Rechtsmittel gegen eine Streitwertfestsetzung: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht setzte den Streitwert nach Kündigung des Girokontovertrags vorläufig fest; der Beklagte wandte sich hiergegen und bezeichnete sein Rechtsmittel als "Revision". Das OLG verwies die Beschwerde als unzulässig, da gegen die Streitwertfestsetzung keine Rechtsbeschwerde statthaft sei. Der BGH wertete das Vorbringen als Rechtsbeschwerde, verwies sie jedoch ebenfalls als unstatthaft, weil weder das Gesetz (vgl. §§ 63, 68 GKG) noch die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde zugelassen hatten.
Ausgang: Rechtsmittel des Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde nicht statthaft war und nicht zugelassen wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nur gegen Urteile statthaft (§ 542 Abs. 1 ZPO).
Eine als Revision bezeichnete Eingabe ist nach ihrem Rechtsschutzziel auszulegen und kann als Rechtsbeschwerde zu behandeln sein, wenn sie die sachliche Überprüfung eines Beschlusses durch die nächsthöhere Instanz begehrt.
Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat.
Die Festsetzung des Streitwerts begründet nicht allgemein ein Rechtsbeschwerderecht; §§ 63, 68 GKG sehen keine generelle Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen Streitwertfestsetzungen vor.
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist – anders als die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil – nicht anfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Braunschweig, 27. Februar 2017, Az: 2 W 12/17
vorgehend LG Göttingen, 25. Januar 2017, Az: 4 O 320/16
Tenor
Das als "Revision" bezeichnete Rechtsmittel des Beklagtengegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 27. Februar 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 25. Januar 2017 hat das Landgericht vorläufig den Streitwert für den Rechtsstreit, mit dem die Klägerin nach Kündigung des Girokontovertrags mit dem Beklagten von diesem die Rückzahlung des offenen Saldos begehrt, auf 5.631,02 € festgesetzt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Beklagten vom 14. Februar 2017 hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 27. Februar 2017 als unzulässig verworfen, weil ein Rechtsmittel gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung nicht statthaft sei und kein nach § 67 GKG beschwerdefähiger Beschluss, der die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung bestimmter Kosten abhängig mache und durch den der Beklagte beschwert wäre, vorliege.
II.
Da eine Revision nur gegen ein Urteil statthaft ist (§ 542 Abs. 1 ZPO) und damit nicht gegen die hier angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts, ist das Schreiben des Beklagten vom 3. Mai 2017 gemäß dem dort formulierten Rechtsschutzziel als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts auszulegen. Denn es wird eine sachliche Überprüfung der Entscheidung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512,vom 17. September 2014 - IX ZB 51/14, juris Rn. 1 und vom 4. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 2).
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch ebenfalls unstatthaft und damit als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Gesetz (§§ 63, 68 GKG) sieht in Bezug auf die Festsetzung des Streitwerts die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor und das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - anders als die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (vgl. nur Senatsbeschluss vom 4. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 4 mwN).
Eine außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395, 416 ff.; BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff., vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, WM 2005, 76, 77 und vom 4. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 5 mwN).
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