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BGH·XI ZB 23/20·06.02.2023

Streit- und Gegenstandswertfestsetzung im Rechtsbeschwerdeverfahren (XI ZB 23/20)

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der BGH setzte den Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 980.212,59 € fest und den Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdegegners und der Beigetretenen auf 212.411,43 €, mit Aufschlüsselung nach einzelnen Beigetretenen. Grundlage der Entscheidungen sind § 51a Abs. 2 GKG bzw. § 23b RVG. Der Senat ist an die gemäß § 8 Abs. 4 KapMuG mitgeteilten Einzelwerte gebunden; abweichende Tabellen des Prozessbevollmächtigten wurden nicht übernommen.

Ausgang: Festsetzung des Streitwerts auf 980.212,59 € und des Gegenstandswerts für außergerichtliche Kosten auf 212.411,43 €, gebunden an die nach § 8 Abs. 4 KapMuG mitgeteilten Einzelwerte

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten im Rechtsbeschwerdeverfahren richtet sich nach § 51a Abs. 2 GKG.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich nach § 23b RVG.

3

Der Senat ist bei der Festsetzung der Gegenstandswerte an die nach § 8 Abs. 4 KapMuG mitgeteilten Einzelwerte gebunden; abweichende Angaben des Prozessbevollmächtigten sind nicht zu berücksichtigen.

4

Einzelwerte für Beigetretene können sich aus besonderen Verfügungen (z. B. Aussetzungsbeschluss) ergeben und sind bei der Festsetzung zu verwenden.

Relevante Normen
§ 51a Abs. 2 GKG§ 23b RVG§ 8 Abs. 4 KapMuG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 26. Juli 2022, Az: XI ZB 23/20, Beschluss

vorgehend BGH, 23. November 2021, Az: XI ZB 23/20, Beschluss

vorgehend OLG Celle, 11. Dezember 2019, Az: 9 Kap 4/18

vorgehend LG Stade, 29. Mai 2018, Az: 5 OH 8/17

Tenor

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 980.212,59 € festgesetzt.

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdegegners und der auf Seiten des Musterrechtsbeschwerdegegners Beigetretenen auf 212.411,43 € festgesetzt, wobei sich der Gesamtgegenstandswert aus den folgenden Einzelwerten zusammensetzt:

Musterrechtsbeschwerdegegner 60.440,00 € Beigetretener zu 1 42.000,00 € Beigetretener zu 2 19.400,00 € Beigetretener zu 3 13.800,00 € Beigetretener zu 4 25.000,00 € Beigetretener zu 5 39.000,00 € Beigetretener zu 6 12.771,43 €

Gründe

1

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Hinsichtlich des Beigetretenen zu 4 ergibt sich der angesetzte Einzelwert aus dem Aussetzungsbeschluss, während die übrigen Einzelwerte jeweils ausdrücklich gemäß § 8 Abs. 4 KapMuG mitgeteilt worden sind. Daran ist der Senat gebunden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2020 - II ZB 19/19, NZG 2021, 562 Rn. 4 und vom 15. August 2022 - XI ZB 32/19, juris Rn. 4), so dass insoweit von der Tabelle, die der Prozessbevollmächtigte des Musterrechtsbeschwerdegegners und der auf Seiten des Musterrechtsbeschwerdegegners Beigetretenen eingereicht hat, abweichende Werte anzusetzen sind.

EllenbergerDauberEttl
MatthiasSturm