Bestimmung der Musterrechtsbeschwerdeführerin und Bekanntmachung der Rechtsbeschwerde (KapMuG)
KI-Zusammenfassung
Die Musterbeklagte zu 1 hat Rechtsbeschwerde gegen einen Musterentscheid eingelegt. Der BGH bestimmt sie gemäß §21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG zur Musterrechtsbeschwerdeführerin und den Musterkläger zum Musterrechtsbeschwerdegegner. Er ordnet die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde zur Veröffentlichung im Klageregister an, weil die Einlegung form- und fristgerecht erfolgte und die Beschwer betroffen ist.
Ausgang: Musterbeklagte zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt und Mitteilung über Eingang der Rechtsbeschwerde zur Veröffentlichung im Klageregister angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Wird gegen einen Musterentscheid nur von einer Musterpartei Rechtsbeschwerde eingelegt, ist diese gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG zur Musterrechtsbeschwerdeführerin zu bestimmen.
Musterrechtsbeschwerdegegner ist nach § 21 Abs. 3 Satz 2 KapMuG der jeweilige Musterkläger.
Die Mitteilung über den Eingang einer Rechtsbeschwerde nach § 20 Abs. 2 KapMuG ist zu veranlassen, sobald die Rechtsbeschwerde von einem beschwerdeberechtigten Beteiligten in gesetzlicher Form und Frist eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist.
Die Veröffentlichung der Mitteilung erfolgt durch Bekanntmachung im Klageregister nach § 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG.
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 13. März 2024, Az: 14 Kap 9/16
vorgehend LG Hamburg, 4. Mai 2016, Az: 333 OH 1/16
nachgehend BGH, 8. Juli 2025, Az: XI ZB 7/24, Beschluss
Tenor
Die Musterbeklagte zu 1, die H. mbH & Co. KG, wird zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt.
Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:
Gegen den Musterentscheid des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts (14 Kap 9/16), veröffentlicht im Bundesanzeiger am 18. März 2024, ist beim Bundesgerichtshof (XI ZB 7/24) durch die Musterbeklagte zu 1 Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
Gründe
I.
Der verfahrensgegenständliche Musterentscheid ist der Musterbeklagten zu 1 am 14. März 2024 zugestellt und am 18. März 2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid hat die Musterbeklagte zu 1 mit Schriftsatz vom 10. April 2024, eingegangen am 11. April 2024, Rechtsbeschwerde eingelegt.
II.
Da nur die Musterbeklagte zu 1 Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid eingelegt hat, ist sie gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG als Musterrechtsbeschwerdeführerin zu bestimmen. Musterrechtsbeschwerdegegner ist gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 KapMuG der Musterkläger.
III.
Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).
| Ellenberger | Derstadt | Ettl | |||
| Grüneberg | Sturm |