Beendigung des Musterverfahrens durch protokollierten Vergleich für alle Beteiligten
KI-Zusammenfassung
In einem KapMuG-Verfahren wurden sämtliche nach § 8 KapMuG aF ausgesetzten Ausgangsverfahren durch protokollierte Vergleiche nach § 278 Abs. 6 ZPO beendet. Der BGH stellt fest, dass dadurch kraft Gesetzes das Musterverfahren nach § 23 Abs. 2 KapMuG aF für alle Beteiligten endet und zugleich das Rechtsbeschwerdeverfahren beendet ist. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; Streitwert und Gegenstandswert werden nach § 51a GKG bzw. § 23b RVG festgesetzt.
Ausgang: Musterverfahren kraft Gesetzes beendet infolge protokollierter Vergleiche in allen ausgesetzten Ausgangsverfahren; Rechtsbeschwerdeverfahren beendet; Kosten gegeneinander aufgehoben; Streitwert und Gegenstandswert festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein vor dem Oberlandesgericht geschlossener Vergleich, der sämtliche nach § 8 KapMuG aF ausgesetzten Ausgangsverfahren beendet, führt in analoger Anwendung von § 23 Abs. 2 KapMuG aF kraft Gesetzes zur Beendigung des Musterverfahrens für alle Beteiligten.
Mit der kraft Gesetzes eintretenden Beendigung des Musterverfahrens endet auch das anhängige Rechtsbeschwerdeverfahren kraft Gesetzes.
Wurden in den beendeten Ausgangsverfahren in den protokollierten Vergleichen Kostenregelungen getroffen und bestehen hiergegen nach Anhörung keine Einwände, sind die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben.
Für die Festsetzung des Streitwerts der Gerichtskosten im Rechtsbeschwerdeverfahren ist § 51a Abs. 2 GKG maßgeblich; der Gesamtwert der in den ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche bestimmt den Streitwert, die Bemessung der außergerichtlichen Kosten folgt § 23b RVG.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 22. März 2022, Az: XI ZB 1/22, Beschluss
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 23. Dezember 2021, Az: 14 Kap 8/18
vorgehend LG Hamburg, 9. November 2018, Az: 326 OH 4/18
Tenor
Das Musterverfahren einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist beendet.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf 879.320 € festgesetzt.
Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtigten des Musterklägers und der weiteren Rechtsbeschwerdeführer auf 278.250 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) darüber, ob der am 14. November 2007 aufgestellte Prospekt zur Beteiligung an der C. GmbH & Co. KG MS "C. " (nachfolgend: Fonds) fehlerhaft ist und ob die Musterbeklagten hierfür wegen einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung in Anspruch genommen werden können. Gegenstand des Fonds ist der Erwerb und Betrieb des Containerschiffes MS "C. ", bei dem es sich um ein mit Kränen ausgestattetes sog. Feederschiff mit einer Containerkapazität von 2.122 TEU (20-Fuß-Container) handelt.
Das Oberlandesgericht hat im Rahmen des Musterverfahrens am 23. Dezember 2021 einen Musterentscheid erlassen. Der Musterkläger und vier weitere Rechtsbeschwerdeführer haben gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde eingelegt.
Der Senat hat mit Beschluss vom 22. März 2022 die Musterbeklagte zu 1 zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.
Sämtliche nach § 8 KapMuG in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung (künftig für alle Paragrafen des KapMuG: aF) ausgesetzten Klageverfahren sind durch einen gemäß § 278 Abs. 6 ZPO protokollierten Vergleich beendet worden. Die Kosten dieser Klageverfahren sind nach den geschlossenen Vergleichen jeweils gegeneinander aufgehoben worden.
II.
1. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist beendet.
Nach § 23 Abs. 2 KapMuG aF beendet ein vor dem Oberlandesgericht geschlossener Vergleich kraft Gesetzes das Musterverfahren. Die Prozessbeendigung gilt für alle Beteiligten (vgl. Reuschle in KölnKomm/KapMuG, 2. Aufl., § 23 KapMuG Rn. 11). Die das Musterverfahren beendende Wirkung tritt in analoger Anwendung von § 23 Abs. 2 KapMuG aF auch dann ein, wenn, wie hier, sämtliche nach § 8 KapMuG aF ausgesetzte Ausgangsverfahren durch einen gerichtlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO beendet worden sind. Denn auch in diesem Fall besteht angesichts der abschließenden und endgültigen Einigung aller Verfahrensbeteiligten für die Durchführung eines Musterverfahrens kein Anlass mehr. Mit der Beendigung des Musterverfahrens kraft Gesetzes ist auch das Rechtsbeschwerdeverfahren kraft Gesetzes beendet.
2. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind vorliegend gegeneinander aufzuheben, nachdem in allen ausgesetzten Klageverfahren in den dort nach § 278 Abs. 6 ZPO protokollierten Vergleichen jeweils eine entsprechende Kostenregelung getroffen worden ist. Die Verfahrensbeteiligten haben gegen eine solche Kostenregelung auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach Anhörung keine Einwände vorgebracht.
3. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG. Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend 879.320 €. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterkläger und der weiteren Rechtsbeschwerdeführer auf 278.250 € festzusetzen.
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