Kapitalanlegermusterverfahren: Mitteilungspflicht des Rechtsbeschwerdegerichts hinsichtlich des Eingangs einer Rechtsbeschwerde gegen einen Musterentscheid
KI-Zusammenfassung
Der Senat stellt fest, dass die Mitteilung nach §20 Abs.2 KapMuG zu erfolgen hat, sobald eine Rechtsbeschwerde form- und fristgerecht eingelegt ist und der Beschwerdeführer auch beschwert ist. Wegen der Vielzahl der Beigeladenen ist die Bekanntmachung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers anzuordnen. Weiter wurden die Musterbeklagte 1 zur Musterrechtsbeschwerdeführerin und zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Die Entscheidung stützt sich auf §575 ZPO und die Vorschriften des KapMuG.
Ausgang: Mitteilung über den Eingang mehrerer Rechtsbeschwerden im Klageregister angeordnet; Musterbeklagte 1 als Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt
Abstrakte Rechtssätze
Die Mitteilungspflicht nach §20 Abs.2 KapMuG entsteht, sobald eine Rechtsbeschwerde in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt wurde und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist.
Für die Wirksamkeit der Rechtsbeschwerde gelten die Formerfordernisse und Fristvorschriften des §575 ZPO.
Ist eine individuelle Mitteilung an alle Beteiligten aufgrund der großen Zahl der Beigeladenen unzweckmäßig, wird die Mitteilung durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers vorgenommen (§20 Abs.2, §11 Abs.2 KapMuG).
Die Bestimmung der Musterrechtsbeschwerdeführerin richtet sich nach dem Vorrang der zuerst eingelegten Rechtsbeschwerde (§21 Abs.3 Satz1 KapMuG); die Bestimmung der Musterrechtsbeschwerdegegnerin kann nach billigem Ermessen erfolgen (§21 Abs.1 Satz2 KapMuG).
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 15. Dezember 2014, Az: KAP 3/10, Beschluss
vorgehend LG München I, 22. September 2010, Az: 22 OH 17735/10
nachgehend BGH, 19. September 2017, Az: XI ZB 13/14, Beschluss
Tenor
Hinsichtlich der Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 1) zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt.
Hinsichtlich der Rechtsbeschwerde des Musterklägers wird die Musterbeklagte zu 1) zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.
Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:
Gegen den Musterentscheid des Senats für Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts München vom 15. Dezember 2014 (Kap 3/10), berichtigt durch die Beschlüsse vom 9. Juni 2015 und vom 17. Juli 2015, ist beim Bundesgerichtshof (Az. XI ZB 13/14) durch die Musterbeklagte zu 1), durch die Musterbeklagten zu 2) und 3), durch den Musterkläger und durch einen Beigeladenen auf Seiten des Musterklägers Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
Gründe
I.
Das Oberlandesgericht hat am 15. Dezember 2014 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 23. Dezember 2014 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger, die Musterbeklagte zu 1), die Musterbeklagten zu 2) und 3) und ein Beigeladener auf Seiten des Musterklägers Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers ist am 19. Januar 2015, die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 1) am 30. Dezember 2014, die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 2) und 3) am 22. Januar 2015 und die Rechtsbeschwerde des Beigeladenen am 16. Januar 2015 eingegangen.
II.
Hinsichtlich der Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 1) zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt, weil sie das Rechtsmittel als erste eingelegt hat (§ 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG). Hinsichtlich der Rechtsbeschwerde des Musterklägers wird nach billigem Ermessen die Musterbeklagte zu 1) zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG).
III.
Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang einer Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 ZPO) und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie hat durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers zu erfolgen, da eine individuelle Mitteilung an sämtliche Beteiligte und die Anmelder auf Grund der großen Zahl der Beigeladenen nicht zweckmäßig ist (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).
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