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BGH·XI ZB 22/22·07.09.2022

Bestimmung einer Musterbeklagten als Musterrechtsbeschwerdegegnerin und Klageregistermitteilung

VerfahrensrechtMusterverfahren (KapMuG)ZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof bestimmte auf Anhörung die S. GmbH & Co. KG i.L. zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin und ordnete die Bekanntmachung über den Eingang der Rechtsbeschwerden im Klageregister an. Grundlage waren form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerden des Musterklägers und einer Musterbeklagten. Das Gericht stützte die Entscheidung auf Vorschriften des KapMuG über Mitteilungspflichten und die Bestimmung von Beschwerdegegnern.

Ausgang: Bestimmung einer Musterbeklagten als Musterrechtsbeschwerdegegnerin und Anordnung der Bekanntmachung des Eingangs von Rechtsbeschwerden im Klageregister

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Mitteilung über den Eingang einer Rechtsbeschwerde nach § 20 Abs. 2 KapMuG ist zu veranlassen, sobald eine beschwerdeberechtigte Partei form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt hat und diese Partei auch beschwert ist.

2

Das Gericht kann nach billigem Ermessen eine oder mehrere Musterbeklagte zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG), soweit dies zur Durchführung des Musterverfahrens erforderlich ist.

3

Weitere Musterbeklagte bleiben am Rechtsbeschwerdeverfahren nur beteiligt, wenn sie innerhalb der in § 20 Abs. 3 KapMuG vorgesehenen Frist dem Verfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitreten und ihren Beitritt begründen.

4

Die öffentliche Bekanntmachung über den Eingang einer Rechtsbeschwerde erfolgt durch Mitteilung im Klageregister des Bundesanzeigers (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 3, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).

Relevante Normen
§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG§ 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG§ 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG§ 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG§ 20 Abs. 1 Satz 4 KapMuG§ 9 Abs. 1 KapMuG

Vorinstanzen

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3. Juni 2022, Az: 13 Kap 25/19

vorgehend LG Hamburg, 11. September 2019, Az: 318 OH 2/19

nachgehend BGH, 12. November 2024, Az: XI ZB 22/22, Beschluss

Tenor

Die Musterbeklagte zu 6, die S. GmbH & Co. KG i.L., wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.

Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:

Gegen den am 3. Juni 2022 verkündeten Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts (13 Kap 25/19), ist beim Bundesgerichtshof (XI ZB 22/22) durch den Musterkläger und eine Musterbeklagte Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

Gründe

I.

1

Der verfahrensgegenständliche Musterentscheid ist dem Musterkläger und der Musterbeklagten zu 6 am 3. Juni 2022 zugestellt und am 13. Juni 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und die Musterbeklagte zu 6 Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 6 ist am 1. Juli 2022, die Rechtsbeschwerde des Musterklägers ist am 4. Juli 2022 (Montag) eingegangen.

II.

2

Nach Anhörung des Musterklägers und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 6 nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die übrigen Musterbeklagten sind nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitreten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen.

III.

3

Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

4

Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).

EllenbergerMengesEttl
GrünebergDerstadt