Erinnerung gegen Kostenansatz des BGH zurückgewiesen (GKG/KostVfg)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 20.11.2023 und rügte Rechtsgrundlage sowie Form der Kostenanforderung. Der Senat stellte fest, dass der Kostenansatz auf den Vorschriften des GKG beruht und die erhobene Festgebühr nach Nr. 1826 Anlage 1 GKG zutreffend ist. Automationsgestützte Kostenanforderungen benötigen weder Unterschrift noch Dienstsiegel; ein Anspruch auf elektronische Farbabschriften besteht nicht. Die Erinnerung wurde zurückgewiesen; das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei.
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz des BGH als unbegründet zurückgewiesen; Kostenanforderung form- und materiellrechtlich zutreffend
Abstrakte Rechtssätze
Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter; eine Übertragung auf den Senat setzt die Voraussetzungen des § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG voraus.
Die Rechtmäßigkeit eines Kostenansatzes bemisst sich nach den einschlägigen Vorschriften des GKG und dem Kostenverzeichnis; für die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde ist die in Nr. 1826 Anlage 1 zum GKG ausgewiesene Festgebühr maßgeblich.
Automationsgestützte Kostenanforderungen sind formwirksam, ohne dass eine Unterschrift oder ein Abdruck des Dienstsiegels erforderlich ist, soweit § 25 Abs. 2 Satz 3 KostVfg einschlägig ist.
§ 25 Abs. 2 Satz 4 KostVfg betrifft allein manuell erstellte Kostenanforderungen; daraus folgt kein genereller Formerfordernisanspruch für automatisiert erstellte Rechnungen.
Das Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 24. Oktober 2023, Az: XI ZB 16/23, Beschluss
vorgehend LG Frankfurt, 1. März 2022, Az: 2-09 T 37/22
vorgehend AG Frankfurt, 27. Juli 2020, Az: 31 C 2327/19 (38)
nachgehend BGH, 14. Mai 2024, Az: XI ZB 16/23, Beschluss
nachgehend BGH, 26. Juli 2024, Az: XI ZB 16/23, Beschluss
Tenor
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2023 (Kassenzeichen 780023143910) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 24. Oktober 2023 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2022 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Kläger wendet sich mit seinen Eingaben vom 27. November 2023 und vom 11. Dezember 2023 gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenanforderung des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2023 (Kassenzeichen 780023143910). Die Rechtspflegerin hat die Eingaben als Erinnerung ausgelegt und dieser nicht abgeholfen.
II.
Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz entscheidet auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2023 - VIII ZB 25/23, juris Rn. 3 und vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7). Die Voraussetzungen einer Übertragung auf den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor.
III.
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 20. November 2023 ist unbegründet.
Anders als der Kläger meint, fehlt es der Kostenanforderung nicht an einer Rechtsgrundlage. Die Kostenanforderung gegenüber dem Kläger beruht auf § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG; die Fälligkeit der erhobenen Gebühr folgt aus § 6 Abs. 2 GKG. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Klägers ist nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG zutreffend die dafür vorgesehene Festgebühr von 132 € erhoben worden.
Die Einwendungen des Klägers gegen die Formwirksamkeit der Kostenanforderung greifen ebenfalls nicht durch. Da die dem Kläger übersandte Kostenanforderung automationsgestützt erstellt wurde, bedurfte sie weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 3 KostVfg). Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus § 25 Abs. 2 Satz 4 KostVfg nichts anderes, da es dort um eine - hier nicht vorliegende - manuell erstellte Kostenanforderung geht.
Ein Anspruch des Klägers auf elektronische Übermittlung von Kostenrechnungen besteht ebensowenig wie ein Anspruch auf beglaubigte Abschriften in Farbe als elektronisches Dokument (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2023 - XI ZB 3/23, juris Rn. 6).
IV.
Das Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
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