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BGH·XI ZB 28/22·01.02.2023

Rechtsbeschwerde verworfen: Einlegung nicht durch beim BGH zugelassenen Anwalt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte eine als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Berufung ein. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde und die Einlegungsfrist abgelaufen ist. Ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist ggf. gestellt, scheitert aber, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist.

Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, da nicht durch beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und Frist abgelaufen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

2

Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO kommt nur in Betracht, wenn die Fortführung der Rechtsverfolgung nicht aussichtslos ist.

3

Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO müssen auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss erfüllt sein, mit dem die Berufung als unzulässig verworfen wurde.

4

Die Einlegungsfrist der Rechtsbeschwerde nach § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist zu beachten; ihre Versäumung führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 78b Abs. 1 ZPO§ 574 Abs. 2 ZPO§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bochum, 24. November 2022, Az: I-11 S 93/22

vorgehend AG Recklinghausen, 10. August 2022, Az: 53 C 37/22

nachgehend BVerfG, 3. Juli 2023, Az: 2 BvR 447/23, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen

Tenor

Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 24. November 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512, 1513, vom 27. Mai 2020 - I ZB 5/20, juris Rn. 4 und vom 7. Juli 2020 - XI ZB 1/20, juris Rn. 2). Die einmonatige Frist zur Einlegung (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist am 5. Januar 2023 abgelaufen.

Es kann dahinstehen, ob in dem Schreiben der Beklagten vom 22. Dezember 2022 und ihren E-Mails vom 24. und 28. Dezember 2022 ein stillschweigend gestellter Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO liegt. Die Voraussetzungen für eine solche Beiordnung sind nicht gegeben, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 5. Juni 2018 - XI ZR 610/17, juris Rn. 5 mwN). Denn die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (Senatsbeschluss vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04, BGHZ 161, 86, 87 mwN), nicht erfüllt sind. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Beklagte entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht von einem Rechtsanwalt vertreten war, und die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Beschwerdewert: 1.289,57 €

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