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BGH·X ZR 8/24·15.01.2026

EP-Nichtigkeitsberufung: Leistung statt Strom messen bei Induktivladung nahegelegt

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtPatentnichtigkeitsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Patentinhaberin legte Berufung gegen die Nichtigerklärung ihres EP zu Steuerung induktiver Stromübertragungssysteme ein. Streitpunkt war u.a., ob der Vergleich von primärseitig abfließender und sekundärseitig aufgenommener Leistung (mit Abschaltung bei Schwellenwertüberschreitung) gegenüber dem Stand der Technik erfinderisch ist. Der BGH wies die Berufung zurück, weil es ausgehend von D2 technisch beliebig und zweckmäßigkeitsgeleitet ist, statt des Primärstroms die Primärleistung zu messen und entsprechende Schwellenwerte zu verwenden. Auch die verteidigten Hilfsanträge und abhängigen Ansprüche führten zu keiner Patentfähigkeit.

Ausgang: Berufung der Patentinhaberin gegen die Nichtigerklärung des Streitpatents zurückgewiesen; Patent bleibt nichtig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine erfinderische Tätigkeit kann nicht auf eine Auswahl zwischen technisch gleichwertigen, geläufigen Alternativen gestützt werden, wenn die Auswahl von keinem besonderen technischen Zweck oder einer besonderen technischen Wirkung getragen ist.

2

Wird im Stand der Technik eine konstante Primärspannung vorausgesetzt, ist es für den Fachmann regelmäßig naheliegend, anstelle des Messens des Primärstroms die abfließende Primärleistung (als Produkt aus Spannung und Strom) zu erfassen.

3

Ist aus dem Stand der Technik ein Schwellenwertkonzept zur Abschaltung bei parasitärer Last durch Vergleich von primärseitigem Strom mit einem aus sekundärseitigen Messwerten abgeleiteten Grenzwert bekannt, ist die Umstellung auf einen leistungsspezifischen Schwellenwert grundsätzlich eine Frage der Zweckmäßigkeit und begründet für sich keine erfinderische Tätigkeit.

4

Ein Patentanspruch, der eine „getrennte“ Sekundärvorrichtung voraussetzt, erfordert ohne ausdrückliche Einschränkung lediglich das Fehlen eines direkten elektrischen Kontakts; eine mechanische Verbindung schließt die Trennung nicht aus.

5

Allgemein geläufige Maßnahmen wie Stand-by-Schwellenwerte oder übliche Modulations-/Bitübertragungsverfahren vermögen die Patentfähigkeit regelmäßig nicht zu begründen, wenn sie im Kontext der technischen Lehre naheliegend sind.

Relevante Normen
§ 83 Abs. 1 PatG§ 121 Abs. 2 PatG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BPatG München, 10. August 2023, Az: 4 Ni 38/22 (EP), Urteil

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 10. August 2023 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 372 863 (Streitpatents), das am 11. Mai 2005 unter Inanspruchnahme zweier britischer Prioritäten vom 11. Mai 2004 und vom 10. Februar 2005 angemeldet wurde und die Steuerung von induktiven Stromübertragungssystemen betrifft. Das Streitpatent ist durch Teilung aus der europäischen Patentanmeldung 2 148 404 hervorgegangen, die durch Teilung aus der europäischen Patentanmeldung 1 751 834 entstanden ist.

2

Patentanspruch 8 lautet in der Verfahrenssprache:

A primary unit (10; 700), for use in an inductive power transfer system (1), that also has at least one secondary device (30; 600) separate from the primary unit (10; 700), the primary unit comprising:

a primary coil for generating an electromagnetic field which couples with the at least one secondary device (30; 600) when it is in proximity to the primary unit (10; 700) so that power is received inductively by the secondary device (30; 600) from the primary unit (10; 700) without direct electrical conductive contacts therebetween;

communication circuitry for receiving information relating to a power requirement of the secondary device or devices (30; 600) therefrom;

power obtaining circuitry for obtaining a power drawn from the primary unit (10; 700), and

a control unit for determining in dependence upon the received information a power supplied to the secondary device (30; 600) or, if there is more than one secondary device (30; 600), a combined power supplied to the secondary devices (30; 600), the control unit for determining if there is a threshold difference between, on the one hand, the obtained power, and, on the other and, the supplied power, and the control unit operable, following such determination of a threshold difference, to restrict or stop the inductive power supply from the primary unit (10; 700).

3

Patentanspruch 6 betrifft ein induktives Leistungsübertragungssystem, das eine Primäreinheit umfasst, Patentanspruch 1 ein Verfahren zur Steuerung eines solchen Systems. Die weiteren Ansprüche sind auf einen oder mehrere der Ansprüche 1, 6 und 8 zurückbezogen.

4

Die Klägerin, die aus dem Streitpatent gerichtlich in Anspruch genommen wird, hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Zudem sei die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne.

5

Die Beklagte hat das Streitpatent im Umfang der Ansprüche 1 bis 13 sowie 18 und 19 in der erteilten Fassung und hilfsweise in sechzehn geänderten Fassungen verteidigt.

6

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die das Patent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 13 und 18 und 19 wie erteilt verteidigt, hilfsweise in der Fassung der erstinstanzlichen Hilfsanträge und in fünf weiteren geänderten Fassungen, weiter hilfsweise begehrt sie die Prüfung der abhängigen Ansprüche der erteilten Fassung.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Berufung bleibt erfolglos.

8

I. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zur induktiven Übertragung elektrischer Leistung.

9

1. Nach der Beschreibung des Streitpatents umfasst ein solches System, das beispielsweise zur Versorgung mobiler Geräte mit Leistung verwendet werden könne, eine Primäreinheit mit mindestens einer primären Spule, durch die ein Wechselstrom fließt, wodurch ein zeitlich variabler magnetischer Fluss erzeugt wird, sowie ein von der Primäreinheit trennbares ("separable") Sekundärgerät, das eine sekundäre Spule umfasst. Wird das Sekundärgerät in die Nähe des von der Primärspule erzeugten magnetischen Feldes platziert, bewirkt dies einen Wechselstrom in der Spule des Sekundärgeräts (induktive Leistungsübertragung, Abs. 3).

10

Ein solches System sei physikalisch offen gestaltet, was bedeute, dass ein nennenswerter Teil des magnetischen Feldes durch die Luft verlaufe. Dadurch sei es möglich, Sekundärgeräte unterschiedlicher Form oder auch mehrere Sekundärgeräte gleichzeitig mit Leistung zu versorgen (Abs. 5).

11

Ein solches System könne mehrere Probleme aufweisen.

12

Ein erstes Problem sei darin zu sehen, dass die Primäreinheit keinen Wirkungsgrad von 100 % habe, so dass auch dann Leistung verbraucht werde, wenn kein Sekundärgerät vorhanden sei. Deshalb sei vorzugsweise ein Stand-by-Modus vorzusehen.

13

Ein zweites Problem liege darin, dass nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, dass ein metallisches Fremdobjekt in die Nähe der Primärspule gelange und sich mit diesem verbinde. Dadurch entstünden Wirbelströme in dem Fremdobjekt, die zu dessen Erhitzung führen könnten. Ein solches Fremdobjekt wird im Streitpatent als parasitäre Last bezeichnet. Um die Erhitzung des Fremdobjekts zu verhindern, solle ein Shutdown-Modus vorgesehen sein.

