Mitteilungspflicht nach KapMuG: Bekanntmachung des Rechtsbeschwerde-Eingangs im Klageregister
KI-Zusammenfassung
Der BGH ordnet an, dass über den beim Bundesgerichtshof eingegangenen Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid des OLG Frankfurt eine Mitteilung im Klageregister zu veranlassen ist. Entscheidend war, ob die Voraussetzungen des §20 Abs.2 Satz1 KapMuG (form- und fristgerechter Eingang sowie Beschwer) vorliegen. Dies bejaht das Gericht. Wegen der großen Zahl der Beigeladenen ist eine öffentliche Bekanntmachung im elektronischen Klageregister zweckmäßig.
Ausgang: Anordnung, die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde im Klageregister zu veröffentlichen; Voraussetzungen des §20 Abs.2 KapMuG bejaht
Abstrakte Rechtssätze
Die Mitteilung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG ist vorzunehmen, sobald eine beschwerdeberechtigte Partei form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt hat und diese Partei auch beschwert ist.
Die Entscheidung, ob die Mitteilung öffentlich im Klageregister oder individuell zu erfolgen hat, richtet sich nach der Zweckmäßigkeit; bei einer großen Zahl von Beigeladenen ist die öffentliche Bekanntmachung zulässig (§ 20 Abs.2 Satz3 Halbs.2, § 11 Abs.2 Satz2 KapMuG).
Die Einhaltung der Form- und Fristvorschriften nach § 575 ZPO ist für die Mitteilungspflicht über den Eingang einer Rechtsbeschwerde maßgeblich.
Im Musterverfahren nach KapMuG ist bei der Wahl der Bekanntmachungsart die Praktikabilität der Information aller Beteiligten zu berücksichtigen, sodass öffentliche Bekanntmachung angeordnet werden kann, wenn individuelle Mitteilungen nicht zweckmäßig sind.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 22. April 2015, Az: 23 Kap 1/13
vorgehend LG Frankfurt, 27. September 2013, Az: 2-12 OH 4/13
nachgehend BGH, 19. September 2017, Az: XI ZB 17/15, Beschluss
nachgehend BGH, 11. Dezember 2017, Az: XI ZB 17/15, Beschluss
Tenor
Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:
Gegen den Musterentscheid des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2015 (23 Kap 1/13) ist beim Bundesgerichtshof (Az. XI ZB 17/15) durch den Musterkläger und einen Beigeladenen auf Seiten des Musterklägers Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
Gründe
I.
Das Oberlandesgericht hat am 22. April 2015 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 24. April 2015 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und ein Beigeladener auf Seiten des Musterklägers Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers ist am 21. Mai 2015 und die Rechtsbeschwerde des Beigeladenen am 20. Mai 2015 eingegangen.
II.
Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang einer Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 ZPO) und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie hat durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers zu erfolgen, da eine individuelle Mitteilung an sämtliche Beteiligte und die Anmelder auf Grund der großen Zahl der Beigeladenen nicht zweckmäßig ist (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).
| Joeres | Matthias | Dauber | |||
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