Patentverletzung: Durchfuhr patentverletzender Waren
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Patentverletzungsverfahren wegen Durchfuhr patentverletzender Waren. Der BGH weist die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Er stellt klar, dass bloße Durchfuhr nicht als Einfuhr zum Zweck des Inverkehrbringens (§ 9 Satz 2 Nr. 1 PatG) gilt; maßgeblich ist, ob ein inländisches Veräußerungsgeschäft oder eine Einfuhr zu diesem Zweck vorliegt. Zollrechtliche Verfahrensarten (T1/T2L) sind hierfür unbeachtlich.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Durchfuhr schutzrechtsverletzender Waren begründet grundsätzlich keine Einfuhr zum Zweck des Inverkehrbringens i.S.d. § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG.
Eine patentverletzende Handlung liegt erst vor, wenn im Inland ein Veräußerungsgeschäft stattfindet oder die Waren zu diesem Zweck eingeführt werden; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall zu prüfen.
Die zollrechtliche Abwicklung (z.B. externes Versandverfahren/T1 oder T2L) ist für die Frage einer Patentverletzung rechtlich unbeachtlich.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und vorgebrachte Rügen, insbesondere Verletzungen von Verfahrensgrundrechten, nicht durchgreifen (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 16. Mai 2013, Az: 3 U 37/11
vorgehend LG Hamburg, 27. Januar 2011, Az: 315 O 87/10, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 16. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. In Rechtsprechung und Literatur zum Patentrecht ist geklärt, dass die bloße Durchfuhr schutzrechtsverletzender Waren nicht als Einfuhr zum Zweck des Inverkehrbringens (§ 9 Satz 2 Nr. 1 PatG) einzuordnen ist (OLG Karlsruhe, GRUR 1982, 295, 299 f.; Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., § 9 Rn. 135; Schulte/Rinken/Kühnen, PatG, 9. Auf., § 9 Rn. 67; Benkard/Scharen, PatG, 10. Aufl., § 9 Rn. 44 f.; Mes, PatG, 3. Aufl., § 9 Rn. 46; Rinken in Fitzner/Lutz/Bodewig, Patentrecht, 4. Auf., § 140a PatG Rn. 22; Haedicke/Timmann, Handbuch des Patentrechts, § 8 Rn. 41; Kraßer, Patentrecht, 6. Aufl., S. 762; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl. Rn. 179; Kobiako, GRUR Int 2004, 832; Worm/Maucher, Mitt. 2009, 445). Eine abweichende Entscheidung des LG Hamburg (Urteil vom 2. April 2004 - 315 O 305/04, juris) ist vereinzelt geblieben und später aufgegeben worden (LG Hamburg InstGE 11, 65). Unerheblich ist insoweit, ob die Durchfuhr zollrechtlich im externen Versandverfahren (T1-Verfahren) oder im sogenannten T2L-Verfahren erfolgt, bei dem die Waren zur Überführung in den freien Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union angemeldet werden. Eine patentverletzende Handlung ist erst anzunehmen, wenn im Inland ein Veräußerungsgeschäft erfolgt oder die Ware zu diesem Zweck eingeführt wird. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls.
Nachdem die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern und die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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