14

Im Stand der Technik seien bereits verschiedene Vorschläge unterbreitet worden, um die genannten beiden Probleme zu lösen. Diese taugten jedoch nur, wenn es eine Primäreinheit und (nur) eine Sekundäreinheit gebe und seien daher unbefriedigend, wenn in dem System mehrere Sekundärgeräte vorhanden seien, von denen beispielsweise eines geladen werden solle und eines nicht.

15

2. Das Streitpatent betrifft das technische Problem, ein Verfahren, ein System und eine Primäreinheit zur induktiven Leistungsversorgung bereitzustellen, die hohe Sicherheit bieten und Leistungsverluste weitgehend vermeiden.

16

3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 8 eine Vorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

8.1 A primary unit (10; 700), for use in an inductive power transfer system (1), that also has at least one secondary device (30; 600) separate from the primary unit (10; 700), Primäreinheit zur Verwendung in einem induktiven Leistungsübertragungssystem (1), das zudem mindestens eine von der Primäreinheit getrennte Sekundärvorrichtung aufweist, 8.2 the primary unit comprising: wobei die Primäreinheit umfasst: 8.2.1 a primary coil for generating an electromagnetic field which couples with the at least one secondary device (30; 600) when it is in proximity to the primary unit (10; 700) so that power is received inductively by the secondary device (30; 600) from the primary unit (10; 700) without direct electrical conductive contacts therebetween; eine Primärspule zum Erzeugen eines elektromagnetischen Feldes, das mit der Sekundärvorrichtung koppelt, wenn diese sich in der Nähe der Primäreinheit befindet, so dass die Sekundärvorrichtung ohne direkte elektrisch leitende Kontakte induktiv Leistung von der Primäreinheit empfängt; 8.2.2 communication circuitry for receiving information relating to a power requirement of the secondary device or devices (30; 600) therefrom; Kommunikationsschaltung zum Empfangen von Informationen über den Leistungsbedarf der Sekundärvorrichtung oder der Sekundärvorrichtungen; 8.2.3 power obtaining circuitry for obtaining a power drawn from the primary unit (10; 700), and Leistungsaufnahmeschaltung um eine von der Primäreinheit bezogene Leistung zu erlangen, und 8.2.4 a control unit for determining in dependence upon the received information a power supplied to the secondary device (30; 600) or, if there is more than one secondary device (30; 600), a combined power supplied to the secondary devices (30; 600), eine Steuereinheit, um abhängig von der erhaltenen Information eine an die Sekundärvorrichtung gelieferte Leistung, oder, wenn es mehr als eine Sekundärvorrichtung gibt, die Summe der an diese gelieferten Leistung zu bestimmen, 8.3.1 the control unit for determining if there is a threshold difference between, on the one hand, the obtained power, and, on the other and, the supplied power, and wobei die Steuereinheit bestimmt, ob der Unterschied zwischen der aufgenommenen Leistung und der gelieferten Leistung einen Grenzwert überschreitet, 8.3.2 the control unit operable, following such determination of a threshold difference, to restrict or stop the inductive power supply from the primary unit (10; 700). wobei die Steuereinheit dazu ausgelegt ist, nach der Bestimmung eines Grenzwerts die induktive Leistungszufuhr durch die Primäreinheit einzuschränken oder abzuschalten.

18

4. Einige Merkmale bedürfen näherer Erläuterung:

19

a) Nach Merkmal 8.1 wird die Primäreinheit in einem induktiven Leistungsübertragungssystem verwendet, das mindestens eine Sekundärvorrichtung umfasst, die von der Primäreinheit getrennt ("separated") ist.

20

aa) Mit der Trennung zwischen Primäreinheit und Sekundäreinheit ist hier lediglich gemeint, dass kein direkter elektrischer Kontakt - etwa durch eine Leitung, einen Stecker oder dergleichen - zwischen ihnen besteht und die Sekundäreinheit von der Primäreinheit so weit entfernt werden kann, dass die elektrische Koppelung aufgehoben wird. Der Anspruch schließt danach nicht aus, dass die Primäreinheit und die Sekundärvorrichtung auf andere Weise miteinander verbunden sind.

21

bb) Anders als die Berufung meint, ist Anspruch 8 - ebenso wenig wie Anspruch 6 - auf eine Vorrichtung beschränkt, die mehrere unterschiedliche Sekundärvorrichtungen mit Leistung versorgt oder versorgen kann.

22

Die Beschreibung hebt zwar hervor, dass die vorgeschlagene Lösung es ermöglicht, eine Vorrichtung zum induktiven Laden so zu gestalten, dass gleichzeitig mehrere Sekundärgeräte geladen werden können und dass die Sekundärgeräte unterschiedliche Formen und Größen aufweisen können. Der Anspruch ist jedoch hierauf nicht beschränkt.

23

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in der Beschreibung von einem physikalisch offenen System die Rede ist (Abs. 5). Wie sich aus der Beschreibung ergibt, besagt dies lediglich, dass ein nennenswerter Teil des magnetischen Pfads durch die Luft geht. Dies ermöglicht es, dass die Primäreinheit und die Sekundärvorrichtung nicht unmittelbar aneinander anliegen. Es ermöglicht ferner, dass Sekundärvorrichtungen unterschiedlicher Größe und Form oder auch mehrere Sekundärvorrichtungen parallel geladen werden können. Patentanspruch 8 ist hierauf jedoch nicht beschränkt.

24

b) Nach Merkmal 8.2.2 umfasst die Primäreinheit eine als Kommunikationsschaltung bezeichnete Komponente, die Informationen darüber empfangen kann, welcher Leistungsbedarf bei der Sekundärvorrichtung oder den Sekundärvorrichtungen besteht.

25

c) Merkmal 8.2.4 gibt vor, dass die Steuereinheit der Primärvorrichtung in Abhängigkeit von diesen Informationen bestimmt, welche Leistung von der Sekundärvorrichtung oder den Sekundärvorrichtungen aufgenommen wird. Dies ist einer der beiden Werte, die sodann - dazu sogleich - miteinander verglichen werden.

26

d) Mit Recht wendet sich die Berufung gegen die Auffassung des Patentgerichts, der Eingangsschaltkreis nach Merkmal 8.2.3 diene dazu, die zur Verfügung stehende Versorgungsspannung in eine Spannung umzuwandeln, die sodann der Erzeugung eines elektromagnetischen Feldes durch die Spule der Primäreinheit dient.

27

Aus dem Zusammenhang von Patentanspruch 8 ergibt sich, dass die Schaltung nach Merkmal 8.2.3 dazu dient, die Leistung zu erfassen, die von der Primäreinheit abfließt. Der Steuereinheit kommt neben der Aufgabe, die von der Sekundärvorrichtung (oder den Sekundärvorrichtungen) aufgenommenen Leistung zu bestimmen (Merkmal 8.2.4) nach Merkmal 8.3.1 auch die Aufgabe zu, zu bestimmen, ob es eine Differenz zwischen der an die Sekundärvorrichtung(en) gelieferten Leistung und der von der Primäreinheit abfließenden Leistung gibt, die einen bestimmten Schwellenwert überschreitet. Hiervon hängt es sodann nach Merkmal 8.3.2 ab, ob die Stromversorgung abgeschaltet oder beschränkt wird oder nicht. Dies legt ein Verständnis von Merkmal 8.2.3 dahin nahe, dass die Leistungsaufnahmeschaltung dazu dient, die Leistung zu erfassen, die von der Primäreinheit abfließt. Dagegen befasst sich das Streitpatent nicht mit der Frage, woher die Primäreinheit die von ihr bereitzustellende Leistung bezieht.

