Bestimmung des Beigeladenen zum neuen Musterkläger (KapMuG aF)
KI-Zusammenfassung
Der bisherige Musterkläger verstarb, seine Prozessbevollmächtigten beantragten die Aussetzung des Verfahrens. Das Rechtsbeschwerdegericht kann zur Verfahrensvereinfachung nach §13 Abs.2 Nr.1 KapMuG aF einen neuen Musterkläger bestimmen. Nach Anhörung der Musterbeklagten und des Beigeladenen bestimmte der BGH den Beigeladenen Prof. Dr. W. zum neuen Musterkläger. Mit der Bestimmung wird er zugleich gemäß §21 Abs.3 S.2 KapMuG aF zum Musterrechtsbeschwerdegegner.
Ausgang: Bestimmung des Beigeladenen zum neuen Musterkläger und damit zum Musterrechtsbeschwerdegegner gemäß KapMuG aF stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Das Rechtsbeschwerdegericht kann zur Vereinfachung des Verfahrens einen neuen Musterkläger gemäß §13 Abs.2 Nr.1 KapMuG aF bestimmen.
Die Bestimmung eines neuen Musterklägers erfolgt nach vorheriger Anhörung der betroffenen Musterbeklagten und des vorgeschlagenen Beigeladenen.
Die Auswahl des neuen Musterklägers ist nach billigem Ermessen vorzunehmen (vgl. §9 Abs.2 KapMuG aF).
Mit der Bestimmung zum Musterkläger wird die bestellte Person kraft Gesetzes gemäß §21 Abs.3 Satz 2 KapMuG aF zum Musterrechtsbeschwerdegegner.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 5. Juli 2024, Az: XI ZB 7/24, Beschluss
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 13. März 2024, Az: 14 Kap 9/16
vorgehend LG Hamburg, 4. Mai 2016, Az: 333 OH 1/16
Tenor
Der Beigeladene Prof. Dr. W. wird zum neuen Musterkläger bestimmt.
Gründe
Der bisherige Musterkläger, Herr M. , ist verstorben. Seine Prozessbevollmächtigten haben die Aussetzung des Verfahrens beantragt. Die Bestimmung des neuen Musterklägers (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 KapMuG in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung (im Folgenden für alle Vorschriften: aF)) kann aus Gründen der Vereinfachung des Verfahrens durch das Rechtsbeschwerdegericht erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2023 - II ZB 14/22, juris mwN). Nach Anhörung der Musterbeklagten zu 1 und der Beigeladenen wird der Beigeladene Prof. Dr. W. nach billigem Ermessen gemäß § 9 Abs. 2 KapMuG aF zum neuen Musterkläger bestimmt. Mit der Bestimmung zum Musterkläger wird er gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 KapMuG aF Musterrechtsbeschwerdegegner.
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