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BGH·XI ZB 9/20·28.09.2020

Rechtsbeschwerde im Kapitalanlegermusterverfahren: Beteiligung der übrigen Musterbeklagten nach Bestimmung eines Musterrechtsbeschwerdegegners; Voraussetzungen für die erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde

VerfahrensrechtKapitalanlegermusterverfahren (KapMuG)ZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH bestimmt die M. GmbH zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin im Kapitalanlegermusterverfahren. Er stellt klar, dass übrige Musterbeklagte nur durch fristgemäßen und begründeten Beitritt weiterhin beteiligt sind. Weiter hat die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde nach §20 Abs.2 KapMuG zu erfolgen, sobald eine beschwerdeberechtigte Rechtsbeschwerde form- und fristgerecht eingelegt ist; die Bekanntmachung erfolgt im Klageregister.

Ausgang: Bestimmung der M. GmbH zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin und Anordnung der Bekanntmachung im Klageregister; Beteiligung übriger Beklagter an Voraussetzungen geknüpft

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann nach billigem Ermessen eine Musterbeklagte zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmen; eine solche Bestimmung erfolgt nach Anhörung der Beteiligten (vgl. §21 Abs.1 Satz2 KapMuG).

2

Übrige Musterbeklagte sind am Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin nur beteiligt, wenn sie innerhalb der Frist des §20 Abs.3 Satz1 KapMuG dem Verfahren beitreten und diesen Beitritt innerhalb der in §20 Abs.3 Satz2 KapMuG genannten Frist begründen.

3

Die Mitteilung über den Eingang einer Rechtsbeschwerde nach §20 Abs.2 KapMuG ist zu veranlassen, sobald die Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten in der gesetzlichen Form und Frist (§575 Abs.1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist.

4

Die gesetzlich vorgesehene Mitteilung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers gemäß §20 Abs.2 Satz3 Halbsatz2 und §11 Abs.2 Satz2 KapMuG.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 9 Abs 1 KapMuG§ 20 Abs 1 S 4 KapMuG§ 20 Abs 2 S 1 KapMuG§ 20 Abs 3 S 1 KapMuG§ 21 Abs 1 S 2 KapMuG§ 575 Abs 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 26. Juni 2020, Az: 14 Kap 12/16

vorgehend LG Hamburg, 14. November 2016, Az: 304 OH 4/16

nachgehend BGH, 21. September 2021, Az: XI ZB 9/20, Beschluss

Tenor

Die Musterbeklagte zu 2, die M. GmbH, wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.

Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:

Gegen den Musterentscheid des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 26. Juni 2020 (Az.: 14 Kap 12/16) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 9/20) durch den Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

Gründe

I.

1

Das Oberlandesgericht hat am 26. Juni 2020 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 15. Juli 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid hat der Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 27. Juli 2020 eingegangen.

II.

2

Nach Anhörung des Musterklägers und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 2, die M. GmbH, nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die übrigen Musterbeklagten sind nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitreten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen.

III.

3

Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

4

Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).

EllenbergerMengesEttl
GrünebergDerstadt