28

Für dieses Verständnis von Merkmal 8.2.3 spricht zudem die Fassung von Patentanspruch 1, der vorsieht, dass die abfließende Primärleistung gemessen wird, ferner die Beschreibung, die erläutert, die Primäreinheit messe die von dort abgezogene Leistung (Abs. 18).

29

In die gleiche Richtung weist Absatz 46 der Beschreibung, wonach die Primäreinheit Mittel umfasst, die es ermöglichen, eine Differenz zwischen der von der Primäreinheit abgezogenen Leistung und der von der Sekundärvorrichtung bzw. den Sekundärvorrichtungen benötigten Leistung festzustellen, ferner Absatz 78 der Beschreibung, wo zur nachstehend wiedergegebenen Figur 1 erläutert wird, dass die Leistungsmesseinheit (100) der Primäreinheit (10) erfasst, wieviel Leistung von der elektrischen Antriebseinheit (14) abgezogen wird.

30

e) Merkmal 8.3.1 gibt vor, dass eine Steuereinheit, die eine Komponente der Primäreinheit ist, erfasst, ob der Unterschied zwischen der von der Primärvorrichtung abfließenden und der von der Sekundärvorrichtung bzw. den Sekundärvorrichtungen aufgenommenen Leistung einen Grenzwert überschreitet. Zugunsten der Beklagten kann insoweit angenommen werden, dass Merkmale 8.3.1 und 8.3.2 die Vorgabe zu entnehmen ist, dass die Abschaltung oder Einschränkung der Leistungszufuhr davon abhängig ist, dass die Differenz zwischen abfließender und aufgenommener Leistung einen solchen Grenzwert überschreitet. Wird der Grenzwert überschritten, nimmt das System an, dass sich eine parasitäre Last zwischen der Primäreinheit und der Sekundärvorrichtung befindet.

31

Nähere Vorgaben dazu, wie der Grenzwert bestimmt wird, enthält Patentanspruch 8 nicht. Weder gibt er vor, dass der Grenzwert so bestimmt wird, dass stets ein gewisser Leistungsverlust in Kauf genommen wird, noch schließt er aus, dass dieser Wert je nach den konkreten Umständen unterschiedlich bestimmt wird. In der Beschreibung wird die Möglichkeit unterschiedlicher Schwellenwerte ausdrücklich erwähnt (siehe Abs. 26: standby threshold value und shutdown threshold value). Auch aus der Funktion der Ermittlung des Grenzwerts, Gefahren zu vermeiden, die von der Überhitzung eines metallischen Fremdköpers ausgehen, ergeben sich keine konkreten Vorgaben für die Ermittlung des Grenzwerts.

32

Der Anspruch schließt ferner nicht aus, dass in die Bestimmung des Schwellenwerts weitere Faktoren Eingang finden. So kann zweckmäßigerweise berücksichtigt werden, dass es bei der induktiven Leistungsübertragung immer zu gewissen Verlusten kommt (Abs. 85). Ferner ist vorgesehen, dass der Schwellenwert von der Zahl der vorhandenen Sekundärvorrichtungen abhängig sein kann (Abs. 123).

33

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

34

Das Streitpatent sei im Umfang der Patentansprüche 14 bis 17, die die Beklagte nicht mehr verteidigt, ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären.

35

Der Gegenstand der verbleibenden Patentansprüche in der erteilten Fassung beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die in der japanischen Patentanmeldung Hei 2001-275 280 (D2, deutsche Übersetzung als Anlage D2b) beschriebene Vorrichtung nehme die Merkmale der Patentansprüche 1, 6 und 8 weitgehend vorweg. Der Unterschied zur Lehre des Streitpatents liege lediglich darin, dass hiernach die Leistung der primären und der sekundären Seite verglichen werde, während D2 vorsehe, dass die jeweiligen Ströme miteinander verglichen werden. Damit unterschieden sich das Streitpatent und D2 allenfalls in der Vorgehensweise. Da die elektrische Leistung das Produkt von Strom und Spannung sei, stehe es im Belieben des Fachmanns, ob er sich dafür entscheide, den Strom oder die Leistung miteinander zu vergleichen. Es handele sich dabei um die Auswahl aus zwei gleichwertigen, dem Fachmann gleichermaßen geläufige Alternativen, die keine erfinderische Tätigkeit begründen könne.

36

Die Ansprüche 2 bis 5, 7, 9 bis 12 sowie 18 und 19 wiesen keine Merkmale auf, die geeignet seien, die Patentfähigkeit des jeweiligen Gegenstands zu begründen.

37

Die Verteidigung des Streitpatents in den geänderten Fassungen nach den Hilfsanträgen bleibe ebenfalls erfolglos. Teilweise sei diese Verteidigung unzulässig, weil der Gegenstand über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinausgehe, teilweise bleibe die Verteidigung mangels Patentfähigkeit erfolglos.

38

III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsrechtszug stand.

39

1. Der Gegenstand von Patentanspruch 8 wird durch D2 nicht vollständig vorweggenommen.

40

a) D2 betrifft eine Vorrichtung, die ein erstes Gerät (Basisgerät) und ein zweites Gerät (Endgerät) umfasst. Dabei versorgt das Basisgerät das Endgerät induktiv mit elektrischer Leistung. Zudem soll eine ebenfalls kontaktlose Signalübertragung zwischen Basisgerät und Endgerät möglich sein. Dies wird in D2 anhand der nachstehend wiedergegebenen Figur 9 erläutert:

Auf der Leistungsversorgerseite umfasst das Basisgerät (100) eine Wechselspannungsquelle (101) und eine an diese angeschlossene Oszillatorspule (102). Auf der Leistungsempfängerseite umfasst das Endgerät (200) eine Leistungsempfängerspule (201), die der Spule (102) gegenüberliegt, so dass eine elektromagnetische Induktion ermöglicht wird, wenn die Vorrichtungen aneinander anliegen. Ferner ist auf beiden Seiten je eine Vorrichtung zur kontaktlosen Signalübertragung vorgesehen. Im Ausführungsbeispiel handelt es sich um je eine Fotodiode (103, 204) und je einen Fototransistor (104, 203). Als weitere Möglichkeiten der Signalübertragung sind in der Beschreibung elektromagnetische Wellen oder Funkwellen aufgeführt (Abs. 99).

41

Die Abgabe der elektromagnetischen Energie werde bei einer solchen Vorrichtung auch dann fortgesetzt, wenn ein metallischer Gegenstand, etwa eine Münze, zwischen den Spulen (102) und (101) eingeklemmt sei. Dies könne dazu führen, dass ein Wirbelstrom den Fremdgegenstand durchfließe. Der Fremdkörper könne dadurch sehr heiß werden, was Gefahren hervorrufen könne (Abs. 6).

42

Bislang sei hierzu vorgeschlagen worden, eine Leistungs- und Signalübertragungsvorrichtung mit einem Mittel zur Überstromerkennung vorzusehen und die Leistungsversorgung abzuschalten, wenn ein Überstrom erkannt werde, der durch einen metallischen Fremdgegenstand zwischen dem primärseitigen und dem sekundärseitigen Kopplungskreis hervorgerufen werde. Dadurch könne eine ungewöhnliche Wärmeentwicklung verhindert werden (Abs 7 f.).

