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BGH·X ZR 98/22·20.06.2023

Revision: Aufhebung der Kostenentscheidung, Versäumnisurteil aufrechterhalten

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Berufungsurteil des LG Düsseldorf ein. Der BGH gab der Revision insoweit statt, als die Kostenentscheidung des Landgerichts zu Lasten des Klägers aufgehoben wurde, hielt jedoch das Versäumnisurteil aufrecht. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens. Entscheidend war die Neuregelung der Kostenfolge.

Ausgang: Revision des Klägers insoweit stattgegeben: Kostenentscheidung des LG aufgehoben; Versäumnisurteil aufrechterhalten; Beklagte trägt weitere Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann die Kostenentscheidung der Vorinstanz aufheben, soweit diese in rechtlicher Hinsicht zu Unrecht zu Lasten der revisionsführenden Partei ergangen ist.

2

Ein Versäumnisurteil bleibt bestehen, wenn das Revisionsgericht dessen Grundlage und Entscheidungsinhalt nicht beanstandet.

3

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind nach dem Erfolgverhältnis zuzuweisen; das Revisionsgericht bestimmt die Kostenfolge entsprechend dem Ergebnis seiner Entscheidung.

4

Die Aufhebung einer Kostenentscheidung kann auf den Kostenpunkt beschränkt werden, ohne dass das zugrunde liegende Versäumnisurteil insgesamt aufgehoben werden muss.

Vorinstanzen

vorgehend LG Düsseldorf, 25. Juli 2022, Az: 22 S 308/21

vorgehend AG Düsseldorf, 31. Mai 2021, Az: 33 C 218/20

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Juli 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist.

Das Versäumnisurteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 2022 wird aufrechterhalten.

Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des Revisionsverfahrens.

Bacher Hoffmann Deichfuß Rensen Crummenerl