Sprungrechtsbeschwerde gegen Amtsgerichts-Beschluss als unstatthaft verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Sprungrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken. Der BGH verwirft die Beschwerde als unstatthaft, da nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegen einen Beschluss grundsätzlich nur die Rechtsbeschwerde statthaft ist und keine gesetzliche oder beschlussmäßige Zulassung vorliegt. Ein anderer Rechtsbehelf zum BGH besteht nicht; nur gegen eine Endentscheidung des Amtsgerichts wäre gegebenenfalls ein Rechtsbehelf möglich. Die Kostenentscheidung trifft den Kläger.
Ausgang: Sprungrechtsbeschwerde gegen Beschluss des AG als unstatthaft verworfen; Kosten dem Kläger auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Gegen einen Beschluss ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur die Rechtsbeschwerde statthaft, sofern das Gesetz sie ausdrücklich bestimmt oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht sie in dem Beschluss zugelassen hat.
Fehlt eine gesetzliche Ermächtigung oder eine in dem Beschluss ausgesprochene Zulassung, ist eine Sprungrechtsbeschwerde unstatthaft und als nichtgehörig zu verwerfen.
Ist kein sonstiger Rechtsbehelf zum Bundesgerichtshof eröffnet, bleibt als Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Amtsgerichts regelmäßig nur der Weg gegen die Endentscheidung des Amtsgerichts, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Verwerfung eines unstatthaften Rechtsbehelfs kann zur Kostenlast des Beschwerdeführers führen, soweit die Gerichtskosten nach den allgemeinen prozessualen Regeln zu verteilen sind.
Vorinstanzen
vorgehend AG Saarbrücken, 30. Januar 2023, Az: 36 C 131/21 (12)
Tenor
Die Sprungrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 30. Januar 2023 - 36 C 131/21 - wird auf Kosten des Klägers als unstatthaft verworfen. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss nur eine Rechtsbeschwerde statthaft, und dies auch nur, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor. Gegen den angefochtenen Beschluss ist im Übrigen auch kein sonstiger Rechtsbehelf zum Bundesgerichtshof eröffnet. Vielmehr ist - bei Vorliegen der Voraussetzungen - nur gegen die Endentscheidung des Amtsgerichts Saarbrücken ein Rechtsbehelf statthaft.
Streitwert: bis 500 €.
Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg