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BGH·XI ZB 7/24·05.07.2024

Bestimmung der Musterrechtsbeschwerdeführerin und Bekanntmachung der Rechtsbeschwerde (KapMuG)

VerfahrensrechtKapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)ZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Musterbeklagte zu 1 hat Rechtsbeschwerde gegen einen Musterentscheid eingelegt. Der BGH bestimmt sie gemäß §21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG zur Musterrechtsbeschwerdeführerin und den Musterkläger zum Musterrechtsbeschwerdegegner. Er ordnet die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde zur Veröffentlichung im Klageregister an, weil die Einlegung form- und fristgerecht erfolgte und die Beschwer betroffen ist.

Ausgang: Musterbeklagte zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt und Mitteilung über Eingang der Rechtsbeschwerde zur Veröffentlichung im Klageregister angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird gegen einen Musterentscheid nur von einer Musterpartei Rechtsbeschwerde eingelegt, ist diese gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG zur Musterrechtsbeschwerdeführerin zu bestimmen.

2

Musterrechtsbeschwerdegegner ist nach § 21 Abs. 3 Satz 2 KapMuG der jeweilige Musterkläger.

3

Die Mitteilung über den Eingang einer Rechtsbeschwerde nach § 20 Abs. 2 KapMuG ist zu veranlassen, sobald die Rechtsbeschwerde von einem beschwerdeberechtigten Beteiligten in gesetzlicher Form und Frist eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist.

4

Die Veröffentlichung der Mitteilung erfolgt durch Bekanntmachung im Klageregister nach § 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG.

Relevante Normen
§ 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG§ 21 Abs. 3 Satz 2 KapMuG§ 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG§ 9 Abs. 1 KapMuG§ 20 Abs. 1 Satz 4 KapMuG§ 575 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 13. März 2024, Az: 14 Kap 9/16

vorgehend LG Hamburg, 4. Mai 2016, Az: 333 OH 1/16

nachgehend BGH, 8. Juli 2025, Az: XI ZB 7/24, Beschluss

Tenor

Die Musterbeklagte zu 1, die H. mbH & Co. KG, wird zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt.

Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:

Gegen den Musterentscheid des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts (14 Kap 9/16), veröffentlicht im Bundesanzeiger am 18. März 2024, ist beim Bundesgerichtshof (XI ZB 7/24) durch die Musterbeklagte zu 1 Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

Gründe

I.

1

Der verfahrensgegenständliche Musterentscheid ist der Musterbeklagten zu 1 am 14. März 2024 zugestellt und am 18. März 2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid hat die Musterbeklagte zu 1 mit Schriftsatz vom 10. April 2024, eingegangen am 11. April 2024, Rechtsbeschwerde eingelegt.

II.

2

Da nur die Musterbeklagte zu 1 Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid eingelegt hat, ist sie gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG als Musterrechtsbeschwerdeführerin zu bestimmen. Musterrechtsbeschwerdegegner ist gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 KapMuG der Musterkläger.

III.

3

Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

4

Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).

EllenbergerDerstadtEttl
GrünebergSturm