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BGH·XI ZB 2/19·19.02.2019

Gerichtskosten: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine den Kostenansatz betreffende Entscheidung

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte erhob eine als ‚Anschlussrechtsbeschwerde‘ bezeichnete Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Gehörsrüge hinsichtlich einer Kostenerinnerung. Der BGH qualifiziert das Rechtsmittel als Rechtsbeschwerde gegen den Kostenansatz und prüft dessen Zulässigkeit. Er bestätigt, dass Rechtsbeschwerde in Kostensachen unstatthaft ist und verwirft das Rechtsmittel. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen (§21 Abs.1 S.3 GKG).

Ausgang: Als Rechtsbeschwerde qualifiziertes Rechtsmittel gegen Kostenansatz als unzulässig verworfen; von Kosten wird abgesehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rechtsbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ist in Kostensachen unzulässig, wenn sie sich gegen den Kostenansatz richtet.

2

Entscheidungen, die lediglich den Kostenansatz betreffen, sind nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht der Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes zugänglich.

3

Ein Rechtsmittel, das die Zurückweisung einer Gehörsrüge betrifft, ist als Rechtsbeschwerde zu qualifizieren, soweit es den Kostenansatz angreift.

4

Das Gericht kann gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG von der Erhebung von Kosten absehen, auch wenn ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird.

Relevante Normen
§ 21 Abs 1 S 3 GKG§ 66 Abs 3 S 3 GKG§ 577 Abs 1 S 2 ZPO§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

vorgehend LG Bückeburg, 10. Januar 2019, Az: 4 T 46/18

vorgehend AG Bückeburg, Az: 73 C 338/96

nachgehend BGH, 9. April 2019, Az: XI ZB 2/19, Beschluss

Tenor

Das als "Anschlussrechtsbeschwerde" bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 10. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG).

Gründe

1

Das Rechtsmittel des Beklagten vom 16. Januar 2019 ist als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bückeburg vom 10. Januar 2019 aufzufassen, mit dem eine Gehörsrüge des Beklagten gegen einen Beschluss desselben Gerichts vom 20. Dezember 2018 zurückgewiesen worden ist, der eine erfolglose Kostenerinnerung des Beklagten betroffen hat. Diese Erinnerung hatte sich gegen eine Kostenrechnung des Landgerichts Bückeburg vom 16. Juli 2018 gerichtet.

2

Die Rechtsbeschwerde ist in Kostensachen allgemein unstatthaft und damit als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO), weil gegen Entscheidungen, die den Kostenansatz betreffen, eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht stattfindet.

EllenbergerMaiholdDerstadt
GrünebergMenges