Verwerfung von Ablehnungsgesuch und Anhörungsrüge als unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Ablehnung eines Richters und erhob eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss. Das Ablehnungsgesuch wurde als völlig ungeeignet und unzulässig verworfen, da nur pauschale, substanzlose Vorwürfe vorgetragen wurden. Die Anhörungsrüge wurde wegen Fristversäumnis, fehlender konkreter Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung und des Anwaltszwangs im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenfalls unzulässig verworfen.
Ausgang: Ablehnungsgesuch und Anhörungsrüge des Klägers als unzulässig verworfen (Fristversäumnis, fehlende Darlegung, Anwaltszwang)
Abstrakte Rechtssätze
Ein völlig ungeeignetes Ablehnungsgesuch ist unzulässig; seine Verwerfung kann vom Spruchkörper in regulärer Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters beschlossen werden.
Pauschale Behauptungen und Wertungen ohne Tatsachensubstanz genügen nicht, um die Besorgnis der Befangenheit eines Richters zu begründen.
Die Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 2 ZPO ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der dort vorgesehenen Notfrist erhoben wird.
Die Anhörungsrüge setzt die substantiiert darzulegende Aufzeigung einer konkreten, entscheidungserheblichen Gehörsverletzung gemäß § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO voraus.
In Rechtsbeschwerdeverfahren gilt der Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge; sie muss durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 31. Januar 2024, Az: XI ZB 15/23, Beschluss
vorgehend BGH, 24. Oktober 2023, Az: XI ZB 15/23, Beschluss
vorgehend LG Frankfurt, 8. März 2023, Az: 2-01 S 103/22
vorgehend AG Frankfurt, 20. Januar 2020, Az: 31 C 2327/19 (38)
nachgehend BGH, 26. Juli 2024, Az: XI ZB 15/23, Beschluss
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 4. März 2024 gegen Richter am Bundesgerichtshof Dr. S. wird als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 4. März 2024 gegen den Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Ein völlig ungeeignetes Ablehnungsgesuch ist eindeutig unzulässig und kann daher durch den Spruchkörper in seiner regulären Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters beschieden werden. Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn seine Begründung von vornherein untauglich ist, eine Befangenheit des abgelehnten Richters aufzuzeigen, und für seine Verwerfung deshalb jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11, juris Rn. 30 und vom 20. August 2020 - 1 BvR 793/19, juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom 30. März 2022 - AnwZ (Brfg) 28/20, juris Rn. 10). So verhält es sich hier. Soweit der Kläger "viele" übergangene Anträge und Gehörsverletzungen sowie Form- und Rechtsverstöße rügt, handelt es sich um Pauschalbehauptungen und Wertungen ohne Tatsachensubstanz, die von vornherein nicht geeignet sind, eine Besorgnis der Befangenheit aufzuzeigen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - VII ZA 15/11, juris Rn. 2; BVerwG, Beschluss vom 7. August 1997 - 11 B 18.97, NJW 1997, 3327). Die Rüge einer unzureichenden Aufsicht über die Geschäftsstelle des Senats verkennt, dass ein Richter des Senats nicht die Fachaufsicht über die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ausübt.
II.
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den ihm am 15. November 2023 zugestellten Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2023, als die seine Rüge eines Verstoßes "gegen das rechtliche Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG" auszulegen ist, ist unzulässig, weil der Kläger sie nicht innerhalb der Notfrist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO erhoben hat. Darüber hinaus fehlt es an der gemäß § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO vorgeschriebenen Darlegung einer konkreten entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat. Soweit sich die Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Klägers richtet, hätte sie zudem durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müssen. Der im Rechtsbeschwerdeverfahren bestehende Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017, vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 und vom 2. August 2023 - IX ZB 11/23, juris Rn. 2).
Davon abgesehen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat bei seiner Entscheidung die Ausführungen des Klägers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, aber für nicht durchgreifend erachtet hat. Insbesondere ändert sein Vorbringen nichts daran, dass gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2023 kein Rechtsmittel eröffnet ist und deshalb sein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zurückzuweisen sowie seine Rechtsbeschwerde zu verwerfen war, ohne dass es eines Eingehens auf den Gegenstand des Verfahrens bedurfte. Aus diesem Grund fehlte den Anträgen des Klägers auf Übersendung von Abschriften der Akten das Rechtsschutzbedürfnis, denn diese Anliegen waren unter keinem Gesichtspunkt geeignet, der Verwirklichung seines Rechtsschutzziels zu dienen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2022 - AnwZ (Brfg) 28/21, juris Rn. 17; BFH, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - X B 55/06, juris Rn. 12 und vom 14. Oktober 2010 - II S 24/10 (PKH), juris Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 20 ZB 98.1342, juris Rn. 2).
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