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BGH·X ZR 92/15·11.09.2018

Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes wegen Flugverspätung: Internationale Zuständigkeit für den vertraglichen Anspruch des Fluggastes

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInternationale ZuständigkeitStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hat entschieden, dass Ausgleichsansprüche nach Art.7 Abs.1 Buchst. b FluggastrechteVO als Ansprüche aus einem Vertrag i.S. von Art.5 Abs.1 Brüssel I-VO zu qualifizieren sind, auch wenn das beklagte ausführende Luftfahrtunternehmen nicht Vertragspartner ist. Bei einer Flugreise mit zwei Teilstrecken, die von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, ist für die Zuständigkeit der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke maßgeblich. Das Amtsgerichtsurteil wurde wiederhergestellt.

Ausgang: Revision der Kläger wird stattgegeben; Urteil des Landgerichts aufgehoben und Berufung der Beklagten zurückgewiesen, Amtsgerichtsurteil wiederhergestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ansprüche auf Ausgleich nach Art.7 Abs.1 Buchst. b FluggastrechteVO sind Ansprüche aus einem Vertrag i.S.v. Art.5 Abs.1 Brüssel I-VO, auch wenn der beklagte ausführende Luftfahrtunternehmer nicht direkter Vertragspartner des Fluggastes ist.

2

Für die Anwendung von Art.5 Abs.1 Buchst. b Brüssel I-VO genügt, dass die geltend gemachte Verpflichtung eine vertragliche Grundlage hat; eine vertragliche Beziehung zwischen dem Beförderungsvertragspartner und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen ist ausreichend (vgl. Art.3 Abs.5 FluggastrechteVO).

3

Bei einer Flugreise aus zwei Teilstrecken, die von verschiedenen Luftfahrtunternehmen betrieben werden, ist bei einer auf einer Störung des ersten Teilflugs beruhenden Klage nach der FluggastrechteVO Erfüllungsort im Sinne von Art.5 Abs.1 Buchst. b Brüssel I-VO (bzw. Art.7 Abs.1 Brüssel Ia-VO) der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke.

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Ansprüche auf Erstattung von Auslagen (Art.9 FluggastrechteVO) wegen Verletzung von Unterstützungs- oder Betreuungsleistungen beruhen ebenso auf vertraglicher Grundlage und fallen daher ebenfalls unter Art.5 Abs.1 Buchst. b Brüssel I-VO.

Relevante Normen
§ Art 7 Abs 1 S 1 Buchst b EGV 261/2004§ Art 5 Nr 1 Buchst b Ss 2 EGV 44/2001§ Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004§ Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004§ Verordnung (EWG) Nr. 296/91§ Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001

Vorinstanzen

vorgehend EuGH, 7. März 2018, Az: C-274/16, C-447/16 und C-448/16, Urteil

vorgehend BGH, 14. Juni 2016, Az: X ZR 92/15, EuGH-Vorlage

vorgehend LG Frankfurt, 20. August 2015, Az: 2-24 S 31/15, Urteil

vorgehend AG Frankfurt, 28. Januar 2015, Az: 29 C 258/14 (40)

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. August 2015 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte zur Leistung von Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b und Erstattung von Auslagen für Betreuungsleistungen nach Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 296/91 (im Folgenden: FluggastrechteVO) verpflichtet ist.

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Der Kläger schloss über ein Reisebüro mit der IBERIA Lineas Aéreas de España (im Folgenden: IBERIA) für sich, seine Frau und seine drei Kinder einen Beförderungsvertrag, der Flüge von Frankfurt am Main nach Madrid und von Madrid nach Melilla am 3. Juli 2010 sowie Rückflüge von Melilla nach Madrid und von Madrid nach Frankfurt am Main am 7. August 2010 umfasste. Sämtliche Flüge führten eine Flugnummer der IBERIA; die Flüge von Madrid nach Melilla und von Melilla nach Madrid wurden jedoch, wie in den Buchungsunterlagen vorgesehen, von der Beklagten ausgeführt. Der Abflug des Fluges von Melilla nach Madrid verzögerte sich um 20 Minuten mit der Folge, dass die Kläger den Anschlussflug nach Frankfurt nicht mehr erreichten und an ihrem Endziel mit vierstündiger Verspätung eintrafen.

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Die Kläger haben vor dem für den Flughafen Frankfurt am Main zuständigen Amtsgericht, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, Klage auf Ausgleichszahlungen von jeweils 250 € sowie auf Erstattung weiterer 100 € für Mahlzeiten, Erfrischungen und Telefonate erhoben. Das Amtsgericht hat die Beklagte insoweit antragsgemäß verurteilt. Das Landgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, die deutschen Gerichte seien international nicht zuständig; im Inland liege kein Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG 2001 Nr. L 12 S. 1), weil die Klageforderungen an die Verspätung auf der Teilstrecke von Melilla nach Madrid anknüpften und insoweit nur diese beiden Orte als Erfüllungsort infrage kämen.

