Bestimmung der L. AG als Musterrechtsbeschwerdegegnerin und Bekanntmachung der Rechtsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Der BGH hat auf Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid des OLG Hamburg die L. AG nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Er ordnet zugleich die öffentliche Mitteilung des Eingangs der Rechtsbeschwerde im Klageregister an. Weitere Musterbeklagte können dem Verfahren beitreten, wenn sie fristgerecht gemäß § 20 Abs. 3 KapMuG beitreten und dies begründen. Die Entscheidung stützt sich auf die einschlägigen Regelungen des KapMuG.
Ausgang: L. AG wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt; Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde im Klageregister angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestimmung einer Musterrechtsbeschwerdegegnerin nach § 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG erfolgt nach billigem Ermessen und kann gegenüber einerjenigen getroffen werden, die als Verantwortliche den streitgegenständlichen Prospekt gezeichnet hat.
Die Mitteilung über den Eingang einer Rechtsbeschwerde nach § 20 Abs. 2 KapMuG ist zu veranlassen, sobald ein beschwerdeberechtigter Beteiligter die Rechtsbeschwerde in gesetzlicher Form und Frist eingelegt hat und durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist (§ 575 ZPO).
Weitere Musterbeklagte werden nur dann am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt, wenn sie innerhalb der in § 20 Abs. 3 KapMuG bestimmten Frist dem Verfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitreten und ihren Beitritt gemäß Satz 2 begründen.
Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers zu erlassen (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 3, § 11 Abs. 2 KapMuG).
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3. November 2023, Az: 13 Kap 3/20
vorgehend LG Hamburg, 19. November 2019, Az: 318 OH 4/19
nachgehend BGH, 11. März 2025, Az: XI ZB 24/23, Beschluss
Tenor
Die Musterbeklagte zu 1, die L. AG, wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.
Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:
Gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 3. November 2023 (13 Kap 3/20) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 24/23) durch den Musterkläger und vier Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
Gründe
I.
Das Oberlandesgericht hat am 3. November 2023 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 9. November 2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und vier Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 4. Dezember 2023 eingegangen.
II.
Nach Anhörung des Musterklägers und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 1, die L. AG, nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die Musterbeklagte zu 1 hat den Prospekt als Verantwortliche gezeichnet (Prospekt, S. 5). Die weitere Musterbeklagte ist nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitritt. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen.
III.
Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).
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