Gegenstandswertfestsetzung in Rechtsbeschwerde: Erhöhung nach Gegenvorstellung
KI-Zusammenfassung
Der Senat änderte die bisherige Festsetzung der Gegenstandswerte für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und setzte höhere Werte fest. Anlass war eine Gegenvorstellung, die 77 zuvor nicht bekannte ausgesetzte Verfahren und ergänzende Berechnungen darlegte. Das Gericht erhöhte die Werte entsprechend, stellte jedoch klar, dass eine Änderung des für Gerichtskosten maßgeblichen Streitwerts nach Ablauf der Frist des § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht von Amts wegen möglich ist.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen Gegenstandswertfestsetzung stattgegeben; Gegenstandswerte entsprechend erhöht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Festsetzung des Gegenstandswerts für die Bestimmung außergerichtlicher Kosten kann auf Grundlage einer erfolgreichen Gegenvorstellung geändert werden, wenn neue, substantiell belegte Umstände vorgetragen werden.
Zur Erhöhung des Gegenstandswerts können zusätzlich aufgeführte, dem Gericht zuvor nicht bekannte Aussprüche/ausgesetzte Verfahren herangezogen werden, soweit sie den wirtschaftlichen Umfang der Vertretung beeinflussen.
Eine Gegenvorstellung ist für die Überprüfung von Kostenfestsetzungen substantiiert zu begründen und gegebenenfalls mit geeigneten Unterlagen (z. B. Aufstellungen, Berechnungen) zu belegen.
Eine Änderung des für die Gerichtskosten maßgeblichen Streitwerts nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG kommt nach Ablauf der dort bestimmten Frist nicht mehr von Amts wegen in Betracht.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 19. September 2023, Az: XI ZB 30/20, Beschluss
vorgehend BGH, 23. Mai 2023, Az: XI ZB 30/20, Beschluss
vorgehend BGH, 17. März 2021, Az: XI ZB 30/20, Beschluss
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 23. Dezember 2020, Az: 13 Kap 1/15
vorgehend LG Hamburg, 7. April 2015, Az: 311 OH 2/15, Vorlagebeschluss
Tenor
Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird in Abänderung der Festsetzung im Senatsbeschluss vom 23. Mai 2023 für die Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführer zu 2, 4, 5 und 6 auf 18.408.072,42 € und für den Prozessbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführer zu 3 und 7 auf 18.367.512,42 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 23. Mai 2023 hat der Senat den Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens für die Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführer zu 2, 4, 5 und 6 sowie für den Prozessbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführer zu 3 und 7 jeweils auf 12.472.422 € festgesetzt.
Mit Gegenvorstellung vom 16. Oktober 2023 hat der Prozessbevollmächtigte der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführer zu 2, 4, 5 und 6 unter Vorlage einer excel-Tabelle beantragt, den Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten zu überprüfen. Dabei ist er zunächst von einem neu festzusetzenden Gegenstandswert von 18.368.794,62 € ausgegangen. Nach Vorlage weiterer Unterlagen hat sich für ihn rechnerisch ein Wert von 18.408.072,42 € ergeben, den er mit Schriftsatz vom 9. Januar 2024 übernommen hat. Mit Schriftsatz vom 15. November 2023 hat der Prozessbevollmächtigte der Rechtsbeschwerdeführer zu 3 und 7 unter Bezugnahme auf die vorgelegten excel-Tabellen ebenfalls Gegenvorstellung erhoben und beantragt, den Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten für ihn auf 18.367.512,42 € festzusetzen, da ein Verfahren mit einem Streitwert von 40.560 € die von ihm vertretenen Rechtsbeschwerdeführer nicht betreffe.
II.
Aufgrund der Gegenvorstellung ändert der Senat die Festsetzung der Gegenstandswerte für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten für die Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführer zu 2, 4, 5 und 6 sowie für den Prozessbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführer zu 3 und 7 wie tenoriert ab. Der Gegenstandswert ist jeweils wie beantragt zu erhöhen, da in der Gegenvorstellung 77 ausgesetzte Verfahren aufgeführt sind, die dem Senat bei seiner Entscheidung am 23. Mai 2023 nicht bekannt waren.
Eine Änderung des (für die Gerichtskosten maßgeblichen) Streitwerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren war nicht beantragt und kommt auch von Amts wegen nicht in Betracht, da die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG bereits abgelaufen ist.
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