Gegenvorstellung gegen Senatsurteil wegen materielle Rechtskraft verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte erhob Gegenvorstellung gegen ein Urteil des Senats. Das BGH verwirft die Gegenvorstellung als unstatthaft, weil das Urteil materielle Rechtskraft erlangt hat und keine verfahrensrechtliche Grundlage für eine Abänderung besteht. In der Sache wäre die Gegenvorstellung ebenfalls unbegründet; Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG sei nicht verletzt und ein Vorabentscheidungsersuchen nicht erforderlich.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen das Senatsurteil als unstatthaft und unbegründet verworfen; Kosten der Beklagten
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gegenvorstellung ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der nur gegen Entscheidungen in Betracht kommt, die zwar formell rechtskräftig sind, aber nach der maßgeblichen Verfahrensordnung noch nicht unabänderbar oder aus verfahrensrechtlichen Gründen abänderbar sind.
Erlangt ein Urteil materielle Rechtskraft und fehlt eine verfahrensrechtliche Grundlage zur Abänderung, ist die Gegenvorstellung unstatthaft und zurückzuweisen.
Die bloße Rüge einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG begründet eine Gegenvorstellung nur, wenn konkret dargelegt wird, dass verfahrensrechtliche Rechte in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurden.
Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH ist nur erforderlich, wenn das Gericht nicht hinreichend dargelegt hat, dass unionsrechtliche Fragen offen und klärungsbedürftig sind; ist dies überzeugend begründet, entfällt die Notwendigkeit der Vorlage.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 19. März 2024, Az: X ZR 70/22, Beschluss
vorgehend BGH, 28. November 2023, Az: X ZR 70/22, Urteil
vorgehend OLG Düsseldorf, 22. Juni 2022, Az: I-15 U 38/21, Urteil
vorgehend LG Düsseldorf, 4. Mai 2021, Az: 4c O 32/20, Urteil
Tenor
Die Gegenvorstellung gegen das Urteil des Senats vom 28. November 2023 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.
Gründe
I. Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft.
Als außerordentlicher Rechtsbehelf kommt eine Gegenvorstellung grundsätzlich nur gegen solche formell rechtskräftigen Entscheidungen in Betracht, die nicht in materielle Rechtskraft erwachsen oder diese zwar herbeiführen, aber nach den Vorschriften der maßgeblichen Verfahrensordnung noch nicht unabänderbar sind (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 - XII ZB 140/22 Rn. 14).
Das Urteil des Senats, gegen die sich die Beklagte mit der Gegenvorstellung wendet, ist in materielle Rechtskraft erwachsen. Eine verfahrensrechtliche Grundlage, die die begehrte Abänderung ermöglicht, besteht nicht.
II. Die Gegenvorstellung wäre auch unbegründet.
Wie der Senat bereits in dem Beschluss vom 19. März 2024 betreffend die Anhörungsrüge der Beklagten ausgeführt hat, ist Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt. Der Senat hat im angefochtenen Urteil dargelegt, weshalb es eines Vorabentscheidungsersuchens nicht bedarf (Rn. 80, Rn. 61).
| Bacher | Kober-Dehm | Crummenerl | |||
| Deichfuß | Rombach |