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BGH·XI ZB 3/18·29.05.2018

Bestimmung eines Musterbeklagten zum Musterrechtsbeschwerdegegner

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKapMuG-MusterverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH bestimmt die Musterbeklagte zu 1 (bank AG) zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Musterentscheid des OLG Köln. Entscheidend war die Bestimmung nach § 21 KapMuG nach Anhörung der Beteiligten. Das Gericht ordnete die Bekanntmachung im Klageregister an und wies auf Beitrittsfristen weiterer Musterbeklagter hin.

Ausgang: Bestimmung der Musterbeklagten zu 1 als Musterrechtsbeschwerdegegnerin nach § 21 KapMuG stattgegeben; Bekanntmachung im Klageregister angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestimmung einer Musterrechtsbeschwerdegegnerin erfolgt nach § 21 Abs. 1 KapMuG nach billigem Ermessen und setzt die vorherige Anhörung der Verfahrensbeteiligten voraus.

2

Die Mitteilung über den Eingang einer Rechtsbeschwerde ist nach § 20 Abs. 2 KapMuG zu veranlassen, sobald ein beschwerdeberechtigter Beteiligter die Rechtsbeschwerde in gesetzlicher Form und Frist eingelegt hat und auch beschwert ist.

3

Weitere Musterbeklagte bleiben am Rechtsbeschwerdeverfahren nur beteiligt, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 KapMuG dem Verfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitreten und den Beitritt fristgerecht begründen.

4

Die Mitteilung nach § 20 Abs. 2 Satz 3 KapMuG ist durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers vorzunehmen (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).

Relevante Normen
§ 9 Abs 1 KapMuG§ 20 Abs 1 S 4 KapMuG§ 20 Abs 2 S 1 KapMuG§ 20 Abs 3 S 1 KapMuG§ 21 Abs 1 S 2 KapMuG§ 20 Abs 3 S 2 KapMuG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 18. Januar 2018, Az: 24 Kap 1/17

vorgehend LG Dortmund, 16. September 2016, Az: 7 O 107/15

nachgehend BGH, 30. März 2021, Az: XI ZB 3/18, Beschluss

Tenor

Die Musterbeklagte zu 1, die bank AG, wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.

Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:

Gegen den Musterentscheid des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Januar 2018 (24 Kap 1/17) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 3/18) durch den Musterkläger und acht Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

Gründe

I.

1

Das Oberlandesgericht hat am 18. Januar 2018 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 23. Januar 2018 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und acht Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerden sind am 16. Februar 2018 eingegangen.

II.

2

Nach Anhörung des Musterklägers, der weiteren Rechtsbeschwerdeführer und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 1, die bank AG, nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die übrigen Musterbeklagten sind nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie - wie die Musterbeklagte zu 3 - innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitreten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen.

III.

3

Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier sowohl hinsichtlich der Rechtsbeschwerde des Musterklägers als auch hinsichtlich der Rechtsbeschwerden der Beigeladenen vor.

4

Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerden ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).

EllenbergerMatthiasDauber
JoeresMenges