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BGH·X ZR 86/23·13.03.2025

Anhörungsrüge in Nichtzulassungsbeschwerde mangels BGH‑Vertretung verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde. Der Senat verwirft die Rüge als unzulässig, weil die Vertretung nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfolgte (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO). Die Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt, da die Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Eine Fristverlängerung zur Begründung ist damit gegenstandslos.

Ausgang: Anhörungsrüge mangels beim BGH zugelassener Vertretung als unzulässig verworfen; Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

In Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang; dies gilt auch für eine erhobene Anhörungsrüge, sodass die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich ist.

2

Fehlt die erforderliche Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, ist die Anhörungsrüge unzulässig und daher zu verwerfen.

3

Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist.

4

Ist die Verfahrensvoraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht erfüllt oder wird die Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt, kann eine darauf gestützte Fristverlängerung zur Begründung gegenstandslos werden.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO§ 78b Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 21. Januar 2025, Az: X ZR 86/23

vorgehend OLG Nürnberg, 15. Juni 2023, Az: 1 U 1839/22 Erb

vorgehend LG Amberg, 2. Juni 2022, Az: 21 O 233/18

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 21. Januar 2025 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist mangels Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig.

2

Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang. Dies gilt auch für die in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - IX ZR 126/10).

3

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO).

4

Damit ist der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Anhörungsrüge gegenstandslos.

5

Der Kläger kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.

Bacher Deichfuß Marx

Rensen von Pückler

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DeichfußRensen