Erinnerung gegen Kostenansatz wegen unzulässiger Rechtsbeschwerde zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erhob Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs. Streitgegenstand war, ob die Gebühr nach Nr. 1826 Kostenverzeichnis bei einer unzulässigen Rechtsbeschwerde in einem PKH-Verfahren anfällt und ob nach § 21 GKG Niederschlagung zu gewähren ist. Der BGH wies die Erinnerung zurück: die Gebühr von 132 € ist angefallen und eine Niederschlagung wegen fehlender schwerer Verfahrensfehler nicht gerechtfertigt; die Antragstellerin war bereits vorher auf die Unzulässigkeit hingewiesen worden.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenansatz zurückgewiesen; Gebühr Nr.1826 angefallen und Niederschlagung nach §21 GKG abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Gegen einen Kostenansatz kann gemäß § 66 Abs. 1 GKG Erinnerung eingelegt werden; die Erinnerung ist statthaft, führt aber nicht zwangsläufig zur Änderung des Kostenansatzes.
Die Gebühr nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses fällt auch an, wenn in einem Prozesskostenhilfeverfahren eine unzulässige Rechtsbeschwerde eingelegt wurde.
Eine Niederschlagung der Gerichtskosten nach § 21 GKG kommt nur bei besonderen Gründen, insbesondere einem schweren Verfahrensfehler, in Betracht; bloße Unzulässigkeit des Rechtsmittels begründet dies nicht.
Eine vorherige Belehrung oder sonstige Hinweise auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels und das hierdurch begründete Kostenrisiko können die Versagung einer Niederschlagung nach § 21 GKG rechtfertigen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 18. Februar 2025, Az: XI ZB 24/24, Beschluss
vorgehend OLG Düsseldorf, 10. Oktober 2024, Az: I-11 W 53/24
vorgehend OLG Düsseldorf, 22. August 2024, Az: I-11 W 53/24
vorgehend LG Krefeld, 27. Mai 2024, Az: 3 O 282/23, Beschluss
Tenor
Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2025 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz - der die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat - ist statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses ist in der angegebenen Höhe von 132 € angefallen, weil die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin mit Beschluss des Senats vom 18. Februar 2025 als unzulässig verworfen worden ist. Diese Gebühr fällt auch bei Einlegung einer unstatthaften Rechtsbeschwerde in einem Prozesskostenhilfeverfahren an.
Die Voraussetzungen für eine Niederschlagung der Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG oder § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG liegen nicht vor. Ein schwerer Verfahrensfehler ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Das mit der Rechtsbeschwerde verbundene Kostenrisiko (vorliegend die Erhebung einer Festgebühr) hatte seine entscheidende Ursache in dem Entschluss der Antragstellerin, die Entscheidungen des Beschwerdegerichts mit einer unstatthaften Rechtsbeschwerde anzugreifen. Die Antragstellerin ist auf die Unzulässigkeit ihres Rechtsmittels mit Schreiben vom 10. Dezember 2024 und somit vor der Entscheidung des Senats hingewiesen worden.
Die Antragstellerin kann nicht mit der Bescheidung weiterer gleichartiger Anträge oder Eingaben rechnen.
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