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BGH·X ZR 59/14·09.06.2015

Anerkenntnisurteil: Beklagte zur Zahlung von 400 € je Kläger und Kostenerstattung verurteilt

ZivilrechtSchuldrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hob das Berufungsurteil des Landgerichts auf und änderte das Urteil des Amtsgerichts ab. Die Beklagte wurde verurteilt, an die Kläger jeweils 400 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2013 zu zahlen und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 120,67 € zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Ausgang: Rechtsmittel der Kläger stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von je 400 € nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Kosten verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Geldanspruchsverurteilung kann neben dem Kapitalbetrag die gesetzlichen Verzugszinsen und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten umfassen.

2

Verzugszinsen können in gesetzlicher Höhe, zum Beispiel in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, ab dem in der Entscheidung angegebenen Zeitpunkt festgesetzt werden.

3

Die Kosten des Rechtsstreits trägt in der Regel die unterliegende Partei; dies kann im Tenor ausdrücklich angeordnet werden.

4

Bei Aufhebung eines Berufungsurteils kann das übergeordnete Gericht das erstinstanzliche Urteil abändern und neu fassen, soweit dies zur endgültigen Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist.

Vorinstanzen

vorgehend LG Hannover, 4. Juni 2014, Az: 6 S 4/14, Urteil

vorgehend AG Hannover, 3. Dezember 2013, Az: 561 C 3773/13, Urteil

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 4. Juni 2014 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 3. Dezember 2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 400 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2013 zu zahlen und die Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 120,67 € freizustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Meier-Beck Gröning Grabinski

Hoffmann Kober-Dehm