43

Diese Lösung sei jedoch nicht in jeder Situation zufriedenstellend. So könne es, etwa bei einem metallischen Fremdgegenstand, der nur teilweise eingeklemmt sei, dazu kommen, dass der Wert der Spannung oder des Stroms, der bei dem Endgerät ankomme, nicht so weit verringert sei, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb nicht mehr möglich sei, es aber gleichwohl zu einer unerwünschten erheblichen Wärmeentwicklung komme (Abs. 9 bis 11).

44

Vor diesem Hintergrund strebt D2 eine Verbesserung der bislang bekannten Leistungs- und Signalübertragungsvorrichtung an und schlägt hierzu vor, dass das Basisgerät einen Primärstromdetektor und das Endgerät einen Sekundärspannungsdetektor und einen Sekundärstromdetektor umfasst. Die von Sekundärspannungsdetektor und Sekundärstromdetektor erfassten Werte werden durch Signalübertragungsmittel vom Endgerät an das Basisgerät übertragen. Anhand dieser Informationen kann das Basisgerät erkennen, ob ein Überstrom vorliegt und in diesem Fall die Versorgung des Endgeräts mit elektrischer Leistung entsprechend steuern (Abs. 12 f.).

45

Patentanspruch 1 der D2 lautet (in der Übersetzung aus dem Japanischen gemäß Anlage D2b) wie folgt:

Leistungs- und Signalübertragungsvorrichtung, gebildet aus einem Basisgerät, umfassend einen Leistungsversorgungs-Oszillator, der von einem kommerziellen Netzanschluss mit elektrischer Leistung versorgt wird, und eine erste Spule, die an dem Leistungsversorgungs-Oszillator angeschlossen ist; und einem Endgerät, das eine zweite Spule, die durch die elektromagnetische Gegeninduktion an die erste Spule gekoppelt wird, und einen Spannungskonstanthalter, der die in der zweiten Spule induzierte Wechselspannung gleichrichtet, umfasst und aus dem Basisgerät kontaktlos mit elektrischer Leistung versorgt wird, wobei ein Primärstromdetektor zum Erfassen des Werts des Primärstroms, mit dem der Leistungsversorger-Oszillator versorgt wird, in dem Basisgerät vorgesehen ist, damit die elektrische Leistungsversorgung in das Endgerät dem Primärstromwert entsprechend gesteuert wird, und Austausch von Signalen zwischen dem Basisgerät und dem Endgerät über Signalübertragungsmittel erfolgt, die in dem Basisgerät und in dem Endgerät jeweils vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass ein Sekundärspannungsdetektor zum Erfassen des Sekundärspannungswerts bei dem Spannungskonstanthalter und ein Sekundärstromdetektor zum Erfassen des Sekundärstromwerts bei dem Spannungskonstanthalter in dem Endgerät vorgesehen sind und Informationen, die mittels des Sekundärspannungsdetektors und des Sekundärstromdetektors erfasst werden, von dem Endgerät an das Basisgerät über die Signalübertragungsmittel übertragen werden, damit das Basisgerät anhand dieser Informationen feststellt, ob ein Überstrom bei dem Primärstromwert vorliegt, und die elektrische Leistungsversorgung in das Endgerät entsprechend steuert.

46

D2 erläutert diese Lehre zunächst anhand eines Ausführungsbeispiels, bei dem die induktive Leistungsübertragung in einem Kühlschrank vom Grundkörper als Primärgerät (Basisgerät) auf die Tür als Sekundärvorrichtung (Endgerät) erfolgen soll. Nachstehend sind hierzu die Figuren 1a, 1b und 2 wiedergegeben:

47

Dazu weist der Kühlschrank Mittel auf, die eine kontaktlose Signalübertragung zwischen Tür und Grundkörper ermöglichen. Der Kühlschrank umfasst ferner eine Leistungsversorgungseinheit (10), mittels der kontaktlos Leistung an die in der Tür angebrachte Leistungsempfängereinheit (20) übertragen werden kann. Das Basisgerät umfasst eine Steuereinheit (3), die die elektrische Leistungsversorgung in die Tür sowie die Signalübertragung zwischen Tür und Basisgerät steuert. Die Steuereinheit (3) umfasst zudem einen Primärstromdetektor (31), der den Wert des Primärstroms erfasst, der dem Leistungsversorgungs-Oszillator (11) der Leistungsversorgungseinheit zugeführt wird (Abs. 27). Türseitig sind neben dem Spannungskonstanthalter (22) ein Sekundärspannungsdetektor (41) und ein Sekundärstromdetektor (42) vorgesehen (Abs. 28).

48

Bei geschlossener Tür führt der Leistungsversorgungs-Oszillator (11) über die Spule (12) den Oszillationsvorgang durch. Dadurch entsteht eine elektromagnetische Gegeninduktion mit der Spule (21) in der Tür (Abs. 29). Auch die Signalübertragung vom Basisgerät an die Tür kann kontaktlos zwischen dem Lichtsender (13) und dem Lichtempfänger (23) und in die Gegenrichtung zwischen dem Lichtsender (24) und dem Lichtempfänger (14) erfolgen (Abs. 30).

49

Die Vorgänge bei der induktiven Leistungsübertragung vom Basisgerät an die Tür werden in D2 anhand der nachstehend wiedergegebenen Figur 3 erläutert:

50

Bei geschlossener Tür versorgt die Steuereinheit den Leistungsversorgungs-Oszillator mit elektrischer Leistung. Dadurch entsteht ein Wechselmagnetfluss in der ersten Spule im Basisgerät, der eine Wechselspannung in der zweiten Spule in der Tür induziert, der durch die nach links offenen Klammern zwischen den Schritten #102 und #200 symbolisiert wird. Der Wert der Wechselspannung wird mittels Spannungskonstanthalter gleichgerichtet (#201). Der Sekundärspannungsdetektor bzw. der Sekundärstromdetektor erfassen die eingehende Spannung bzw. den eingehenden Strom (#203). Diese Information wird über Lichtsignale kontaktlos an das Basisgerät übermittelt (#204, Abs. 34 bis 36). Sodann wird in der Steuereinheit die Überstromgrenze nach Maßgabe des Sekundärspannungswerts und -stromwerts eingestellt (#106). Die Überstromgrenze definiert D2 als einen Schwellenwert. Wird festgestellt, dass der mit dem Primärstromdetektor erfasste Primärstrom diesen Schwellenwert überschreitet, liegt danach ein Überstrom vor (Abs. 40), der zur Beendigung der Leistungsversorgung führt (#108 und #109).

51

D2 legt dabei zugrunde, dass es bei der Übertragung der Leistung von der Leistungsversorgerseite zur Leistungsempfängerseite notwendig zu einem gewissen Verlust kommt. Diesem wird in der nachstehend wiedergegebenen Formel (1) aus Absatz 41 der Beschreibung durch die Einführung des Übertragungskoeffizienten K Rechnung getragen.

52

Befindet sich ein metallischer Fremdkörper zwischen Basisgerät und Tür, tritt ein Kurzschlussstrom P auf. Bleiben die sekundärseitige Spannung V2 und der sekundärseitige Strom A2 konstant, erhöht sich die Größe des primärseitig abfließenden Stroms um die von P verbrauchte Leistung. Dies soll durch die nachstehend wiedergegebene Formel (2) dargestellt werden.

53

Durch den Vergleich zwischen Sekundärstromspannung bzw. Sekundärstromwert einerseits und Primärstrom andererseits kann in dieser Situation unter Zugrundelegung einer konstanten Primärspannung und eines konstanten Übertragungskoeffizienten ein Überstrom ermittelt werden, der gegebenenfalls zur Abschaltung führt (Abs. 41 bis 43).

