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BGH·X ZR 71/20·20.12.2022

Anhörungsrüge gegen BGH‑Beschluss zur Nichtzulassung der Revision verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des BGH vom 11.10.2022, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen wurde. Zentral war die Frage, ob die letztinstanzliche Entscheidung einer Begründung bedurfte bzw. ob eine Gehörsverletzung vorliegt. Der Senat hielt die Vorbringen für nicht durchgreifend und wies die Rüge zurück. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen BGH‑Beschluss vom 11.10.2022 als nicht durchgreifend verworfen; Kläger trägt die Kosten nach § 97 Abs. 1 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung, die mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar ist, bedarf verfassungsrechtlich regelmäßig keiner Begründung.

2

Auf diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist auch ein Beschluss des Bundesgerichtshofs anzuwenden, mit dem eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 6 ZPO zurückgewiesen wird.

3

Die Anhörungsrüge ist unzulässig bzw. unbegründet, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass das Gericht entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen hat oder eine Gehörsverletzung in entscheidungserheblicher Weise vorliegt.

4

Die Kosten für die Zurückweisung einer Anhörungsrüge sind nach § 97 Abs. 1 ZPO dem unterliegenden Antragsteller aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 11. Oktober 2022, Az: X ZR 71/20

vorgehend OLG Frankfurt, 31. Juli 2020, Az: 12 U 118/19

vorgehend LG Darmstadt, 30. April 2019, Az: 13 O 190/17

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 11. Oktober 2022 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg.

2

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf. Dies gilt - wie die Nichtzulassungsbeschwerde im Ansatz nicht verkennt - auch für Beschlüsse des Bundesgerichtshofs, mit denen eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 6 ZPO zurückgewiesen wird (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497 Rn. 12).

3

Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2022 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

BacherDeichfußCrummenerl
HoffmannKober-Dehm