Berufung im Zivilprozess: Anforderungen an die Berufungsbegründung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Ausgleich nach Art. 7 FluggastrechteVO wegen einer Flugverspätung; das AG wies ab, das LG gab der Berufung statt. Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und verwirft die Berufung als unzulässig, weil die Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 ZPO keine aus sich verständliche Angabe der angegriffenen Punkte und keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an den Feststellungen enthält. Eine bloße Verweisung auf erstinstanzliches Vorbringen genügt nicht. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Ausgang: Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen; Berufungsurteil aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufungsbegründung muss nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung und konkrete Anhaltspunkte ergeben, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen begründen.
Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts pauschal zu rügen oder lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen; die Begründung muss aus sich heraus verständlich angeben, welche Punkte des angefochtenen Urteils angegriffen und mit welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen entkräftet werden sollen.
Die Rüge, das Erstgericht habe sich nicht mit bestimmten Argumenten auseinandergesetzt, ist nur zulässig, wenn die Berufungsbegründung konkret darlegt, welche Argumentation übergangen worden sein soll und welche Erwägungen oder Entscheidungen dem entgegenzuhalten sind.
Erfüllt die Berufungsbegründung die in § 520 Abs. 3 ZPO normierten Anforderungen nicht, ist die Berufung unzulässig und das Berufungsurteil gemäß § 563 Abs. 3 ZPO zu verwerfen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 18. Dezember 2020, Az: 29 S 17/20
vorgehend AG Wedding, 1. Juli 2020, Az: 3 C 296/19
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 2020 aufgehoben.
Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 1. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht von der Beklagten eine Ausgleichszahlung wegen der verspäteten Durchführung eines Fluges.
Der Zedent hatte einen Flug für den 12. Februar 2019 von Stuttgart nach Berlin gebucht, den die Beklagte mit einer planmäßigen Ankunftszeit um 9:45 Uhr ausführen sollte. Tatsächlich erreichte der Flug Berlin erst um 12:49 Uhr. Der Zedent, der einen vormittags stattfindenden Geschäftstermin wahrnehmen wollte, trat den Flug nicht an.
Die Klägerin hat wegen der Verspätung des Fluges einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 250 € nebst Zinsen geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Beklagte, die Berufung als unzulässig zu verwerfen und hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision hat Erfolg und führt zur Verwerfung der Berufung als unzulässig.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Berufung sei zulässig sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Der Klägerin stehe der Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (nachfolgend: FluggastrechteVO) zu, weil der Flug um mehr als drei Stunden verspätet gewesen sei. Der Anspruch sei nicht ausgeschlossen, weil der Zedent den Flug nicht angetreten habe. Art. 7 FluggastrechteVO nicht nur auf annullierte, sondern auch auf verspätete Flüge anzuwenden, beruhe auf der Erwägung, die damit jeweils verbundenen Nachteile standardisiert auszugleichen.
II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Über die Berufung ist in der Sache nicht zu entscheiden, da sie unzulässig ist.
1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen in dem angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (vgl. statt vieler: BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - VI ZB 68/19, NJW-RR 2020, 1187 Rn. 10; Beschluss vom 5. August 2021 - III ZB 46/20, NJW-RR 2021, 1438 Rn. 7; jeweils mwN).
2. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin nicht gerecht.
In einem ersten Satz referiert sie lediglich, das Amtsgericht habe einen Anspruch verneint, weil der Zedent den Flug nicht angetreten habe. Im nachfolgenden Satz macht sie geltend, das Erstgericht habe sich mit der Argumentation der Klägerin und der zitierten Rechtsprechung nicht auseinandergesetzt.
Während der erste Satz zwar einen Bezug zum Fall aufweist, wird weder aus diesem noch in Kombination mit dem folgenden Satz klar, welche rechtlichen Aspekte die Berufungsklägerin als unzutreffend ansieht und mit welcher Argumentation ein Fehler des angefochtenen Urteils aufgezeigt werden soll. Die Rüge, das Erstgericht habe sich nicht mit der Argumentation der Klägerin und der zitierten Rechtsprechung auseinandergesetzt, gibt nicht zu erkennen, welche Argumentation übergangen worden sein soll. Es fehlt damit an einer aus sich heraus verständlichen Angabe, welche Punkte des angefochtenen Urteils weshalb angegriffen werden sollen. Im Unterschied zu dem der Entscheidung des Senats vom 31. August 2021 (X ZR 25/20, NJW 2022, 197 Rn. 13 f.) zugrundeliegenden Sachverhalt werden in der Berufungsbegründung auch nicht konkret andere Urteile zitiert, mit denen sich das Erstgericht hätte auseinandersetzen sollen oder nach deren Grundsätzen auf ein anderes Ergebnis zu erkennen gewesen wäre.
Der weitere Inhalt der insgesamt aus fünf Sätzen bestehenden Berufungsbegründung enthält nur allgemeine Verweise auf den erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin.
III. Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil daher aufzuheben und die Berufung zu verwerfen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Grabinski Richter am Bundesgerichtshof Hoffmannist urlaubsbedingt an der Unterschriftsleistunggehindert. Deichfuß Grabinski Marx Crummenerl
| Grabinski | Deichfuß | Marx | |||
| Richter am Bundesgerichtshof Hoffmann ist urlaubsbedingt an der Unterschriftsleistung gehindert. | Grabinski | Crummenerl |