Revision mangels Aussicht auf Erfolg nach § 552a ZPO zurückgewiesen (BGH XI ZR 112/23)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen ein Berufungsurteil ein. Das Revisionsgericht stellte fest, dass die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und wies sie nach § 552a ZPO zurück. Zur Begründung nahm der Senat Bezug auf ein Schreiben des Vorsitzenden. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen; Kosten des Verfahrens trägt der Kläger, Gegenstandswert bis 4.000 €.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 552a ZPO zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg bietet und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Das Revisionsgericht kann seine Entscheidung im Verfahren des § 552a ZPO durch Bezugnahme auf eine schriftliche Stellungnahme des Vorsitzenden begründen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen; der Gegenstandswert ist vom Revisionsgericht festzusetzen.
Ein einstimmiger Beschluss des Senats reicht zur Zurückweisung einer aussichtslosen Revision aus, sofern keine weiteren rechtserheblichen Gründe für eine Entscheidung des Revisionsgerichts vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 31. Mai 2023, Az: 37 U 410/23 e
vorgehend LG Memmingen, 30. Dezember 2022, Az: 21 O 1130/22
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 37. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Mai 2023 wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren beträgt bis 4.000 €.
Gründe
Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 12. März 2024 (§ 552a Satz 2 ZPO, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
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