54

Sodann geht D2 auf einen zweiten Fall ein, dass die sekundärseitig gemessenen Werte für Spannung und Strom nicht, wie im soeben erläuterten ersten Fall, konstant bleiben, sondern wegen des metallischen Fremdkörpers sinken. Dies hat zur Folge, dass der primärseitige Strom nicht so stark ansteigt, wie es aufgrund des Leistungsverbrauchs des metallischen Fremdkörpers zu erwarten wäre, weil zugleich die von der Sekundärseite aufgenommene Leistung sinkt. Dies - so D2 - begründet die Gefahr, dass bei einer festen Überstromgrenze ein Überstrom nicht erkannt wird, obwohl ein metallischer Fremdkörper zwischen Basisgerät und Sekundärgerät vorhanden ist (Abs. 44).

55

b) Um dem zu begegnen, sieht D2 vor, dass die Überstromgrenze variabel ist, d.h. nach Maßgabe des sekundärseitigen Stroms und der sekundärseitigen Spannung eingestellt wird. Ergibt sich aus den vom Sekundärstromdetektor und vom Sekundärspannungsdetektor erfassten und an die Steuereinheit übermittelten Werten, dass der Strom bzw. die Spannung auf der Empfängerseite reduziert sind, wird die Überstromgrenze entsprechend niedriger eingestellt (Abs. 45 und Abs. 100 bis 103). Die in D2 offenbarte Lehre nimmt die Merkmale 8.1, 8.2, 8.2.1, 8.2.2 und 8.2.4 vorweg. Dagegen sind die Merkmale 8.2.3, 8.3.1 und 8.3.2 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.

56

aa) D2 nimmt Merkmal 8.1 vorweg.

57

Dem steht, anders als die Berufung meint, nicht entgegen, dass D2 eine Kühlschranktür betrifft, die über ein Scharnier mit dem Grundkörper fest verbunden ist.

58

Das Streitpatent ist nicht auf Systeme beschränkt, bei denen die Sekundärvorrichtung gegenüber dem Primärgerät frei positioniert werden kann, es also auch keine mechanische Verbindung zwischen beiden gibt. Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist Merkmal 8.1 eine entsprechende Anforderung nicht zu entnehmen. Merkmal 8.1 sieht lediglich vor, dass es zur Versorgung der Sekundärvorrichtung mit elektrischer Leistung keines direkten elektrischen Kontakts zur Primäreinheit bedarf und die Sekundärvorrichtung relativ zur Primäreinheit so bewegt werden kann, dass die induktive Koppelung hergestellt bzw. aufgehoben werden kann.

59

Eine entsprechende Anordnung ist auch in D2 offenbart. Wie die Beschreibung hervorhebt, ist es gerade ein Vorteil der Erfindung, dass bei dem dort beschriebenen Ausführungsbeispiel eine Kabelverbindung über das Scharnier entbehrlich ist (Abs. 31). Die induktive Leistungsversorgung erfolgt nur bei geschlossener Tür, wenn sich die Spule im Basisgerät und die Spule in der Tür in unmittelbarer Nähe zueinander befinden. Wird die Kühlschranktür geöffnet, besteht die induktive Koppelung zwischen den beiden Spulen im Basisgerät und in der Tür nicht mehr (Abs. 29, Abs. 33).

60

Zudem ist D2, wie die Beschreibung hervorhebt, nicht auf einen Kühlschrank beschränkt, sondern betrifft allgemein eine Leistungs- und Signalübertragungsvorrichtung, bei denen eine induktive Leistungsversorgung eines abnehmbaren Endgeräts durch ein Basisgerät erfolgt (Abs. 99).

61

bb) D2 nimmt auch die Merkmale 8.2.2 und 8.2.4 vorweg.

62

Wenn auf Seiten des Endgeräts der aufgenommene Strom und die Spannung erfasst und an das Basisgerät übermittelt und die entsprechenden Informationen vom Basisgerät empfangen werden, wird damit auch die Leistung ermittelt und empfangen.

63

cc) Dagegen ist Merkmal 8.2.3 nicht unmittelbar und eindeutig vorweggenommen.

64

Nach dem Vorschlag der D2 wird auf Seiten des Basisgeräts nicht die Leistung, sondern die Menge des abfließenden Stroms erfasst.

65

dd) Auch die Merkmale 8.3.1 und 8.3.2 sind auf der Grundlage der oben erläuterten Auslegung von Patentanspruch 8 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.

66

D2 zufolge hängt die Entscheidung darüber, ob die Leistungsversorgung des Endgeräts durch das Basisgerät abgeschaltet wird, nicht davon ab, ob festgestellt wird, dass zwischen der vom Basisgerät abfließenden und der beim Endgerät ankommenden Leistung eine Differenz besteht, die einen Schwellwert überschreitet. Stattdessen wird von der Steuereinheit im Basisgerät aufgrund der vom Endgerät übermittelten und vom Basisgerät empfangenen Daten über die dort gemessene Spannung und den dort gemessenen Strom unter Berücksichtigung eines Übertragungskoeffizienten und unter der Annahme einer konstanten Primärspannung eine Überstromgrenze festgelegt und ermittelt, ob der vom Basisgerät abfließende Strom diesen Wert überschreitet oder nicht.

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2. Ausgehend von D2 ist der Gegenstand von Patentanspruch 8 jedoch nahegelegt.

68

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine erfinderische Tätigkeit nicht auf ein Merkmal gestützt werden, das eine beliebige, von einem bestimmten technischen Zweck oder einer bestimmten technischen Wirkung losgelöste Auswahl aus mehreren Möglichkeiten darstellt (zuletzt BGH, Urteil vom 13. Mai 2025 - X ZR 50/23, GRUR 2025, 1150 Rn. 87 - Hohlfaserdialysator).

69

b) D2 sieht vor, dass die Spannung auch auf der Seite des Basisgeräts konstant gehalten wird (siehe Abs. 29 zum Endgerät und Abs. 43 zum Basisgerät). Da die elektrische Leistung das Produkt aus Spannung und Strom darstellt, ist es daher technisch beliebig, ob - wie in Merkmal 8.2.3 vorgesehen - die aus dem Basisgerät abfließende Leistung - das Produkt aus Spannung und Strom - oder - wie in D2 vorgesehen - nur der aus dem Basisgerät abfließende Strom gemessen wird.

70

Letztlich nichts anderes gilt für die Merkmale 8.3.1 und 8.3.2.

71

Nach der Lehre des Streitpatents wird in der Primäreinheit die abfließende Leistung gemessen. In der Sekundärvorrichtung wird die von dieser aufgenommene Leistung erfasst und die entsprechende Information an die Primärvorrichtung weitergegeben. Aufgrund dieser Werte wird ein Grenzwert bestimmt, der die maximal zulässige Differenz zwischen der abfließenden und der aufgenommenen Leistung bezeichnet. Wie die Beschreibung des Streitpatents erläutert (Abs. 85), können hierbei die bei der induktiven Leistungsübertragung stets auftretenden Verluste berücksichtigt werden. Dieses Vorgehen gewährleistet, dass die vom Primärgerät abfließende Leistung die von der Sekundärvorrichtung aufgenommene Leistung nur in einem bestimmten Umfang überschreitet.

