Bestimmung einer Musterbeklagten als Musterrechtsbeschwerdegegnerin und Klageregistermitteilung
KI-Zusammenfassung
Der Bundesgerichtshof bestimmte auf Anhörung die S. GmbH & Co. KG i.L. zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin und ordnete die Bekanntmachung über den Eingang der Rechtsbeschwerden im Klageregister an. Grundlage waren form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerden des Musterklägers und einer Musterbeklagten. Das Gericht stützte die Entscheidung auf Vorschriften des KapMuG über Mitteilungspflichten und die Bestimmung von Beschwerdegegnern.
Ausgang: Bestimmung einer Musterbeklagten als Musterrechtsbeschwerdegegnerin und Anordnung der Bekanntmachung des Eingangs von Rechtsbeschwerden im Klageregister
Abstrakte Rechtssätze
Die Mitteilung über den Eingang einer Rechtsbeschwerde nach § 20 Abs. 2 KapMuG ist zu veranlassen, sobald eine beschwerdeberechtigte Partei form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt hat und diese Partei auch beschwert ist.
Das Gericht kann nach billigem Ermessen eine oder mehrere Musterbeklagte zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG), soweit dies zur Durchführung des Musterverfahrens erforderlich ist.
Weitere Musterbeklagte bleiben am Rechtsbeschwerdeverfahren nur beteiligt, wenn sie innerhalb der in § 20 Abs. 3 KapMuG vorgesehenen Frist dem Verfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitreten und ihren Beitritt begründen.
Die öffentliche Bekanntmachung über den Eingang einer Rechtsbeschwerde erfolgt durch Mitteilung im Klageregister des Bundesanzeigers (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 3, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3. Juni 2022, Az: 13 Kap 25/19
vorgehend LG Hamburg, 11. September 2019, Az: 318 OH 2/19
nachgehend BGH, 12. November 2024, Az: XI ZB 22/22, Beschluss
Tenor
Die Musterbeklagte zu 6, die S. GmbH & Co. KG i.L., wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.
Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:
Gegen den am 3. Juni 2022 verkündeten Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts (13 Kap 25/19), ist beim Bundesgerichtshof (XI ZB 22/22) durch den Musterkläger und eine Musterbeklagte Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
Gründe
I.
Der verfahrensgegenständliche Musterentscheid ist dem Musterkläger und der Musterbeklagten zu 6 am 3. Juni 2022 zugestellt und am 13. Juni 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und die Musterbeklagte zu 6 Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 6 ist am 1. Juli 2022, die Rechtsbeschwerde des Musterklägers ist am 4. Juli 2022 (Montag) eingegangen.
II.
Nach Anhörung des Musterklägers und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 6 nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die übrigen Musterbeklagten sind nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitreten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen.
III.
Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).
| Ellenberger | Menges | Ettl | |||
| Grüneberg | Derstadt |