Streit- und Gegenstandswertfestsetzung im Rechtsbeschwerdeverfahren (XI ZB 23/20)
KI-Zusammenfassung
Der BGH setzte den Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 980.212,59 € fest und den Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdegegners und der Beigetretenen auf 212.411,43 €, mit Aufschlüsselung nach einzelnen Beigetretenen. Grundlage der Entscheidungen sind § 51a Abs. 2 GKG bzw. § 23b RVG. Der Senat ist an die gemäß § 8 Abs. 4 KapMuG mitgeteilten Einzelwerte gebunden; abweichende Tabellen des Prozessbevollmächtigten wurden nicht übernommen.
Ausgang: Festsetzung des Streitwerts auf 980.212,59 € und des Gegenstandswerts für außergerichtliche Kosten auf 212.411,43 €, gebunden an die nach § 8 Abs. 4 KapMuG mitgeteilten Einzelwerte
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten im Rechtsbeschwerdeverfahren richtet sich nach § 51a Abs. 2 GKG.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich nach § 23b RVG.
Der Senat ist bei der Festsetzung der Gegenstandswerte an die nach § 8 Abs. 4 KapMuG mitgeteilten Einzelwerte gebunden; abweichende Angaben des Prozessbevollmächtigten sind nicht zu berücksichtigen.
Einzelwerte für Beigetretene können sich aus besonderen Verfügungen (z. B. Aussetzungsbeschluss) ergeben und sind bei der Festsetzung zu verwenden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 26. Juli 2022, Az: XI ZB 23/20, Beschluss
vorgehend BGH, 23. November 2021, Az: XI ZB 23/20, Beschluss
vorgehend OLG Celle, 11. Dezember 2019, Az: 9 Kap 4/18
vorgehend LG Stade, 29. Mai 2018, Az: 5 OH 8/17
Tenor
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 980.212,59 € festgesetzt.
Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdegegners und der auf Seiten des Musterrechtsbeschwerdegegners Beigetretenen auf 212.411,43 € festgesetzt, wobei sich der Gesamtgegenstandswert aus den folgenden Einzelwerten zusammensetzt:
Musterrechtsbeschwerdegegner 60.440,00 € Beigetretener zu 1 42.000,00 € Beigetretener zu 2 19.400,00 € Beigetretener zu 3 13.800,00 € Beigetretener zu 4 25.000,00 € Beigetretener zu 5 39.000,00 € Beigetretener zu 6 12.771,43 €
Gründe
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Hinsichtlich des Beigetretenen zu 4 ergibt sich der angesetzte Einzelwert aus dem Aussetzungsbeschluss, während die übrigen Einzelwerte jeweils ausdrücklich gemäß § 8 Abs. 4 KapMuG mitgeteilt worden sind. Daran ist der Senat gebunden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2020 - II ZB 19/19, NZG 2021, 562 Rn. 4 und vom 15. August 2022 - XI ZB 32/19, juris Rn. 4), so dass insoweit von der Tabelle, die der Prozessbevollmächtigte des Musterrechtsbeschwerdegegners und der auf Seiten des Musterrechtsbeschwerdegegners Beigetretenen eingereicht hat, abweichende Werte anzusetzen sind.
| Ellenberger | Dauber | Ettl | |||
| Matthias | Sturm |