72

Entsprechendes ist bereits in D2 offenbart. Dort ist vorgesehen, dass in einem Endgerät die Spannung (Sekundärspannung) und der Strom (Sekundärstrom) gemessen werden und dem Basisgerät Informationen hierüber übermittelt werden. Unter Berücksichtigung dieser Werte sowie der Werte einer konstanten Primärspannung und eines ebenso konstanten Übertragungskoeffizienten kann bestimmt werden, wie hoch der erforderliche Primärstrom des Basisgeräts sein muss. Im Vergleich mit dem im Basisgerät gemessenen Primärstrom kann festgestellt werden, dass der Betrag desselben auch auf den hinzugekommenen Leistungsverbrauch (P) eines metallischen Fremdgegenstands zurückgehen muss. Die Formeln (1) und (2) in Absatz 41 der D2 zeigen diese Verhältnisse. Ausgehend davon sieht D2 die Festlegung einer Überstromgrenze als Schwellwert vor. Diese Überstromgrenze kann in Abhängigkeit von der Größe der Sekundärspannung und des Sekundärstroms eingestellt werden. Damit offenbart D2 zwar nicht die Bestimmung eines Grenzwerts für die Primärleistung, sondern lediglich die Bestimmung eines Grenzwerts für den Primärstrom. Jedoch umfassen die wiedergegebenen Formeln (1) und (2) die Leistungen im Basisgerät und im Endgerät insofern als sie auf beiden Seiten der Gleichung Produkte von Spannung und Strom vorsehen. Ob der Fachmann ausgehend hiervon die Soll-Primärleistung ermittelt und einen Grenzwert hierfür vorsieht oder unter anderweitiger Auflösung der Formeln einen Soll-Primärstrom ermittelt und eine Grenze dafür vorsieht, unterliegt ausschließlich Zweckmäßigkeitserwägungen und kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

73

c) Die gegen diese Beurteilung von der Berufung angeführten Einwände rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.

74

aa) Soweit die Berufung darauf verweist, Gegenstand der D2 sei ein Kühlschrank mit einer Kühlschranktür, geht dies schon im Ansatz fehl.

75

Wie bereits ausgeführt wurde, hat die D2 allgemein eine Vorrichtung zur induktiven Übertragung elektrischer Leistung von einem Basisgerät an ein abnehmbares Endgerät zum Gegenstand. Dass diese Lehre in der Beschreibung beispielhaft anhand eines Kühlschranks erläutert wird, führt nicht zu einer Einschränkung der in D2 offenbarten Lehre auf solche Geräte.

76

bb) Auch der Hinweis, in D2 sei kein offenes, sondern ein geschlossenes System beschrieben, greift nicht durch.

77

Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist unter einem offenen System im Sinne des Streitpatents eine Vorrichtung zur induktiven Leistungsübertragung zu verstehen, bei der ein Teil des magnetischen Pfads über die Luft geht. Das gilt auch für die in D2 beschriebene Vorrichtung.

78

cc) Der Umstand, dass die in der Beschreibung der D2 angeführte, bereits oben wiedergegebene Formel einen Übertragungskoeffizient K enthält, führt gleichfalls nicht zu einer anderen Beurteilung.

79

Mittels des Übertragungskoeffizienten K wird berücksichtigt, dass es bei der induktiven Leistungsübertragung notwendig zu Verlusten kommt.

80

Die Berücksichtigung dieses Umstands ist keine Besonderheit der D2, vielmehr ist das Auftreten solcher Verluste technisch notwendig und dem Fachmann bekannt. Wie bereits erwähnt, sieht es auch das Streitpatent als vorzugswürdig an, solche Verluste bei der Bestimmung des Grenzwerts für die zulässige Differenz zu berücksichtigen (Abs. 85).

81

Entgegen der Auffassung der Berufung kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die Lehre der D2 auf Situationen beschränkt ist, in denen der Übertragungskoeffizient bekannt ist. Die Berücksichtigung des Übertragungskoeffizienten findet sich auch in D2 - nicht anders als im Streitpatent - lediglich in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels. In dem oben wiedergegebenen Anspruch 1 der D2 hat dies keinen Niederschlag gefunden.

82

3. Für die unabhängigen Ansprüche 1 und 6, die von den gleichen Merkmalen geprägt werden wie Patentanspruch 8, gelten diese Erwägungen entsprechend.

83

4. Auch in der Fassung der Hilfsanträge ist der Gegenstand von Patentanspruch 8 nicht patentfähig.

84

a) Hilfsantrag 1:

85

Nach Hilfsantrag 1 ist Merkmal 8.2.3 wie folgt gefasst:

8.2.3 power obtaining circuitry for obtaining, by measurement, a power drawn from the primary unit (10; 700), and Leistungsaufnahmeschaltung um durch Messung eine von der Primäreinheit bezogene Leistung zu erlangen, und

87

Patentanspruch 6 ist entsprechend geändert.

88

Durch diese Fassung soll klargestellt werden, dass die Leistungsaufnahmeschaltung dazu dient, die von der Primäreinheit abfließende Leistung zu messen.

89

Da Patentanspruch 8, wie oben dargelegt wurde, bereits in der erteilten Fassung so auszulegen ist, dass die Schaltung dazu dient, die von der Primäreinheit abfließende Leistung zu erfassen, unterliegt der Gegenstand von Patentanspruch 8 in dieser Fassung der gleichen Beurteilung wie die erteilte Fassung.

90

b) Hilfsantrag 1a:

91

Nach Hilfsantrag 1a ist Merkmal 8.2.3 wie folgt gefasst:

8.2.3 power obtaining circuitry for obtaining a measurement unit (100, 730) to measure the power drawn from the primary unit (10; 700), and Leistungsmesseinheit aufnahmeschaltung um die von der Primäreinheit bezogene Leistung zu messen erlangen, und

93

Patentansprüche 1 und 6 enthalten entsprechende Änderungen.

94

Für Hilfsantrag 1a gilt das Gleiche wie für Hilfsantrag 1.

95

c) Hilfsantrag 2:

96

Nach Hilfsantrag 2 sind die Patentansprüche 2 und 7 gestrichen. Über die Änderung nach Hilfsantrag 1 hinaus ist das ursprüngliche Merkmal 8.2.2 wie folgt gefasst:

8.2.2 communication circuitry for receiving information relating to a power requirement of the secondary device or devices (30; 600) therefrom; wherein the power requirement information is an amount of power supplied to the secondary device or devices (30; 600) therefrom; Kommunikationsschaltung zum Empfangen von Informationen über den Leistungsbedarf der Sekundärvorrichtung oder der Sekundärvorrichtungen; wobei die Information über den Leistungsbedarf eine Summe der Leistung ist, die an die Sekundärvorrichtung oder die Sekundärvorrichtungen geliefert wird.

98

In dieser Fassung entspricht der Anspruch Patentanspruch 10 in der erteilten Fassung.

99

Der Gegenstand von Patentanspruch 8 nach Hilfsantrag 2 geht nicht über den Gegenstand von Patentanspruch 8 wie erteilt hinaus, sondern stellt lediglich klar, dass die Information über den Leistungsbedarf der Sekundärvorrichtung(en), wie sie in Merkmal 8.2.2 angesprochen ist, dem Betrag der an diese gelieferten Leistung entspricht.

100

Entgegen der Auffassung der Berufung sieht Hilfsantrag 2 nicht vor, dass die Verarbeitung der in der Sekundärvorrichtung gemessenen Werte auch dort erfolgt. Dem steht entgegen, dass die Kommunikationsschaltung, die die Information über den Leistungsbedarf empfängt, und die Steuereinheit, die diese Information verwertet, nach Patentanspruch 8 in der Primäreinheit angeordnet sind.

