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BGH·XI ZB 13/23·04.09.2023

Beiordnung Notanwalts abgelehnt; Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Beiordnung eines Notanwalts für eine als „Nichtzulassungsbeschwerde“ bezeichnete Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken. Der BGH wies den Antrag zurück und verwarf die als Rechtsbeschwerde anzusehende Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig. Begründend stellte das Gericht fest, dass die Rechtsbeschwerde weder gesetzlich statthaft noch vom angegriffenen Beschluss zugelassen ist und die Rechtsverfolgung daher aussichtslos im Sinne des §78b ZPO ist.

Ausgang: Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zurückgewiesen; als Rechtsbeschwerde anzusehende Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §78b Abs. 1 ZPO ist auf Antrag ein Notanwalt beizuordnen, wenn die Partei keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos ist.

2

Aussichtslosigkeit im Sinne des §78b Abs. 1 ZPO liegt vor, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann.

3

Die Rechtsbeschwerde nach §574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nur statthaft, wenn das Gesetz sie ausdrücklich bestimmt oder der angegriffene Beschluss sie zulässt.

4

Ist die angegriffene Entscheidung nicht anfechtbar und fehlt sowohl die gesetzliche Statthaftigkeit als auch eine Zulassung im Beschluss, ist eine als Rechtsbeschwerde bezeichnete Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig und zu verwerfen.

Relevante Normen
§ 78b Abs. 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

vorgehend LG Saarbrücken, 8. Mai 2023, Az: 5 T 50/23

vorgehend AG Saarbrücken, 30. Januar 2023, Az: 36 C 131/21 (12)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Mai 2023 wird zurückgewiesen.

Die als Rechtsbeschwerde anzusehende "Nichtzulassungsbeschwerde" des Klägers gegen den vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der "Nichtzulassungsbeschwerde" oder - wie hier: richtigerweise - Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

2

Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos ist. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2023 - XI ZB 4/23, juris Rn. 2 mwN). Dies ist hier der Fall. Der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken ist weder mit der Nichtzulassungsbeschwerde noch mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.

3

2. Die "Nichtzulassungsbeschwerde" bzw. Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken, mit dem die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 30. Januar 2023 (36 C 131/21) über ein Ablehnungsgesuch des Klägers zurückgewiesen worden ist, ist nicht anfechtbar. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder sie in dem angegriffenen Beschluss zugelassen ist. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

4

Kosten werden nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG).

EllenbergerMatthiasSchild von Spannenberg
GrünebergDerstadt