Zulassung der Revision: Ungeklärte Fragen bei der Auslegung der Vorschriften über die Verjährung beim Verbraucherdarlehensvertrag
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte erhält Prozesskostenhilfe für die Revision gegen ein Berufungsurteil zu einem Verbraucherdarlehensvertrag. Der BGH hält die Auslegung des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht für eine ernstliche, höchstrichterlich ungeklärte Frage. Gleichwohl sieht der Senat wegen anderer, vom Berufungsgericht nicht erörterter Verjährungsfragen Aussicht auf Erfolg der Revision. Die PKH wird ohne Ratenzahlung bewilligt.
Ausgang: Prozesskostenhilfe für die Revision bewilligt und Revision zugelassen, da weitere, vom Berufungsgericht nicht erörterte Verjährungsfragen Aussicht auf Erfolg bieten
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision setzt ernstliche, höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfragen voraus; bloße Differenzen der Vorinstanzen genügen hierfür nicht ohne Weiteres.
Die Auslegung des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB begründet nicht grundsätzlich eine zulassungsfähige Rechtsfrage, wenn bereits höchstrichterliche Rechtsprechung einschlägig ist.
Die Revision kann dennoch Aussicht auf Erfolg haben, wenn das Berufungsgericht wesentliche Verjährungsfragen nicht erörtert hat, die für die Rechtsfolge des Verbraucherdarlehensvertrags entscheidungserheblich sind.
Bei der Entscheidung über Prozesskostenhilfe für die Revision ist zu berücksichtigen, ob die Revisionsbegründung nachvollziehbare und vom Berufungsgericht nicht behandelte Rechtsfragen aufwirft.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 9. Mai 2019, Az: 6 U 170/18, Urteil
vorgehend LG Gießen, 14. September 2018, Az: 3 O 47/18
Tenor
Dem Beklagten wird für die Revision Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt , Karlsruhe, beigeordnet.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wirft die Auslegung des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB keine ernsthaften, höchstrichterlich noch nicht geklärten Fragen auf (Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 27/10, WM 2010, 1596 Rn. 8 ff., 11 ff.; Senatsbeschlüsse vom 13. März 2007 - XI ZR 263/06, juris, vom 24. Juli 2007 - XI ZA 3/07, juris und vom 26. Mai 2009 - XI ZR 118/09, juris). Die Revision hat aber aus anderen, vom Berufungsgericht nicht erörterten Gründen Aussicht auf Erfolg.
Der Beklagte hat auf die Prozesskosten keine Raten zu zahlen.
Ellenberger Joeres Maihold Menges Schild von Spannenberg