Themis
Anmelden
BGH·XI ZA 3/22·21.11.2022

Anhörungsrüge gegen Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger erhoben eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11.10.2022, der ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückwies. Zentral war, ob die Rüge zulässig ist und eine eigenständige, entscheidungserhebliche Gehörsverletzung dargetan wurde. Der BGH verwirft die Rüge als unzulässig, da keine substantiierte Darlegung einer Gehörsverletzung vorliegt und die fehlende Begründung einer PKH-Zurückweisung hierfür nicht ausreicht. Der Senat durfte in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 ZPO auf weitergehende Begründung verzichten; die Kläger tragen die Kosten.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen den Beschluss zur Zurückweisung des PKH-Antrags als unzulässig verworfen; Kläger tragen die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert eine eigenständige, entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darlegt.

2

Das bloße Fehlen einer Begründung für die Zurückweisung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe begründet für sich genommen keine Gehörsverletzung.

3

Unanfechtbare Entscheidungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 127 Abs. 2, § 567 ZPO) bedürfen keiner weitergehenden Begründung; eine entsprechende Zurückhaltung kann in Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO gerechtfertigt sein.

4

Eine Anhörungsrüge kann nicht dazu dienen, die in entsprechender Anwendung geltende Beschränkung der Begründungspflicht auszuhebeln; dies rechtfertigt die Verwerfung unsubstantiierten Vorbringens als unzulässig.

Relevante Normen
§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 127 Abs. 2 ZPO§ 567 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 11. Oktober 2022, Az: XI ZA 3/22

vorgehend OLG Köln, 20. Januar 2022, Az: 12 U 45/21

vorgehend LG Köln, 22. Februar 2021, Az: 21 O 573/19

nachgehend BVerfG, 27. April 2023, Az: 1 BvR 360/23, Vrfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angemommen

Tenor

Die Gehörsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die am 7. November 2022 eingegangene Anhörungsrüge, mit der sich die Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2022 wenden, der ihnen am 2. November 2022 zugestellt worden ist, ist zwar gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegt worden. Sie ist aber deshalb unzulässig, weil die Kläger entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat nicht darlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZA 14/14, juris Rn. 4; Senatsbeschlüsse vom 3. März 2020 - XI ZB 23/19, juris Rn. 1 und vom 26. Juni 2020 - XI ZA 8/19, juris Rn. 1). Das Fehlen einer Begründung für die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags ist keine Gehörsverletzung (BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2009 - II ZA 9/08, juris Rn. 1, vom 19. Mai 2011 - V ZA 35/10, juris Rn. 1, vom 5. Dezember 2018 - IX ZA 16/17, ZIP 2019, 96 Rn. 3 und vom 28. Mai 2020 - III ZA 22/19, juris Rn. 2). Der Beschluss des Senats ist gemäß § 127 Abs. 2, § 567 ZPO unanfechtbar. Unanfechtbare Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedürfen keiner Begründung (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 12; BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2009, aaO, vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 2 und vom 28. Mai 2020, aaO, jeweils mwN).

2

Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat vor seiner Beschlussfassung am 11. Oktober 2022 umfassend geprüft, ob eine Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Januar 2022 Aussicht auf Erfolg bietet. Der Senat hat dies verneint, was er in seinem das Prozesskostenhilfegesuch zurückweisenden Beschluss in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. April 2015 - XI ZA 10/14, juris Rn. 2 und vom 26. Juni 2020 - XI ZA 8/19, juris Rn. 3).

3

Von einer weiteren Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung, weil sonst mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die entsprechend anzuwendende Bestimmung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ausgehebelt werden könnte (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 24; BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2011 - V ZA 35/10, juris Rn. 2 und vom 5. Dezember 2018 - IX ZA 16/17, ZIP 2019, 96 Rn. 3 sowie Senatsbeschlüsse vom 13. April 2015 - XI ZA 10/14, juris Rn. 3 und vom 26. Juni 2020 - XI ZA 8/19, juris Rn. 4, jeweils mwN).

4

Weitere gleichgerichtete Eingaben in dieser Sache werden nicht beantwortet.

EllenbergerMengesEttl
MatthiasSchild von Spannenberg