Erinnerungen gegen Kostenansatz des BGH zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit Erinnerungen gegen zwei Kostenansätze des Bundesgerichtshofs vom 13.7.2023 und 20.11.2023. Das Gericht hielt die Erinnerungen für unbegründet und wies sie zurück. Es stellte fest, dass die Kostenansprüche auf den einschlägigen GKG-Bestimmungen beruhen, die Festgebühren zutreffend angesetzt sind und automationsgestützte Kostenanforderungen keiner Unterschrift bedürfen. Zudem besteht kein Anspruch auf elektronische Übermittlung der Rechnungen; das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Erinnerungen gegen die Kostenansätze des BGH als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter; eine Übertragung auf den Senat setzt die Voraussetzungen des § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG voraus.
Kostenansprüche des Gerichts richten sich nach den einschlägigen Vorschriften des GKG sowie dem Kostenverzeichnis; Festgebühren sind nach den dort genannten Nummern anzusetzen.
Automationsgestützte Kostenanforderungen bedürfen weder einer Unterschrift noch eines Dienstsiegels gemäß den Vorgaben der KostVfg; entgegenstehende Vorschriften gelten nur für manuell erstellte Rechnungen.
Ein Anspruch auf elektronische Übermittlung von Kostenrechnungen besteht nicht aus dem GKG oder der KostVfg.
Das Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 24. Oktober 2023, Az: XI ZB 4/23, Beschluss
vorgehend BGH, 20. Juni 2023, Az: XI ZB 4/23, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 12. Dezember 2022, Az: 37 S 19/22
vorgehend AG Charlottenburg, 3. Mai 2022, Az: 206 C 5/22
Tenor
Die Erinnerungen des Klägers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2023 (Kassenzeichen 780023127533) und gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2023 (Kassenzeichen 780023143928) werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 20. Juni 2023 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 37. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 12. Dezember 2022 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den vorbezeichneten Beschluss auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2023 hat der Senat unter anderem die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 20. Juni 2023 auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gegen den Ansatz der Gerichtskosten in den Kostenanforderungen vom 13. Juli 2023 (Kassenzeichen 780023127533) und vom 20. November 2023 (Kassenzeichen 780023143928) wendet sich der Kläger mit seinen Eingaben vom 24. Juli 2023 und vom 27. November 2023 sowie seinen weiteren Schreiben vom 4. Dezember 2023 und vom 11. Dezember 2023. Die Rechtspflegerin hat die Eingaben als Erinnerung ausgelegt und diesen nicht abgeholfen.
II.
Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz entscheidet auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2023 - VIII ZB 25/23, juris Rn. 3 und vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7). Die Voraussetzungen einer Übertragung auf den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor.
III.
Die Erinnerungen des Klägers gegen den Kostenansatz in den Kostenrechnungen vom 13. Juli 2023 und vom 20. November 2023 sind unbegründet.
Anders als der Kläger meint, fehlt es den Kostenanforderungen nicht an einer Rechtsgrundlage. Die Kostenanforderungen gegenüber dem Kläger beruhen auf § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG; die Fälligkeit der erhobenen Gebühren folgt aus § 6 Abs. 2 GKG. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Klägers ist nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG zutreffend die dafür vorgesehene Festgebühr von 132 € und für die Verwerfung der Anhörungsrüge zu Recht die in Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG bestimmte Festgebühr von 66 € erhoben worden.
Die Einwendungen des Klägers gegen die Formwirksamkeit der Kostenrechnungen greifen ebenfalls nicht durch. Da die dem Kläger übersandten Kostenanforderungen automationsgestützt erstellt wurden, bedurften sie weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 3 KostVfg). Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus § 25 Abs. 2 Satz 4 KostVfg nichts anderes, da es dort um eine - hier nicht vorliegende - manuell erstellte Kostenanforderung geht.
Ein Anspruch des Klägers auf elektronische Übermittlung von Kostenrechnungen besteht nicht.
IV.
Das Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
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