Rücktritt von Pauschalreise wegen COVID‑19 – ex‑ante‑Prüfung nach § 651h BGB
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Rückzahlung des Reisepreises nach Rücktritt im März 2020 wegen der Corona-Pandemie. Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück, weil nicht festgestellt wurde, ob zum Rücktrittszeitpunkt konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung i.S.v. § 651h Abs. 3 BGB vorlagen. Maßgeblich ist die Lage zum Rücktrittszeitpunkt aus Sicht des objektiv informierten Durchschnittsreisenden.
Ausgang: Revision erfolgreich; Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wegen unzureichender Feststellungen zum Rücktrittszeitpunkt
Abstrakte Rechtssätze
Für die Beurteilung, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände i.S.v. § 651h Abs. 3 BGB vorliegen, ist ausschließlich die Situation zum Zeitpunkt des Rücktritts des Reisenden (ex‑ante‑Betrachtung) maßgeblich.
Die Covid‑19‑Pandemie kann grundsätzlich einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand i.S.v. § 651h Abs. 3 BGB darstellen, wenn sie die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigt.
Die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung darf nicht allein damit begründet werden, dass der Reiseveranstalter die Reise nach dem Rücktritt abgesagt hat.
Bei der Zumutbarkeitsprüfung ist auf den Erkenntnishorizont eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsreisenden zum Rücktrittszeitpunkt abzustellen; konkrete Kenntnisse des Reisenden über Schutzmaßnahmen am Bestimmungsort sind nicht erforderlich.
Eine zum Rücktrittszeitpunkt bestehende Ungewissheit über die weitere Entwicklung kann ein starkes Indiz dafür sein, dass die Durchführung der Reise bereits damals nicht zumutbar war; das Tatgericht hat hierzu ausreichende Feststellungen zu treffen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt, 7. Juli 2022, Az: 2-24 S 243/21
vorgehend AG Frankfurt, 21. Oktober 2021, Az: 381 C 19/21 (37)
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Rückzahlung des Reisepreises für eine Pauschalreise.
Der Kläger buchte für sich, seine Ehefrau und die mitreisenden Eheleute Q. bei der Beklagten eine Pauschalreise "Zauberhafte Mandelblüte auf Mallorca 2020", die vom 22. bis 29. März 2020 stattfinden und 2.776 Euro kosten sollte. Der Reisepreis wurde vollständig bezahlt.
Der Kläger erklärte am 4. März 2020 unter Bezugnahme auf sich bereits abzeichnende Beschränkungen durch die weltweite Corona-Pandemie den Rücktritt von der Reise.
Die Beklagte zahlte 1.249,20 Euro an den Kläger zurück und behielt eine Stornierungsgebühr in Höhe von 1.526,80 Euro ein. Die Reise wurde nicht durchgeführt. Dem Begehren nach Erstattung des restlichen Reisepreises kam die Beklagte nicht nach.
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 1.526,80 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage hinsichtlich eines Teils der Anwaltskosten abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das Amtsgericht habe die Beklagte zu Recht zur Rückzahlung des restlichen Reisepreises verurteilt. Aufgrund der Abtretungen der Mitreisenden sei der Kläger insgesamt aktivlegitimiert. Als Bevollmächtigter für die Buchung habe der Kläger für diese gemäß § 164 Abs. 1 BGB den Rücktritt erklärt.
Die Beklagte könne gegenüber dem Kläger keinen Entschädigungsanspruch geltend machen, da die Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB erfüllt seien.
Der Ausbruch der Corona-Pandemie habe im Frühjahr 2020 zu einer nahezu weltweiten Abschottung und zur Annullierung sämtlicher internationaler Flüge geführt und stelle einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB dar.
Der Kläger schulde gemäß § 651h Abs. 3 BGB keine Entschädigungsleistung. Dies gelte unabhängig davon, ob im Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung nach einer ex-ante-Betrachtung bereits hinreichende Anhaltspunkte bestanden hätten, dass die vom Reiseveranstalter geplante Reise infolge der Corona-Pandemie nicht stattfinden kann. Eine ex-ante-Betrachtung sei jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn der Reiseveranstalter die Reise vor deren Beginn selbst aufgrund eines unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstandes abgesagt habe.
II. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Die Beklagte hat gemäß § 651h Abs. 1 Satz 2 BGB ihren Anspruch auf den Reisepreis verloren, weil der Kläger nach § 651h Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam vom Pauschalreisevertrag zurückgetreten ist. Damit steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Reisepreises aus eigenem und abgetretenem Recht zu.
2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Entschädigungsanspruch aus § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB, den die Beklagte dem Anspruch des Klägers entgegenhalten könnte, nicht ausgeschlossen werden.
a) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Covid-19-Pandemie im vorgesehenen Reisezeitraum einen unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB darstellt.
Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist es in der Regel nicht zu beanstanden, dass ein Tatrichter die Covid-19-Pandemie als Umstand wertet, der grundsätzlich geeignet ist, die Durchführung der Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 21; Urteil vom 14. November 2023 - X ZR 115/22, NJW-RR 2024, 193 Rn. 18; Urteil vom 23. Januar 2024 - X ZR 4/23, NJW-RR 2024, 466 Rn. 17; Urteil vom 23. April 2024 - X ZR 58/23 Rn. 21). Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Juni 2023 - C-407/21, RRa 2023, 183 Rn. 45 - UFC; Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 48 - Kiwi Tours) und gilt auch für den im Streitfall maßgeblichen Reisezeitraum im März 2020.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts darf eine erhebliche Beeinträchtigung im Streitfall jedoch nicht schon deshalb bejaht werden, weil die Reise nach der Rücktrittserklärung abgesagt worden ist.
Nach der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 dahin auszulegen, dass für die Feststellung, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 28 ff. - Kiwi Tours).
III. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Das Berufungsgericht hat - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, inwieweit bereits zum Zeitpunkt des Rücktritts des Klägers konkrete Umstände absehbar waren, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise nach § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB begründen.
Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Hierbei wird das Berufungsgericht insbesondere auch zu berücksichtigen haben, dass eine im Zeitpunkt des Rücktritts begründete Ungewissheit über die weitere Entwicklung ein starkes Indiz dafür bilden kann, dass die Durchführung der Reise schon aus damaliger Sicht nicht zumutbar war. Hierbei sind gegebenenfalls auch individuelle Gesundheitsrisiken zu berücksichtigen, denen die Reisenden bei Durchführung der Reise ausgesetzt wären (BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 62 ff.; Urteil vom 23. Januar 2024 - X ZR 4/23, NJW-RR 2024, 466 Rn. 31 ff.). Wie der Senat bereits entschieden hat, ist dem Reisenden auch nicht ohne weiteres zuzumuten, mit einer Entscheidung über den Rücktritt bis kurz vor Reisebeginn zuzuwarten (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2024 - X ZR 79/22, MDR 2024, 1570 Rn. 43 ff.).
Entgegen der Auffassung der Revision wird es nicht zwingend des Vortrags belastbarer Tatsachen bedürfen, aufgrund derer im Rücktrittszeitpunkt am Bestimmungsort der Reise mit einer höheren Ansteckungsgefahr als am Heimatort zu rechnen war. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist § 651h Abs. 3 BGB auch dann anwendbar, wenn dieselben oder vergleichbare Beeinträchtigungen im vorgesehenen Reisezeitraum auch am Heimatort des Reisenden vorliegen (BGH, Beschluss vom 30. August 2022 - X ZR 3/22 Rn. 22).
Entgegen der Auffassung der Revision wird es bei den zu treffenden Feststellungen auch nicht auf die konkrete Kenntnis des Reisenden bezüglich konkreter (Schutz-)Maßnahmen am Bestimmungsort der Reise ankommen. Maßgeblich sind nicht die konkreten Kenntnisse des vom Vertrag zurücktretenden Reisenden, sondern die Erkenntnismöglichkeiten aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsreisenden zum Rücktrittszeitpunkt (EuGH, Urteile vom 29. Februar 2024 - C-299/22, RRa 2024, 186 Rn. 72 - Tez Tour; C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 32 - Kiwi Tours).
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