Akteneinsicht im Patentnichtigkeitsverfahren mit Ausnahmeregelung für vertrauliche Anlage
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens; die Klägerinnen beantragten, die Anlage NK1 aus einem verbundenen Verletzungsverfahren von der Einsicht auszunehmen. Der BGH gewährte die Akteneinsicht, schloss jedoch NK1 wegen berechtigten Geheimhaltungsinteresses aus. § 99 Abs. 3 PatG findet im Berufungsverfahren entsprechende Anwendung.
Ausgang: Anträgen auf Akteneinsicht teilweise stattgegeben; Anlage NK1 aus dem verbundenen Verfahren von der Einsicht ausgenommen
Abstrakte Rechtssätze
§ 99 Abs. 3 PatG ist im Berufungsrechtszug entsprechend anwendbar; der Antrag auf Akteneinsicht Dritter ist nicht von der zusätzlichen Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig.
Von der Akteneinsicht sind solche Aktenbestandteile auszunehmen, an denen ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse einer Partei besteht.
Ein Geheimhaltungsinteresse ist insbesondere zu bejahen, wenn die betreffende Anlage Angaben zu als patentverletzend gerügten Ausführungsformen enthält und diese Angaben für die Beurteilung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe ohne Bedeutung sind.
Bei der Abwägung zwischen Einsichtsinteresse und Vertraulichkeit entscheidet das Fehlen der Relevanz für die Nichtigkeitsprüfung zugunsten des Geheimhaltungsinteresses; Einschränkungen der Einsicht sind zeitlich oder aktenstückbezogen zulässig.
Vorinstanzen
vorgehend BPatG München, 16. April 2024, Az: 6 Ni 9/23 (EP) verb. mit 6 Ni 10/23 (EP), Urteil
Tenor
Den Patentanwälten S. mbB wird Einsicht in die Akten gewährt mit der Maßgabe, dass die Anlage NK1 aus dem verbundenen Verfahren 6 Ni 10/23 (EP) von der Einsicht ausgenommen ist.
Den Patent- und Rechtsanwälten Z. mbB wird Einsicht in die seit dem 4. September 2024 angefallenen Akten gewährt mit der Maßgabe, dass die Anlage NK1 aus dem verbundenen Verfahren 6 Ni 10/23 (EP) von der Einsicht ausgenommen bleibt.
Gründe
I. Die Antragstellerin zu a) beantragt Einsicht in die gesamten Akten des vorliegenden Patentnichtigkeitsverfahrens, die Antragstellerin zu b) in die seit 4. September 2024 angefallenen Teile dieser Akten.
Die Klägerinnen beantragen, die mit der Klageschrift überreichte Anlage NK1 aus dem verbundenen Verfahren 6 Ni 10/23 von der Akteneinsicht auszunehmen. Zur Begründung tragen sie vor, diese Anlage enthalte Angaben über die im Verletzungsrechtsstreit angegriffene Ausführungsform, an denen ein Geheimhaltungsinteresse bestehe.
II. Den Anträgen auf Akteneinsicht ist mit der von den Klägerinnen beantragten Einschränkung stattzugeben.
Nach § 99 Abs. 3 PatG, der im Berufungsverfahren entsprechend anzuwenden ist, ist der Antrag auf Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens nicht von der zusätzlichen Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig. Von der Akteneinsicht sind jedoch solche Bestandteile der Akten auszunehmen, an denen ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse einer Partei besteht.
Die Klägerinnen haben ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich des im Verfahren 6 Ni 10/23 als Anlage NK1 vorgelegten Schriftsatzes. Dieser enthält Darlegungen zu den als patentverletzend angegriffenen Ausführungsformen. Die darin enthaltenen Angaben sind für die Beurteilung der mit der Klage geltend gemachten Nichtigkeitsgründe ohne Bedeutung, so dass das von den Klägerinnen insoweit geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse überwiegt.
| Bacher | Marx | Crummenerl | |||
| Deichfuß | Rensen |