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Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 14. Juni 2016 (RRa 2016, 229) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vorgelegt. Der Gerichtshof hat das Verfahren mit zwei anderen Verfahren verbunden und mit Urteil vom 7. März 2018 (C-274/16, C-447/16 und C-448/16, NJW 2018, 2105-2108) wie folgt entschieden:

1. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er auf einen Beklagten mit (Wohn-)Sitz in einem Drittstaat wie die Beklagte des Ausgangsverfahrens keine Anwendung findet.

2. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung auch eine von Fluggästen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 erhobene Klage auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei einer aus mehreren Teilstrecken bestehenden Flugreise umfasst, die sich gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen richtet, das nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist.

3. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind dahin auszulegen, dass bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise „Erfüllungsort“ im Sinne dieser Bestimmungen der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke ist, wenn die Beförderungen auf den beiden Teilstrecken von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und die Klage gemäß der Verordnung Nr. 261/2004 auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei dieser aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise auf eine Störung gestützt wird, die auf dem ersten Flug eingetreten ist, der von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

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I. Die Verneinung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

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1. Bei den geltend gemachten Ausgleichsansprüchen nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b FluggastrechteVO handelt es sich, wie die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union bestätigt, ungeachtet des Umstands um Ansprüche aus einem Vertrag i. S. v. Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 44/2001 (Brüssel I), dass die Beklagte nicht Vertragspartner des von den Klägern geschlossenen Beförderungsvertrages ist, sondern (nur) ausführendes Luftfahrtunternehmen. Für die Zuständigkeitsregeln ist unionsrechtlich in Fällen der vorliegenden Art nicht die Identität der Vertragsparteien und der Parteien des jeweiligen Rechtsstreits maßgeblich, sondern vielmehr, dass die geltend gemachte Verpflichtung eine vertragliche Grundlage hat. Dafür reicht aus, dass eine vertragliche Beziehung zwischen dem Vertragspartner der Fluggäste und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen besteht, die, worauf der Gerichtshof hingewiesen hat, im Streitfall gemäß Art. 3 Abs. 5 Satz 2 FluggastrechteVO anzunehmen ist. Nach dieser Bestimmung wird, wenn ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen der Fluggastrechteverordnung erfüllt, davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht (EuGH, NJW 2018, 2105 Rn. 58 ff.).

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2. Bei dem für den Flughafen Frankfurt am Main örtlich zuständigen Gericht ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich VO (EG) Nr. 44/2001 begründet. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 7. März 2018 ausgesprochen hat, ist bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise Erfüllungsort im Sinne dieser Bestimmung (auch) der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke, wenn die Beförderungen auf den beiden Teilstrecken von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und die Klage auf Leistung einer Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung wegen einer großen Verspätung bei dieser aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise auf eine Störung gestützt wird, die auf dem ersten Teilflug eingetreten ist, der von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist (EuGH, NJW 2018, 2105 Rn. 71 f.).

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3. Für den vom Kläger zu 1 des Weiteren geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Ausgaben für Erfrischungen, Mahlzeiten und Telefonkosten gilt das vorstehend Ausgeführte sinngemäß. Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Reisenden, wenn das Luftfahrtunternehmen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 1, Art. 9 FluggastrechteVO verletzt, berechtigt, insoweit einen Aufwendungsersatzanspruch geltend zu machen (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 C-83/10 - Sousa Rodriguez u.a.). Da dieser Anspruch in gleicher Weise auf den vertraglichen Beziehungen zwischen dem Vertragspartner der Kläger und der Beklagten beruht, wie ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, handelt es sich dabei ebenfalls um einen Anspruch auf vertraglicher Grundlage i. S. v. Art. 5 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 44/2001, für den dementsprechend auch der Gerichtsstand des Erfüllungsortes am Ankunftsort des zweiten Teilflugs gegeben ist.

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II. Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen für Ansprüche der Kläger auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO bejaht. Einwendungen dagegen hat die Beklagte weder in der Berufungs- noch in der Revisionsinstanz erhoben, und solche sind auch nicht ersichtlich.

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Soweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Frage der Verjährung angesprochen wurde, weisen der vom Berufungsgericht in Bezug genommene Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils und das Berufungsurteil selbst die Erhebung der Einrede der Verjährung als Verteidigungsmittel nicht aus. Es ist auch kein dazu in den Tatsacheninstanzen gehaltener Vortrag aufgezeigt worden. Nach Lage des Sachverhalts käme ein Eintritt der Verjährung nur unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass die Zustellung der Klageschrift i. S. v. § 167 ZPO nicht mehr "demnächst" erfolgt ist und den Eintritt der Verjährung deshalb nicht gehemmt hat. Die Zustellung der Klageschrift hat sich nach Zugang beim Amtsgericht am 31. Dezember 2013 zwar geraume Zeit verzögert. Das hing aber ersichtlich mit der gerichtlichen Anforderung von Vorschüssen für Übersetzungen zusammen. Dass den Klägern Versäumnisse bei deren Einzahlung zur Last fielen, ist aber weder geltend gemacht noch ersichtlich.

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III. Die Kosten beider Rechtsmittelverfahren fallen der Beklagten nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last.

Meier-BeckGrabinskiMarx
GröningKober-Dehm