Gegenstandswert für außergerichtliche Kosten nach Gegenvorstellung auf 1.650.610 € geändert
KI-Zusammenfassung
Der Prozessbevollmächtigte legte Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ein. Zentrale Frage war die korrekte Addition der zugrundeliegenden Einzelstreitwerte zur Ermittlung des Gesamtgegenstandswerts. Der Senat stellte einen Rechenfehler fest und änderte die Festsetzung entsprechend ab. Grundlage waren die vom Landgericht abgeänderten Einzelwerte zur Berechnung der Haftungsanteile.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen Gegenstandswert teilweise stattgegeben; Gegenstandswert auf 1.650.610 € geändert
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten kann der Senat die Summe der zugrunde liegenden Einzelstreitwerte zugrunde legen, wenn diese eine verlässliche Berechnung der Haftungsanteile ermöglichen.
Eine Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts ist begründet, wenn sich aus den vorgelegten Einzelwerten ein offensichtlicher Rechenfehler in der Addition ergibt, der die Höhe des Gegenstandswerts beeinflusst.
Bei der Ermittlung des Gegenstandswerts sind zuvor von den Vorinstanzen wirksam abgeänderte Einzelstreitwerte zu berücksichtigen.
Offensichtliche Rechen- oder Übertragungsfehler bei der Addition der Einzelwerte rechtfertigen eine Korrektur des Gegenstandswerts durch das Gericht.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 23. Mai 2023, Az: XI ZB 30/20, Beschluss
vorgehend BGH, 17. März 2021, Az: XI ZB 30/20, Beschluss
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 23. Dezember 2020, Az: 13 Kap 1/15
vorgehend LG Hamburg, 7. April 2015, Az: 311 OH 2/15, Vorlagebeschluss
nachgehend BGH, 22. Februar 2024, Az: XI ZB 30/20, Beschluss
Tenor
Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtigten des Musterklägers und der Beigetretenen zu 1 bis 35 in Abänderung der Festsetzung im Senatsbeschluss vom 23. Mai 2023 und in Höhe der Summe der aus den Gründen ersichtlichen Einzelwerte auf 1.650.610 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 23. Mai 2023 hat der Senat den Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens für den Prozessbevollmächtigten des Musterklägers und der Beigetretenen zu 1 bis 35 (im Folgenden: Prozessbevollmächtigter) auf 1.616.190 € festgesetzt.
Mit Gegenvorstellung vom 18. Juli 2023 hat der Prozessbevollmächtigte beantragt, den Gegenstandswert zu überprüfen, da er in der von ihm beigefügten Tabelle einen anderen Wert errechnet, und die Einzelstreitwerte festzusetzen.
II.
Aufgrund der Gegenvorstellung ändert der Senat die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten dahingehend ab, dass der Gegenstandswert 1.650.610 € beträgt. Der Senat ist von den Einzelwerten ausgegangen, die sich aus der folgenden Übersicht ergeben und die eine Berechnung der Haftungsanteile der einzelnen Auftraggeber ermöglichen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - XI ZB 12/12, WM 2016, 254 Rn. 9 und 12).
Musterkläger 50.200,00 € B 1 52.700,00 € B 2 31.520,00 € B 3 22.280,00 € B 4 51.450,00 € B 5 17.210,00 € B 6 17.210,00 € B 7 12.140,00 € B 8 50.200,00 € B 9 50.200,00 € B 10 16.460,00 € B 11 22.280,00 € B 12 50.200,00 € B 13 79.120,00 € B 14 42.560,00 € B 15 16.460,00 € B 16 21.280,00 € B 17 52.700,00 € B 18 21.280,00 € B 19 103.400,00 € B 20 12.140,00 € B 21 22.280,00 € B 22 12.140,00 € B 23 22.280,00 € B 24 154.100,00 € B 25 12.140,00 € B 26 30.920,00 € B 27 306.200,00 € B 28 32.420,00 € B 29 40.560,00 € B 30 50.200,00 € B 31 30.920,00 € B 32 40.560,00 € B 33 52.700,00 € B 34 50.200,00 € B 35 Gesamtschuldner mit B 34
Mit diesen Einzelwerten sind im Beschluss vom 23. Mai 2023 die jeweiligen Kostenquoten ermittelt worden. Es ist nur bei der Addierung der Einzelwerte zur Ermittlung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens für den Prozessbevollmächtigten zu einem Rechenfehler gekommen, so dass dieser Gegenstandswert abzuändern war.
Die Einzelwerte weichen im Vergleich zu der vom Prozessbevollmächtigten vorgelegten Tabelle nach oben ab, weil das Landgericht Hamburg in den ausgesetzten Verfahren auf Gegenvorstellung die ursprünglichen Streitwerte mit Beschlüssen vom August, Oktober und November 2015 entsprechend abgeändert hat.
| Ellenberger | Dauber | Ettl | |||
| Matthias | Sturm |