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BGH·X ZR 7/22·16.04.2024

Nichtzulassungsbeschwerde im Patentprozess: Unterbrechung wegen Insolvenz; Beschwerde gegen Beklagten 2 zurückgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Patentverletzungsverfahren. Das Verfahren ist gegenüber der früheren Beklagten zu 1 gemäß § 240 ZPO wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Verfahrensaufnahme unterbrochen. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beklagten zu 2 wird zurückgewiesen, da keine grundsätzliche Bedeutung, keine durchgreifende Gehörsverletzung und kein Erfordernis zur Fortbildung des Rechts vorliegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen Beklagten zu 2 trägt die Klägerin nach § 97 Abs.1 ZPO.

Ausgang: Feststellung der Unterbrechung gegenüber Beklagter zu 1; Nichtzulassungsbeschwerde gegen Beklagten zu 2 zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten Beklagten zu 2

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 240 ZPO wird ein Rechtsstreit bis zur Aufnahme des Insolvenzverfahrens unterbrochen, wenn er die Insolvenzmasse betrifft; hierzu gehören Unterlassungsansprüche sowie daraus resultierende Schadensersatz-, Vernichtungs- und Rückrufansprüche aus Schutzrechtsverletzungen.

2

Trifft die Unterbrechung nur einen einfachen Streitgenossen und ist das Ende der Unterbrechung nicht absehbar, kann hinsichtlich der übrigen Streitgenossen ein Teilurteil ergehen bzw. über deren Rechtsmittel gesondert entschieden werden.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 ZPO rechtfertigt die Zulassung der Revision nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, auf Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützte Rügen durchgreifen oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

4

Die Kostenentscheidung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren folgt § 97 Abs.1 ZPO; werden die Beschwerdeanträge zurückgewiesen, sind die außergerichtlichen Kosten dem obsiegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 240 Abs. 2 ZPO§ 240 Abs. 1 ZPO§ 301 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbs. ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Karlsruhe, 22. Dezember 2021, Az: 6 U 100/17

vorgehend LG Mannheim, 20. Juni 2017, Az: 2 O 296/12

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Verfahren im Verhältnis zur Beklagten zu 1 unterbrochen ist.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Dezember 2021 wird im Verhältnis zum Beklagten zu 2 zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des europäischen Patents 1 010 036 (Klagepatents) in Anspruch.

2

Die frühere Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, vertrieb in Deutschland unter anderem elektronische Lesegeräte mit elektrophoretischen Anzeigen, sogenannte eBook-Reader.

3

Das Landgericht hat die damaligen Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf verurteilt sowie deren Schadensersatzpflicht festgestellt.

4

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde, der die Beklagten entgegentreten.

5

Während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist über das Vermögen der früheren Beklagten zu 1 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Insolvenzverwalterin hat das Verfahren bislang nicht aufgenommen.

6

II. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist im Verhältnis zur Beklagten zu 1 gemäß § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen.

7

Nach § 240 Satz 1 ZPO wird ein Rechtsstreit bis zur Aufnahme des Verfahrens nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften unterbrochen, wenn er die Insolvenzmasse betrifft.

8

Zu den die Insolvenzmasse betreffenden Ansprüchen zählen ein Unterlassungsanspruch wegen einer Schutzrechtsverletzung und der sich daraus ergebende Schadensersatzanspruch einschließlich des zu seiner Durchsetzung dienenden unselbständigen Auskunftsanspruchs (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94/07, GRUR 2010, 343 Rn. 17 - Oracle). Nichts anderes gilt für Vernichtungs- und Rückrufansprüche (vgl. für Vernichtungsansprüche: BGH, Urteil vom 17. November 2014, GRUR 2015, 672 Rn. 19 - Videospiel-Konsolen).

9

III. Die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen.

10

1. Der Senat kann über die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde entscheiden, obwohl der Rechtsstreit im Verhältnis zur Beklagten zu 1 gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist.

11

Die Beklagten sind einfache Streitgenossen.

12

Im Falle der Unterbrechung des Verfahrens gegen einen einfachen Streitgenossen kann bezüglich des anderen Streitgenossen, sofern das Ende der Unterbrechung nicht absehbar ist, ohne die sonst geltende Beschränkung des § 301 ZPO ein Teilurteil ergehen (BGH, Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, ZIP 2006, 1529 Rn. 5; Urteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94/07, GRUR 2010, 343 Rn. 22 - Oracle).

13

Entsprechend dazu ist eine gesonderte Entscheidung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren möglich (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2020 - II ZR 34/07, Rn. 2).

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2. Die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im Übrigen wird von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

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IV. Die Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten zu 2 beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

BacherRombachvon Pückler
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