101

d) Hilfsantrag 3:

102

Nach Hilfsantrag 3 sind die Patentansprüche 2 und 7 gestrichen. Über die Änderungen nach Hilfsanträgen 1 und 2 hinaus ist das ursprüngliche Merkmal 8.1 wie folgt gefasst:

8.1 A primary unit (10; 700), for use in an inductive power transfer system (1), that also has at least one portable secondary device (30; 600) separate separable from the primary unit (10; 700), Primäreinheit zur Verwendung in einem induktiven Leistungsübertragungssystem (1), das zudem mindestens eine von der Primäreinheit getrennte trennbare tragbare Sekundärvorrichtung aufweist,

104

Auch in dieser Fassung ist der Gegenstand von Patentanspruch 6 (zuvor Patentanspruch 8) nicht patentfähig.

105

Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist die Lehre der D2 nicht auf einen Kühlschrank mit einer über ein Scharnier verbundenen Tür beschränkt, sondern umfasst auch ein Basisgerät mit einem von ihm abnehmbaren Endgerät (Abs. 99).

106

e) Hilfsantrag 4:

107

aa) Über die Änderungen nach Hilfsantrag 2 hinaus ist das ursprüngliche Merkmal 8.1 wie folgt gefasst und ein Merkmal 8.2.1Hi4 eingefügt.

8.1 A primary unit (10; 700), for use in an inductive power transfer system (1), that also has at least one secondary device (30; 600) separate from the primary unit (10; 700), wherein the primary unit (10; 700) is configured to supply power to different shapes and sizes of the at least one secondary device (30; 600) Primäreinheit zur Verwendung in einem induktiven Leistungsübertragungssystem (1), das zudem mindestens eine von der Primäreinheit getrennte Sekundärvorrichtung aufweist, wobei die Primäreinheit ausgelegt ist, um die mindestens eine nach Form und Größe unterschiedliche Sekundärvorrichtung mit Leistung zu versorgen 8.2.1Hi4 said at least one secondary device (30, 600) being carried in or by a portable electrical or electronic device and being separate from the primary unit; wobei die wenigstens eine Sekundärvorrichtung in oder von einer tragbaren elektrischen oder elektronischen Vorrichtung getragen wird und getrennt von der Primärvorrichtung ist;

109

bb) Wie das Patentgericht ausgeführt hat, sind auch diese zusätzlichen Merkmale nicht geeignet, eine erfinderische Tätigkeit zu begründen. Hiergegen erhebt die Berufung keine Einwendungen.

110

Die Auffassung des Patentgerichts trifft zu.

111

Nach der Beschreibung der D2 ist die dort offenbarte Lehre nicht auf Kühlschränke beschränkt, sondern kann auch auf eine andere Form eines Basisgeräts mit einem von ihm abnehmbaren Endgerät angewendet werden. Dies gibt dem Fachmann Anlass, sich mit der Frage zu befassen, wie in einem solchen Fall die induktive Koppelung zwischen Basisgerät und Endgerät hergestellt werden kann, und führt ihn etwa zu der US-amerikanischen Patentanmeldung 2005/0068019 (D1).

112

Wie das Patentgericht in seinem Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG zutreffend dargelegt hat, zählt die D1, die am 31. März 2005 veröffentlicht wurde, zum maßgeblichen Stand der Technik, weil das Streitpatent die Prioritäten der britischen Patentanmeldungen 0502775 (NK4-2) und 0410503.7 (NK4-1) nicht in Anspruch nehmen kann. Beide Anmeldungen offenbaren nicht die Lehre, die Leistungszufuhr in Abhängigkeit von der Überschreitung eines Grenzwerts für einen Unterschied zwischen der von der von der Primäreinheit abfließenden Leistung und der von der Sekundärvorrichtung (oder den Sekundärvorrichtungen) aufgenommenen Leistung abhängig zu machen.

113

D1 zeigt eine Vorrichtung, auf die verschiedenartige mobile elektrische Geräte unterschiedlicher Form und Größe, etwa Mobiltelefone, Notebooks und Digitalkameras zur induktiven Versorgung mit elektrischer Leistung aufgelegt werden können.

114

f) Hilfsantrag 4a:

115

Der Gegenstand des ursprünglichen Patentanspruchs 8 unterscheidet sich von demjenigen nach Hilfsantrag 4a lediglich dadurch, dass die Sekundärvorrichtung als tragbar und von der Primäreinheit abtrennbar gekennzeichnet ist.

116

Er unterliegt aus den zu Hilfsanträgen 3 und 4 angeführten Gründen daher keiner günstigeren Beurteilung.

117

g) Hilfsantrag 5:

118

Nach Hilfsantrag 5 ist neben den Änderungen nach Hilfsantrag 4 eine Ergänzung des ursprünglichen Patentanspruchs 8 um Merkmal 8.4 vorgesehen:

8.4 wherein the or each secondary device (30; 600) is adapted to transmit the power requirement information by modulating a load imposed on the primary unit (10; 700). wobei die wenigstens eine Sekundärvorrichtung zur Übertragung der Information über den Leistungsbedarf durch Modulation der auf die Primäreinheit aufgebrachten Last ausgelegt ist.

120

Danach ist die Sekundärvorrichtung so ausgelegt, dass die Information über den Leistungsbedarf der Sekundärvorrichtung(en) durch Modulation einer auf die Primäreinheit aufgebrachten Ladung übermittelt werden kann.

121

In der Beschreibung (Abs. 44) wird dazu erläutert, es sei auch beim Betrieb der Vorrichtung wünschenswert, die Stärke des magnetischen Feldes auf einen Wert unter dem Maximum einzustellen. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen über den Leistungsbedarf der Sekundärvorrichtung(en) können die minimal benötigte Leistung für die Versorgung der Sekundärvorrichtung(en) gefunden werden. Ein ähnliches Ergebnis könne auch auf andere Weise erzielt werden, zumal dadurch, dass eine Sekundärvorrichtung, die nicht genug Leistung erhalte, die Ladung moduliere.

122

Entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Patentgerichts zu Patentanspruch 2 war dem Fachmann eine Informationsübertragung per Lastmodulation als allgemein anwendbares Mittel zur Übertragung von Informationen verbunden mit einer induktiven Leistungsübertragung bekannt. Das Patentgericht hat sich hierfür auf die deutsche Offenlegungsschrift 101 58 794 (D5) gestützt. Angesichts dessen ist der Einsatz eines solchen Mittels anstelle der in D2 gezeigten optischen Informationsübertragung nicht geeignet, eine erfinderische Tätigkeit zu begründen.

123

h) Hilfsanträge 6 bis 11:

124

Zur fehlenden Patentfähigkeit des Streitpatents in der Fassung der Hilfsanträge 6 bis 11 wird auf die nicht angegriffenen Ausführungen des Patengerichts Bezug genommen.

125

i) Hilfsanträge 12 bis 14:

126

Nach Hilfsantrag 12 sind die Ansprüche 1 bis 7 gestrichen und der ursprüngliche Patentanspruch 8 als Verwendungsanspruch formuliert. Das ursprüngliche Merkmal 8.1 ist danach wie folgt gefasst:

8.1 Use of a A primary unit (10; 700), for use in an inductive power transfer system (1), that also has at least one secondary device (30; 600) separate from the primary unit (10; 700), for wireless charging; Verwendung einer Primäreinheit zur Verwendung in einem induktiven Leistungsübertragungssystem (1), das zudem mindestens eine von der Primäreinheit getrennte Sekundärvorrichtung aufweist, zum drahtlosen Laden;

128

Der so bestimmte Gegenstand unterliegt keiner günstigeren Beurteilung als Patentanspruch 8 in der erteilten Fassung. Lag dessen Gegenstand nahe, lag es auch nahe, einen solchen Gegenstand zur induktiven Leistungsübertragung zu verwenden.

