Bestimmung der Musterrechtsbeschwerdegegnerin und Bekanntmachung der Rechtsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Der BGH bestimmt nach Anhörung die M. GmbH als Musterrechtsbeschwerdegegnerin im Musterverfahren und ordnet die Mitteilung über den Eingang einer Rechtsbeschwerde im Klageregister an. Die weiteren Musterbeklagten können dem Verfahren beitreten, wenn sie fristgerecht beitreten und dies begründen. Die Bekanntmachung erfolgt öffentlich im Bundesanzeiger. Die Entscheidung stützt sich auf die Vorschriften des KapMuG und §575 ZPO.
Ausgang: M. GmbH zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt und öffentliche Bekanntmachung der eingegangenen Rechtsbeschwerde im Klageregister angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann nach Anhörung einer Partei nach billigem Ermessen eine Musterrechtsbeschwerdegegnerin nach §21 Abs.1 Satz2 KapMuG bestimmen.
Weitere Musterbeklagte werden nur dann weiterhin als Musterrechtsbeschwerdegegner beteiligt, wenn sie innerhalb der Frist des §20 Abs.3 Satz1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren beitreten und diesen Beitritt gemäß §20 Abs.3 Satz2 KapMuG begründen.
Die Mitteilung über den Eingang einer Rechtsbeschwerde nach §20 Abs.2 Satz1 KapMuG ist vorzunehmen, sobald eine beschwerdeberechtigte Verfahrensbeteiligte die Rechtsbeschwerde in gesetzlicher Form und Frist (§575 Abs.1 ZPO) eingelegt hat und der Rechtsbeschwerdeführer beschwert ist.
Die Übermittlung der Mitteilung ist durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers zu veranlassen (§20 Abs.2 Satz3 Halbsatz2, §11 Abs.2 Satz2 KapMuG).
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 30. November 2023, Az: 14 Kap 10/16
vorgehend LG Hamburg, 28. Mai 2016, Az: 310 OH 3/16
nachgehend BGH, 11. März 2025, Az: XI ZB 2/24, Beschluss
nachgehend BGH, 24. Juni 2025, Az: XI ZB 2/24, Beschluss
Tenor
Die Musterbeklagte zu 1, die M. GmbH, wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.
Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:
Gegen den Musterentscheid des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30. November 2023 (14 Kap 10/16) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 2/24) durch den Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
Gründe
I.
Das Oberlandesgericht hat am 30. November 2023 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 11. Dezember 2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid hat der Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 11. Januar 2024 eingegangen.
II.
Nach Anhörung des Musterklägers und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 1, die M. GmbH, nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die weiteren Musterbeklagten sind nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitreten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen.
III.
Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).
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