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BGH·XI ZB 1/24·24.04.2024

Bestimmung der M. GmbH als Musterrechtsbeschwerdegegnerin und Bekanntmachung im Klageregister

VerfahrensrechtZivilprozessrechtMusterverfahren (KapMuG)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Der BGH (Beschl. v. 24.4.2024, XI ZB 1/24) hat nach Anhörung die M. GmbH zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt und die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid des OLG Hamburg im Klageregister angeordnet. Das Gericht stellt fest, dass die Rechtsbeschwerde form- und fristgerecht durch einen beschwerdeberechtigten und beschwerten Beteiligten eingelegt wurde. Weitere Musterbeklagte können innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist dem Verfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitreten.

Ausgang: M. GmbH wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt und Mitteilung über Rechtsbeschwerdeeingang im Klageregister angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann nach billigem Ermessen eine Musterbeklagte zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmen (§ 21 Abs. 1 KapMuG).

2

Weitere Musterbeklagte sind nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie binnen der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Verfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitreten und den Beitritt gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG begründen.

3

Die Mitteilung über den Eingang einer Rechtsbeschwerde ist zu veranlassen, sobald eine Rechtsbeschwerde in gesetzlicher Form und Frist durch einen beschwerdeberechtigten und beschwerten Beteiligten eingelegt worden ist (§ 20 Abs. 2 KapMuG).

4

Die Bekanntmachung im Klageregister erfolgt öffentlich nach § 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Relevante Normen
§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG§ 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG§ 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG§ 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG§ 9 Abs. 1 KapMuG§ 20 Abs. 1 Satz 4 KapMuG

Vorinstanzen

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 30. November 2023, Az: 14 Kap 5/16

vorgehend LG Hamburg, 16. Februar 2016, Az: 321 OH 3/16

nachgehend BGH, 11. März 2025, Az: XI ZB 1/24, Beschluss

Tenor

Die Musterbeklagte zu 1, die M. GmbH, wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.

Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:

Gegen den Musterentscheid des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30. November 2023 (14 Kap 5/16) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 1/24) durch den Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

Gründe

I.

1

Das Oberlandesgericht hat am 30. November 2023 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 11. Dezember 2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid hat der Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 11. Januar 2024 eingegangen.

II.

2

Nach Anhörung des Musterklägers und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 1, die M. GmbH, nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die weiteren Musterbeklagten sind nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitreten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen.

III.

3

Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

4

Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).

EllenbergerDauberEttl
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