Anordnung des Ruhens des Verfahrens
KI-Zusammenfassung
Die Parteien beantragten, das Verfahren wegen laufender Vergleichsverhandlungen nach § 251 ZPO ruhen zu lassen. Der BGH lehnte den Antrag ab, weil das Ruhen nicht als zweckmäßig anzusehen war. Die Parteien hätten Vergleichsmöglichkeiten frühzeitig, spätestens bei Terminansetzung oder deren Näherrücken, prüfen und den Antrag rechtzeitig stellen müssen. Ein unmittelbar vor dem Verhandlungstermin gestellter Antrag verhindert die sinnvolle Nutzung des Termins für andere Verfahren.
Ausgang: Antrag auf Ruhen des Verfahrens nach § 251 ZPO abgewiesen, weil verspätet und nicht zweckmäßig
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach § 251 ZPO setzt neben einem übereinstimmenden Antrag voraus, dass das Ruhen zur Förderung des angegebenen Zwecks (z. B. Vergleichsverhandlungen) zweckmäßig ist.
Bei der Entscheidung über die Anordnung des Ruhens ist die prozessleitende Funktion des Gerichts zu berücksichtigen; das Gericht kann die Zweckmäßigkeit auch unter dem Gesichtspunkt beurteilen, ob durch das Ruhen die Erledigung anderer anhängiger Verfahren erheblich behindert wird.
Parteien haben Vergleichsmöglichkeiten frühzeitig zu prüfen; spätestens mit der Anberaumung des Verhandlungstermins oder bei dessen baldiger Näherrückung ist über einen Antrag auf Ruhen nachzudenken und dieser rechtzeitig zu stellen.
Ein kurzfristig unmittelbar vor dem Verhandlungstermin gestellter Antrag auf Ruhen ist in der Regel abzulehnen, wenn dadurch die Möglichkeit entfällt, den Termin zur Terminierung oder Verhandlung anderer Sachen zu nutzen.
Vorinstanzen
vorgehend BPatG München, 12. Januar 2016, Az: 1 Ni 29/14, Urteil
Tenor
Der Antrag der Parteien, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Das Ruhen des Verfahrens ist nach § 251 ZPO nur anzuordnen, wenn diese Maßnahme, abgesehen von einem entsprechenden übereinstimmenden Antrag auch zweckmäßig ist, um den dafür übereinstimmend angegebenen Grund, wie hier das Schweben von Vergleichsverhandlungen, zu fördern. Diese Zweckmäßigkeit der Anordnung vermag der Senat nach den Umständen nicht zu bejahen.
In seiner prozessleitenden Verfügung vom 9. Mai 2016 hat der Senatsvorsitzende die Parteivertreter darauf hingewiesen, dass es die Erledigung anderer Patentnichtigkeitssachen erheblich behindert, wenn eine Streitsache erst kurz vor der mündlichen Verhandlung verglichen wird. Es werde daher gebeten, die Möglichkeit eines Vergleichs möglichst frühzeitig, spätestens aber umgehend nach Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung zu prüfen und dem Senat bereits dann alsbald Mitteilung zu machen, wenn begründete Aussicht auf eine vergleichsweise Einigung besteht.
Im Streitfall hätten die Parteien daher schon die Anberaumung des ursprünglichen Verhandlungstermins vom 27. März 2018, spätestens aber dessen Näherrücken zum Anlass nehmen müssen, die Möglichkeiten eines Vergleichs zu prüfen. Nachdem dieser Termin wegen Erkrankung des Berichterstatters verlegt werden musste, bestand erst recht Anlass, den Antrag nach § 251 ZPO so rechtzeitig zu stellen, dass der Verhandlungstermin vom 25. September 2018 noch für die Terminierung einer anderen Sache hätte genutzt werden können, was nunmehr unmöglich ist, weil dieser Antrag erst unmittelbar vor dem Termin gestellt wurde.
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