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BGH·X ZR 62/07·19.04.2011

Sachverständigenvergütung im Patentnichtigkeitsverfahren: Erstattungsfähigkeit von Reise- und Hotelkosten sowie eines Tagegeldes

VerfahrensrechtKostenrechtSachverständigenvergütungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der gerichtliche Sachverständige verlangte Erstattung von Hotel-, Tagegeld- und Transportkosten im Patentnichtigkeitsverfahren. Der BGH setzte die Vergütung auf 72 EUR fest (66 EUR Übernachtung + 6 EUR Tagegeld) und wies den übergehenden Antrag zurück. Entscheidend war, dass nur reine Übernachtungskosten erstattungsfähig sind, Buchungsaufwand bereits vergütet ist und Transportkosten unbelegt blieben.

Ausgang: Vergütung für Übernachtung und Tagegeld mit 72 EUR festgesetzt, weitergehender Antrag des Sachverständigen zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Erstattung von Reise- und Hotelkosten des gerichtlichen Sachverständigen sind nur die reinen Übernachtungskosten erstattungsfähig; Verpflegungsleistungen wie Frühstück sind nicht als Übernachtungskosten zu erstatten.

2

Für den An- oder Abreisetag kann neben dem bereits gewährten Tagegeld ein weiteres Tagegeld gemäß § 6 JVEG in Verbindung mit § 4 Buchst. c) EStG beansprucht werden.

3

Der Zeitaufwand für die Buchung von Flügen und Hotels ist Teil des Reiseaufwands und begründet keinen gesonderten Vergütungsanspruch.

4

Transportkosten sind nur bei Vorlage entsprechender Belege erstattungsfähig; nicht belegte Transportkosten sind abzulehnen.

Relevante Normen
§ 6 JVEG§ 6 JVEG i.V.m. § 4 Buchst. c) EStG

Vorinstanzen

vorgehend BPatG München, 27. Februar 2007, Az: 4 Ni 35/05 (EU)

Tenor

Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen für Übernachtung und Tagegeld wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Antrags auf 72 EUR einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt.

Gründe

1

Der gerichtliche Sachverständige hat mit Schreiben vom 28. Januar 2011 die Kosten für die Übernachtung vom 19. auf den 20. Mai 2010 belegt. Die Hotelrechnung beinhaltet Übernachtungskosten in Höhe von 66 EUR sowie 6 EUR für das Frühstück. Erstattungsfähig sind nur die reinen Übernachtungskosten (Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., JVEG § 6 Rn. 5 bis 8). Für den Anreisetag steht dem Sachverständigen außerdem über das bereits gewährte Tagegeld hinaus ein Tagegeld von 6 EUR zu (§ 6 JVEG i.V.m. § 4 Buchst. c) EStG).

Es können deshalb erstattet werden: Übernachtungskosten 66 EUR Tagegeld 6 EUR 72 EUR

Der Zeitaufwand für das Buchen von Flügen und Hotel fällt unter den Zeitaufwand für die Reise, der bereits vergütet worden ist. Die weiter geltend gemachten Transportkosten hat der Sachverständige trotz Aufforderung nicht belegt.

Meier-BeckGrabinskiSchuster
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