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BGH·X ZR 82/23·05.03.2024

Akteneinsicht in Nichtigkeits- und Berufungsakten gewährt

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtNichtigkeitsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahrens und des Berufungsverfahrens. Der BGH stellt klar, dass nach § 99 Abs. 3 Satz 1 und § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG die Einsicht grundsätzlich frei ist und kein eigenes berechtigtes Interesse darzulegen ist. Ausnahmen gelten nur bei substantiiert dargelegten entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen, deren Umfang konkret zu benennen ist. Bloße Hinweise auf Kopien aus einem Verletzungsverfahren reichen hierfür nicht aus.

Ausgang: Antrag auf Einsicht in die Nichtigkeits- und Berufungsakten stattgegeben; entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse nicht substantiiert dargelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens ist grundsätzlich frei; ein eigenes berechtigtes Interesse des Einsichtsuchenden ist hierfür nicht erforderlich (§ 99 Abs. 3 Satz 1, § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG).

2

Auch Kopien von Unterlagen aus parallel geführten Verletzungsverfahren, die in das Nichtigkeitsverfahren eingebracht wurden, unterliegen grundsätzlich dem Anspruch auf Akteneinsicht.

3

Von der Einsicht sind nur solche Unterlagen auszunehmen, hinsichtlich derer Beteiligte ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse substantiiert darlegen.

4

Die Geltendmachung eines entgegenstehenden schutzwürdigen Interesses setzt eine konkrete Benennung der betroffenen Unterlagen und eine nachvollziehbare Begründung voraus; pauschale Hinweise genügen nicht.

5

Ein schutzwürdiges Interesse kann sich etwa aus detaillierten Ausführungen zu geschäftlichen Verhältnissen oder Geschäftsgeheimnissen ergeben, die in den Unterlagen offenbart werden.

Relevante Normen
§ 99 Abs. 3 Satz 1 PatG§ 31 Abs. 1 Satz 2 PatG

Vorinstanzen

vorgehend BPatG München, 17. Februar 2023, Az: 2 Ni 3/21 (EP), Urteil

nachgehend BGH, 17. September 2024, Az: X ZR 82/23, Urteil

Tenor

Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahrens (2 Ni 3/21 [EP]) und des vorliegenden Berufungsverfahrens gewährt.

Gründe

1

Der Antragstellerin ist Einsicht in die gesamte Nichtigkeitsakte zu gewähren. Die von der Klägerin zu 1 erhobenen Einwände im Hinblick auf Aktenteile, die parallel geführte Verletzungsverfahren betreffen, sind unbegründet.

2

1. Die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens ist grundsätzlich frei (§ 99 Abs. 3 Satz 1 und § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG). Der Darlegung eines eigenen berechtigten Interesses durch den Antragsteller bedarf es nicht (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1971 - X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX). Das gilt auch für Hinweise auf einen anhängigen Verletzungsrechtsstreit und für Kopien von Aktenteilen aus einem solchen Verfahren, die die Parteien im Nichtigkeitsverfahren eingereicht haben.

3

Von der Akteneinsicht auszunehmen sind Unterlagen, hinsichtlich derer die Beteiligten des Nichtigkeitsverfahrens ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse substantiiert dartun.

4

Ein solches Interesse kann sich etwa daraus ergeben, dass die Unterlagen ins Einzelne gehende Ausführungen über die geschäftlichen Verhältnisse der Beteiligten enthalten (vgl. BGH, GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX). Sofern diese Voraussetzungen nur hinsichtlich einzelner Unterlagen vorliegen, sind diese näher zu bezeichnen (BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - X ZR 103/21, GRUR 2023, 111 Rn. 7 - Akteneinsicht XXVI).

5

2. Nach diesen Grundsätzen hat die Berufungsbeklagte ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung nicht hinreichend dargetan.

6

Es fehlt bereits an den erforderlichen konkreten Angaben dazu, hinsichtlich welcher Unterlagen entgegenstehende schutzwürdige Interessen geltend gemacht werden. Der Hinweis, es seien nicht näher bezeichnete Kopien aus dem Verletzungsverfahren zur Akte gereicht worden, reicht insoweit nicht aus.

BacherDeichfußMarx
HoffmannKober-Dehm