Anhörungsrüge gegen Senatsurteil wegen Patentanspruchsauslegung verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte erhob Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 16. Mai 2024, in dem die Auslegung eines Patentanspruchs (insb. Merkmalsgruppe 9) und die Folgen für den Rechtsbestand erörtert wurden. Der BGH verwirft die Rüge, weil die vorläufige Auffassung des Senats im Einführungsabschnitt ausführlich begründet und erkennbar dargelegt war. Allein die andere Auffassung der Beklagten oder ein behauptetes Missverständnis begründen keinen Gehörsverstoß. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 16.05.2024 als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung nach § 97 ZPO
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn das Gericht seine vorläufige Auffassung zu entscheidungserheblichen Fragen im Rahmen der Einführung in Sach‑ und Streitstand hinreichend erläutert und begründet hat.
Die bloße Nichtübereinstimmung einer Partei mit der vom Gericht vertretenen Auslegung eines Patentanspruchs begründet für sich keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör.
Ein von einer Partei behauptetes Missverständnis gerichtlicher Ausführungen führt nur dann zu einem Gehörsverstoß, wenn das Gericht erkennen konnte, dass die Partei die Ausführungen falsch aufgenommen hat und es geboten gewesen wäre, darauf hinzuweisen.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung einer Anhörungsrüge richtet sich nach § 97 ZPO.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 16. Mai 2024, Az: X ZR 62/22, Urteil
vorgehend BPatG München, 17. Mai 2022, Az: 4 Ni 19/21 (EP) verb. mit 4 Ni 21/21 (EP), Urteil
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 16. Mai 2024 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg.
I. Der Senat hat im Rahmen der Einführung in den Sach- und Streitstand seine vorläufige, dem Senatsurteil später zugrunde gelegte Auffassung zur Auslegung des Patentanspruchs auch im Hinblick auf Merkmalsgruppe 9 und zu den sich daraus ergebenden Folgen für den Rechtsbestand des Patents eingehend und unter Angabe von Gründen erörtert. Diese Auffassung stimmte im Wesentlichen mit dem von den Klägerinnen im ersten und zweiten Rechtszug vertretenen Verständnis überein.
II. Soweit die Beklagte diese Auslegung als unzutreffend ansieht, ist damit kein Gehörsverstoß aufgezeigt.
III. Die Rüge bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als sich die Beklagte darauf beruft, die Ausführungen des Vorsitzenden im Rahmen der Einführung in den Sach- und Streitstand missverstanden zu haben.
Ist für das Gericht erkennbar, dass ein Beteiligter Ausführungen des Gerichts hinsichtlich einer entscheidungserheblichen Frage falsch aufgenommen hat, kann es zwar geboten sein, hierauf hinzuweisen (BGH, Beschluss vom 27. März 2018 - X ZB 11/17, BeckRS 2018, 8809 = MDR 2018, 1209 Rn. 20; Urteil vom 25. Juni 2002 - X ZR 83/00, NJW 2002, 3317, 3320). Ein eventuelles Fehlverständnis der Beklagten war für den Senat nicht erkennbar.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
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