Festsetzung des Streitwerts im Patentberufungsverfahren nach teilweiser Nichtigerklärung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beanstandete die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren auf sechs Millionen Euro nach teilweiser Nichtigerklärung ihres Patents. Der Senat änderte die Festsetzung und reduzierte den Streitwert auf zwei Millionen Euro. Maßgeblich ist der Wert, der dem Streitpatent nach der teilweisen Nichtigerklärung verbleibt; Schätzung des Patentgerichts ist solange verbindlich, wie keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorliegen.
Ausgang: Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung erfolgreich; Streitwert für das Berufungsverfahren auf zwei Millionen Euro festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Festsetzung des Streitwerts in einem Rechtsmittelverfahren gilt § 47 Abs. 1 GKG: Maßgeblich sind die Anträge des Rechtsmittelführers; endet das Verfahren vor Antragstellung, ist die Beschwer (das in der Vorinstanz erhobene Begehren) zu Grunde zu legen.
Die Festsetzung des Streitwerts für ein Berufungsverfahren richtet sich im Patentnichtigkeitsverfahren nach dem Wert, der dem Streitpatent nach einer teilweisen Nichtigerklärung noch zukommt; eine vom Patentgericht vorgenommene Schätzung ist maßgeblich, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit vorliegen.
Die Festsetzung des Streitwerts kann gemäß § 63 Abs. 1 GKG vom Beschwerdegericht geändert werden, wenn die Voraussetzungen für eine abweichende Würdigung vorliegen.
Bei der Bemessung des Streitwerts sind nur tatsächlich erhobene Rechtsmittel und Anträge zu berücksichtigen; hypothetische spätere Rechtsbehelfe (z. B. Anschlussberufung) bleiben unberücksichtigt.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 10. Oktober 2022, Az: X ZR 96/22
vorgehend BPatG München, 2. März 2022, Az: 7 Ni 82/19 (EP), Urteil
Tenor
Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird der Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2022 abgeändert.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf
zwei Millionen Euro
festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin hat die Nichtigerklärung eines Patents beantragt. Das Patentgericht hat das Schutzrecht teilweise für nichtig erklärt, die weitergehende Klage abgewiesen und der Klägerin ein Drittel der Kosten auferlegt. Den Streitwert hat das Patentgericht auf sechs Millionen Euro festgesetzt.
Die Klägerin hat gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt, das Rechtsmittel aber noch vor Einreichung einer Begründung zurückgenommen.
Der Senat hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf sechs Millionen Euro festgesetzt.
Mit ihrer Gegenvorstellung strebt die Klägerin eine Reduzierung auf zwei Millionen Euro an. Die Beklagte tritt dem entgegen.
II. Auf die Gegenvorstellung der Klägerin war die vom Senat vorgenommene Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 1 GKG zu ändern.
Nach § 47 Abs. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert eines Rechtsmittelverfahrens nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Wenn das Verfahren vor Antragstellung endet, ist die Beschwer maßgebend.
Im Streitfall ist danach die Beschwer der Klägerin durch das erstinstanzliche Urteil maßgeblich. Diese bestimmt sich, wie beide Parteien im Ansatz zutreffend sehen, nach dem Wert, der dem Streitpatent nach der teilweisen Nichtigerklärung noch zukommt. Diesen hat das Patentgericht ausweislich der Begründung seiner Kostenentscheidung auf ein Drittel des ursprünglichen Werts geschätzt. Abweichend von der ursprünglichen Festsetzung des Senats ist für das Berufungsverfahren mithin nur ein Wert von zwei Millionen Euro anzusetzen.
Die Beklagte zeigt keine Gesichtspunkte auf, die die vom Patentgericht vorgenommene Schätzung als unrichtig erscheinen lassen. Ihre Argumentation, es sei nicht ersichtlich, dass die teilweise Nichtigerklärung relevante Auswirkungen auf den Wert des Streitpatents habe, vermag nicht zu überzeugen. Angesichts der erheblichen Einschränkung, die der Gegenstand des Streitpatents in erster Instanz erfahren hat, bedürfte es vielmehr besonderer Anhaltspunkte dafür, dass der Wert dennoch unverändert geblieben ist.
Dass die Beklagte bei Durchführung des Berufungsverfahrens die Möglichkeit gehabt hätte, Anschlussberufung einzulegen, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Nach § 47 Abs. 1 GKG sind nur Rechtsmittel und Anträge maßgeblich, die bereits eingelegt bzw. gestellt worden sind.
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