Nichtzulassungsbeschwerde verworfen; Aussetzungsantrag abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen OLG-Beschluss und beantragte zugleich die Aussetzung des Verfahrens. Zentral war, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder Sicherung der Einheitlichkeit erforderlich ist. Der BGH wies die Beschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung zurück und verwies auf sein Urteil XI ZR 258/22; der Aussetzungsantrag wurde ebenfalls abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung verworfen; Aussetzungsantrag abgelehnt, Kosten dem Kläger auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder der Rechtsfortbildung noch der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient.
Der Senat kann auf eine weitergehende Begründung verzichten, wenn er auf eine einschlägige frühere Entscheidung verweist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens kann zurückgewiesen werden, sofern keine hinreichenden rechtlichen Gründe für eine Verfahrensaussetzung vorgetragen sind.
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 8. Februar 2021, Az: 13 U 175/20
vorgehend LG Hamburg, 31. Juli 2020, Az: 318 O 278/19
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 8. Februar 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, WM 2024, 736). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 73.945 €.
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