129

Wie bereits ausgeführt wurde, ist D2 entgegen der Auffassung der Berufung nicht auf einen Kühlschrank beschränkt.

130

j) Für Hilfsanträge 13 und 14, wonach der Verwendungsanspruch weiter dahin eingeschränkt wird, dass es um das drahtlose Laden eines tragbaren Geräts geht, gilt nichts Anderes.

131

k) Hilfsanträge I bis V:

132

Ob die erstmals im Berufungsrechtszug gestellten Hilfsanträge I bis V zulässig sind, kann offenbleiben. Auch der Gegenstand dieser Ansprüche, in denen die Merkmale der Hilfsanträge 1 bis 14 lediglich auf unterschiedliche Weise kombiniert werden, ist nicht patentfähig.

133

5. Zu Recht hat das Patentgericht eine Patentfähigkeit der Ansprüche 2 bis 5, 7, 9 bis 12 sowie 18 und 19 verneint.

134

a) Der Gegenstand von Patentanspruch 2 ist nahegelegt.

135

Patentanspruch 2 sieht vor, dass sich die Charakteristik der sekundären Leistung mindestens nach dem Strom oder der Spannung bestimmt, die an die Sekundärvorrichtung geliefert werden.

136

Das Patentgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass D2 die Erfassung der Spannung im Endgerät durch einen Sekundärspannungsdetektor und die Erfassung des Stroms durch einen Sekundärstromdetektor vorsieht, womit zugleich die empfangene Sekundärleistung bestimmt wird. Dass diese jeweils beim Spannungskonstanthalter vorgesehen sind, ist unerheblich, weil dieser wiederum im Endgerät angeordnet ist (Abs. 28).

137

b) Auch der Gegenstand von Patentanspruch 3 liegt nahe.

138

Danach ist für das Verfahren nach Anspruch 1 vorgesehen, dass die induktive Leistungsübertragung beschränkt oder gestoppt wird, wenn die gemessene primäre Leistung einen Grenzwert übersteigt.

139

Hierzu hat das Patentgericht zutreffend ausgeführt, dass ein Schutz der Vorrichtung vor Überlastung eine allgemein bekannte und für den Fachmann selbstverständliche Maßnahme ist.

140

c) Für den Gegenstand der Patentansprüche 4 und 5 gilt nichts anderes.

141

Patentanspruch 4 sieht vor, dass die induktive Leistungsübertragung in Abhängigkeit von einer Differenz zwischen der gemessenen primären Leistung und der Leistung, die an die Sekundärvorrichtung geliefert wird, beschränkt oder gestoppt wird.

142

Patentanspruch 5 konkretisiert dies dahin, dass dies geschieht, wenn die primäre Leistung die gelieferte Leistung um mehr als einen Schwellenwert übersteigt.

143

Es kann dahinstehen, ob sich die Vorgehensweise nach Anspruch 4 von derjenigen nach Anspruch 1 dahin unterscheidet, dass es bei jener auf die an die Sekundärvorrichtung gelieferte Leistung, bei dieser um die in der Sekundärvorrichtung erfasste Leistung handelt. Der Gegenstand von Patentanspruch 4 und 5 liegt jedenfalls aus den gleichen Gründen nahe, aus denen es an der Patentfähigkeit von Anspruch 8 fehlt.

144

d) Der Gegenstand von Patentanspruch 7 liegt gleichfalls nahe.

145

Patentanspruch 7 sieht vor, dass ein System nach Patentanspruch 6 eine Leistungsmessungsschaltung umfasst, die geeignet ist, die von der Primäreinheit abfließende Leistung zu messen.

146

Aus D2 ist bekannt, die Steuereinheit des Primärgeräts mit einem Primärstromdetektor zu versehen, der den Wert des Primärstroms erfasst, welcher dem Leistungsversorgungs-Oszillator zugeführt wird (Abs. 27). Bei konstanter Spannung (s. Abs. 43 der D2) ist damit auch die abfließende Leistung bekannt. Aus den zu Patentanspruch 8 angegebenen Gründen legt dies nahe, in der Primäreinheit des Systems eine Vorrichtung vorzusehen, mit der die von der Primäreinheit abfließende Leistung erfasst wird.

147

e) Auch der Gegenstand von Patentanspruch 9 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

148

Patentanspruch 9 sieht vor, dass die induktive Leistungsversorgung eingeschränkt oder gestoppt wird, wenn die abfließende Leistung geringer ist als ein Stand-by-Schwellenwert.

149

Wie die Berufung einräumt, ist es allgemein bekannt, bei elektrischen Geräten einen Stand-by-Modus vorzusehen. Den Übergang in diesen Modus für den Fall vorzusehen, dass die vom Primärgerät abfließende Leistung einen bestimmten Schwellenwert unterschreitet, begründet keine erfinderische Tätigkeit, sondern trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass ein vollständig geladenes Gerät keine weitere Leistung mehr benötigt.

150

f) Der Gegenstand von Patentanspruch 10 ist ebenfalls nicht patentfähig.

151

Nach Anspruch 10 bestimmt sich die Information über den Leistungsbedarf aus dem Betrag der an die Sekundärvorrichtung(en) gelieferten Leistung.

152

Dies entspricht dem Gegenstand von Patentanspruch 8 nach Hilfsantrag 2 und ist aus den bereits genannten Gründen nicht geeignet, die Patentfähigkeit zu begründen.

153

g) Der Gegenstand von Patentanspruch 11 beruht ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

154

Nach Patentanspruch 11 wird die Information über den Leistungsbedarf der Sekundärvorrichtung(en) über einen anderen Weg übertragen als die induktive Leistung.

155

Dies ist durch D2 nahegelegt, denn dort ist vorgesehen, dass die Information über die im Endgerät gemessenen Werte von Strom und Spannung über besondere Signalvorrichtungen an das Basisgerät übertragen werden.

156

h) Auch der Gegenstand von Patentanspruch 12 ist nicht patentfähig.

157

Nach Patentanspruch 12 ist die Sekundärvorrichtung so ausgelegt, dass die Information über den Leistungsbedarf der Sekundärvorrichtung(en) durch Modulation einer auf die Primäreinheit aufgebrachten Ladung übermittelt werden kann.

158

Dies entspricht dem Gegenstand von Patentanspruch 8 in der Fassung von Hilfsantrag 5 und ist aus den bereits genannten Gründen nicht geeignet, die Patentfähigkeit zu begründen.

159

i) Schließlich ist auch der Gegenstand der Patentansprüche 18 und 19 nicht patentfähig.

160

Nach Patentanspruch 18 wird die Information über den Leistungsbedarf an die Primäreinheit durch Amplitudenmodulation oder Pulsweitenmodulation übertragen.

161

Nach Patentanspruch 19 erfolgt die Übertragung dieser Information durch eine Serie von Bits oder Symbolen.

162

Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei den in Ansprüchen 18 und 19 aufgeführten Vorgehensweisen um gängige Methoden der Datenübertragung.

163

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO.

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