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BGH·XI ZB 23/22·11.10.2022

Sprungrechtsbeschwerde gegen Hinweisbeschluss des Amtsgerichts als unstatthaft verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete eine Sprungrechtsbeschwerde gegen einen Hinweisbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken. Das BGH verwirft die Beschwerde als unstatthaft, weil nach § 574 Abs. 1 S. 1 ZPO eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss nur zulässig ist, wenn das Gesetz sie ausdrücklich bestimmt oder das zuständige Gericht sie im Beschluss zugelassen hat. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor; Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Sprungrechtsbeschwerde gegen Hinweisbeschluss des AG als unstatthaft verworfen; Kosten des Klägers

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Sprungrechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen einen Hinweisbeschluss des Amtsgerichts ist unstatthaft, wenn das Gesetz keine Rechtsbeschwerde vorsieht und das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im erstinstanzlichen Beschluss keine Zulassung erteilt hat.

2

§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statuiert, dass gegen einen Beschluss nur dann die Rechtsbeschwerde statthaft ist, wenn dies gesetzlich ausdrücklich bestimmt ist oder das zuständige Beschwerdegericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.

3

Gegen einen Hinweisbeschluss des Amtsgerichts steht dem Bundesgerichtshof kein sonstiger Rechtsbehelf offen; gegebenenfalls ist nur die Anfechtung der Endentscheidung des Amtsgerichts möglich.

4

Eine unstatthafte Rechtsverfolgung kann vom Gericht als unstatthaft verworfen und die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt werden, soweit das Gericht dies anordnet.

Relevante Normen
§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend AG Saarbrücken, 27. Juni 2022, Az: 36 C 131/21

Tenor

Die Sprungrechtsbeschwerde gegen den Hinweisbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 27. Juni 2022 - 36 C 131/22 - wird auf Kosten des Klägers als unstatthaft verworfen. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss nur eine Rechtsbeschwerde statthaft, und dies auch nur, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor. Gegen den angefochtenen Hinweisbeschluss ist im Übrigen auch kein sonstiger Rechtsbehelf zum Bundesgerichtshof eröffnet. Vielmehr ist - bei Vorliegen der Voraussetzungen - nur gegen die Endentscheidung des Amtsgerichts Saarbrücken ein Rechtsbehelf statthaft.

Streitwert: bis 500 €.

Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg