Akteneinsicht in Patentnichtigkeits- und Berufungsakten gewährt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahrens und des Berufungsverfahrens. Der BGH gewährt die Einsicht, da die Akteneinsicht in Nichtigkeitsverfahren nach § 99 Abs. 3 und § 31 Abs. 1 PatG grundsätzlich frei ist und keiner Darlegung eines eigenen berechtigten Interesses bedarf. Ausgenommen sind nur Unterlagen, zu denen Beteiligte ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse substantiiert darlegen; die Klägerin hat dies nicht hinreichend getan.
Ausgang: Antrag auf Akteneinsicht in Nichtigkeits- und Berufungsakten stattgegeben; Einwendungen der Klägerin wegen Geheimhaltung unbegründet
Abstrakte Rechtssätze
Die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens ist grundsätzlich offen; hierfür ist keine Darlegung eines eigenen berechtigten Interesses erforderlich (§ 99 Abs. 3, § 31 Abs. 1 PatG).
Das Recht auf Akteneinsicht erstreckt sich auf Kopien von Unterlagen aus parallel geführten Verletzungsverfahren, die im Nichtigkeitsverfahren vorgelegt wurden.
Unterlagen sind von der Einsicht auszunehmen, wenn Beteiligte ein entgegenstehendes, schutzwürdiges Interesse substantiiert darlegen; bloße pauschale Hinweise genügen nicht.
Ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse kann insbesondere bei detaillierten Ausführungen zu den geschäftlichen Verhältnissen bestehen; soweit nur einzelne Unterlagen betroffen sind, sind diese konkret zu benennen.
Vorinstanzen
vorgehend BPatG München, 27. Januar 2023, Az: 2 Ni 7/21 (EP) verb.m., Urteil
nachgehend BGH, 14. Mai 2024, Az: X ZR 73/23, Beschluss
Tenor
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahrens (2 Ni 7/21 [EP], verbunden mit 2 Ni 37/21 [EP]) und des vorliegenden Berufungsverfahrens gewährt.
Gründe
Der Antragstellerin ist Einsicht in die gesamte Nichtigkeitsakte zu gewähren. Die von der Klägerin zu 1 erhobenen Einwände im Hinblick auf Aktenteile, die parallel geführte Verletzungsverfahren betreffen, sind unbegründet.
1. Die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens ist grundsätzlich frei (§ 99 Abs. 3 Satz 1 und § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG). Der Darlegung eines eigenen berechtigten Interesses durch den Antragsteller bedarf es nicht (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1971 - X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX). Das gilt auch für Hinweise auf einen anhängigen Verletzungsrechtsstreit und für Kopien von Aktenteilen aus einem solchen Verfahren, die die Parteien im Nichtigkeitsverfahren eingereicht haben.
Von der Akteneinsicht auszunehmen sind Unterlagen, hinsichtlich derer die Beteiligten des Nichtigkeitsverfahrens ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse substantiiert dartun.
Ein solches Interesse kann sich etwa daraus ergeben, dass die Unterlagen ins Einzelne gehende Ausführungen über die geschäftlichen Verhältnisse der Beteiligten enthalten (vgl. BGH, GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX). Sofern diese Voraussetzungen nur hinsichtlich einzelner Unterlagen vorliegen, sind diese näher zu bezeichnen (BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - X ZR 103/21, GRUR 2023, 111 Rn. 7 - Akteneinsicht XXVI).
2. Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin zu 1 ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung nicht hinreichend dargetan.
Es fehlt bereits an den erforderlichen konkreten Angaben dazu, hinsichtlich welcher Unterlagen entgegenstehende schutzwürdige Interessen geltend gemacht werden. Der Hinweis, es seien nicht näher bezeichnete Kopien aus dem Verletzungsverfahren zur Akte gereicht worden, reicht insoweit nicht aus.
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