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BGH·XI ZB 17/23·18.09.2023

Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt; Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragt die Beiordnung eines Notanwalts für eine als "Nichtzulassungsbeschwerde" bezeichnete Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts. Der BGH hält den Antrag für unbegründet, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist: Ein günstiges Ergebnis kann auch mit anwaltlicher Vertretung offensichtlich nicht erreicht werden. Zudem ist die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs.1 ZPO nicht statthaft, da weder Gesetz noch angegriffener Beschluss sie zulassen. Kosten werden nicht erhoben.

Ausgang: Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zurückgewiesen; als Rechtsbeschwerde anzusehende Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die Partei keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung weder mutwillig noch aussichtslos ist.

2

Aussichtslosigkeit im Sinne des § 78b Abs. 1 ZPO liegt vor, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann.

3

Die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO ist nur statthaft, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt oder der angegriffene Beschluss die Rechtsbeschwerde zulässt.

4

Eine Entscheidung, mit der die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen wird, ist nicht ohne weiteres mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.

Relevante Normen
§ 78b Abs. 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

vorgehend LG Saarbrücken, 22. Juni 2023, Az: 5 T 107/23

vorgehend AG Saarbrücken, 24. Februar 2023, Az: 4 C 76/22 (04)

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Juni 2023 wird zurückgewiesen.

Die als Rechtsbeschwerde anzusehende "Nichtzulassungsbeschwerde" des Beklagten gegen den vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

1. Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der "Nichtzulassungsbeschwerde" oder - wie hier: richtigerweise - Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

2

Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos ist. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2023 - XI ZB 4/23, juris Rn. 2 mwN). Dies ist hier der Fall. Der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken ist weder mit der Nichtzulassungsbeschwerde noch mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.

3

2. Die "Nichtzulassungsbeschwerde" bzw. Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken, mit dem die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 24. Februar 2023 (4 C 76/22) zurückgewiesen worden ist, ist nicht anfechtbar. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder sie in dem angegriffenen Beschluss zugelassen ist. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

4

Kosten werden nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG).

EllenbergerMatthiasSchild von Spannenberg
GrünebergDerstadt