Rechtsbeschwerde gegen Zurückweisung des Berichtigungsantrags (§319 ZPO) verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts zur Zurückweisung seines Berichtigungsantrags nach §319 ZPO ein. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil sie nicht frist- und formgerecht durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt erhoben wurde und die Rechtsbeschwerde in Verfahren nach §319 ZPO nicht allgemein statthaft ist. Auch die sofortige Beschwerde war nicht eröffnet.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Klägers als unzulässig verworfen; nicht frist‑/formgerecht eingelegt und im Verfahren nach §319 ZPO nicht statthaft.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses und nicht durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird (vgl. §§ 575 Abs.1 Satz1, 78 Abs.1 Satz3 ZPO, § 133 GVG).
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs.1 ZPO nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat oder das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht; im Verfahren über die Berichtigung eines Urteils nach § 319 ZPO sieht das Gesetz die Rechtsbeschwerde nicht generell vor.
Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Berichtigungsantrags gemäß § 319 Abs.3 ZPO ist nicht ohne Weiteres statthaft und eröffnet daher nicht den Rechtsweg zur Rechtsbeschwerde, wenn die Voraussetzungen der Statthaftigkeit fehlen.
Ist die Rechtsbeschwerde wegen Form- oder Statthaftigkeitsmängeln unzulässig, ist sie als unzulässig zu verwerfen; dem Beschwerdeführer können die Kosten auferlegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin II, 29. Mai 2024, Az: 37 T 3/24
vorgehend AG Schöneberg, 12. April 2024, Az: 16 C 105/23
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 37. Zivilkammer des Landgerichts Berlin II vom 29. Mai 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil sie zum einen nicht gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 133 GVG innerhalb eines Monats nach der am 15. Juni 2024 erfolgten Zustellung des angefochtenen Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof durch einen bei diesem zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden und zum anderen gemäß § 574 Abs. 1 ZPO schon nicht statthaft ist. Denn das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss nicht zugelassen und das Gesetz sieht im Verfahren über die Berichtigung eines Urteils gemäß § 319 ZPO die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor. Überdies ist die Rechtsbeschwerde auch deshalb nicht eröffnet, weil schon die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Berichtigungsantrags gemäß § 319 Abs. 3 ZPO nicht statthaft war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, WM 2009, 1582 Rn. 5 und vom 4. Mai 2022 - VII ZB 46/21, BGHZ 233, 258 Rn. 8, jeweils mwN).
Grüneberg Matthias Derstadt
Sturm Ettl