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BGH·XI ZB 8/25·18.12.2025

Mitteilungspflicht bei Rechtsbeschwerde gegen Musterentscheid (KapMuG aF)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKapMuG / MusterverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Musterklägerin und der Musterkläger haben gegen den Musterentscheid des Hanseatischen OLG Rechtsbeschwerde eingelegt; die Beschwerde ging fristgerecht beim BGH ein. Der BGH stellt klar, dass nach § 20 Abs. 2 KapMuG aF die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde zu veranlassen ist, sobald ein beschwerdeberechtigter Beteiligter form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde einlegt und beschwert ist. Die Bekanntmachung hat im Klageregister des Bundesanzeigers zu erfolgen.

Ausgang: Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung im Klageregister über den Eingang der Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG aF ist die Mitteilung über den Eingang einer Rechtsbeschwerde zu veranlassen, sobald ein beschwerdeberechtigter Beteiligter des Musterverfahrens die Rechtsbeschwerde in gesetzlicher Form und Frist eingelegt hat und zugleich beschwert ist.

2

Die Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 2 KapMuG aF hängt nicht von einer materiellen Prüfung der Beschwerdebefugnis ab; maßgeblich sind das Vorliegen der formellen Voraussetzungen und die Beschwerde des Beschwerdeführers.

3

Die Bekanntmachung erfolgt durch öffentliche Eintragung im Klageregister des Bundesanzeigers gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG aF.

4

Wird die Rechtsbeschwerde form- und fristgerecht von einem nach § 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG aF beschwerdeberechtigten Beteiligten eingelegt, sind die hierfür vorgesehenen Mitteilungen ohne weitere Erörterung zu veranlassen.

Relevante Normen
§ 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG§ 575 Abs. 1 ZPO§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 KapMuG§ 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG

Vorinstanzen

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 8. Oktober 2025, Az: 13 Kap 2/20

vorgehend LG Hamburg, 4. Mai 2020, Az: 310 OH 4/20, Beschluss

anhängig BGH, Az: XI ZB 8/25

Tenor

Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:

Gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 8. Oktober 2025 (13 Kap 2/20) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 8/25) durch die Musterklägerin und den Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

Gründe

I.

1

Das Oberlandesgericht hat am 8. Oktober 2025 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 16. Oktober 2025 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben die Musterklägerin und der Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 6. November 2025 eingegangen.

II.

2

Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung (im Folgenden für alle Vorschriften: aF) erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG aF) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

3

Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG aF).

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