Bestimmung des Musterrechtsbeschwerdeführers nach KapMuG; Verlustigerklärung nach Rücknahme des Beitritts
KI-Zusammenfassung
Das OLG erließ einen Musterentscheid, gegen den mehrere Musterbeklagte Rechtsbeschwerde einlegten. Zwei Rechtsbeschwerden gingen zeitgleich ein, sodass das Prioritätsprinzip (§21 Abs.3 KapMuG) nicht anwendbar war. Nach Anhörung bestimmte das Gericht nach §21 Abs.4 i.V.m. §13 Abs.1 und §9 Abs.2 KapMuG den Musterbeklagten zu 1 zum Musterrechtsbeschwerdeführer. Die Beigetretene B3, die ihren Beitritt zurücknahm, wird gemäß §516 Abs.3 ZPO entsprechend für verlustig erklärt.
Ausgang: Musterbeklagter zu 1 zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt; Beigetretene B3 nach Rücknahme des Beitritts für verlustig erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Gehen mehrere Rechtsbeschwerden zeitgleich ein, ist das Prioritätsprinzip des § 21 Abs. 3 KapMuG nicht anwendbar und die Bestimmung des Musterrechtsbeschwerdeführers erfolgt nach billigem Ermessen nach § 21 Abs. 4 KapMuG.
Die Bestimmung des Musterrechtsbeschwerdeführers setzt die Anhörung der Musterkläger und Musterbeklagten voraus; das Gericht kann dabei unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 KapMuG einen Beteiligten als Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmen.
Weitere gleichzeitig Rechtsbeschwerdeführende bleiben am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt, auch wenn ein Beteiligter zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt wird.
Nimmt eine Beigetretene ihren Beitritt zurück, kann ihr Rechtsbehelf gemäß § 516 Abs. 3 ZPO entsprechend für verlustig erklärt werden; dies gilt auch im KapMuG-Musterverfahren, wenn der Beitritt auf Seiten der Musterkläger zurückgenommen wird.
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 18. Juni 2021, Az: 14 Kap 1/19
vorgehend LG Berlin, 25. März 2019, Az: 11 OH 7/17
nachgehend BGH, 20. Februar 2024, Az: XI ZB 33/21, Beschluss
Tenor
Der Musterbeklagte zu 1, Dr. A. N. , wird zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt.
Die Beigetretene B3 wird, nachdem sie den Beitritt auf Seiten der Musterkläger zurückgenommen hat, dieses Rechtsbehelfs für verlustig erklärt (§ 516 Abs. 3 ZPO entsprechend).
Gründe
I.
Das Oberlandesgericht hat am 18. Juni 2021 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 6. August 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben die Musterbeklagten zu 1 bis 3 Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist seitens der Musterbeklagten zu 1 und 2 am 2. Juli 2021 und seitens des Musterbeklagten zu 3 am 12. Juli 2021 eingegangen. Die Einlegung der Rechtsbeschwerden ist am 2. September 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.
II.
Da die Musterbeklagten zu 1 und 2 zeitgleich und vor dem Musterbeklagten zu 3 Rechtsbeschwerde eingelegt haben, ist insoweit eine Bestimmung des Musterrechtsbeschwerdeführers nach dem Prioritätsprinzip des § 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG nicht möglich. Nach Anhörung der Musterkläger und der Musterbeklagten wird entsprechend § 21 Abs. 4, § 13 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 KapMuG nach billigem Ermessen der Musterbeklagte zu 1 zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt. Die Musterbeklagten zu 2 und 3 bleiben als weitere Rechtsbeschwerdeführer am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 39 und 54, vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 25 und 41 und vom 9. November 2021 - XI ZB 31/21 juris Rn. 2).
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